DGUV Information 215-210 - Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

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Abschnitt 5.1 - 5 Künstliche Beleuchtung in Gebäuden
5.1 Allgemeine Anforderungen

ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
5.1 Allgemeine Anforderungen

Da Tageslicht örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße vorhanden ist, ist zusätzlich eine künstliche Beleuchtung erforderlich. Die Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Eine Verringerung des individuellen Sehvermögens, z. B. mitzunehmendem Alter, kann eine höhere Anforderung an die Beleuchtungsqualität (z. B. eine höhere Beleuchtungsstärke und höhere Anforderungen an die Begrenzung der Blendung) erfordern.

Die Beleuchtung von Arbeitsstätten dient in erster Linie dazu, die Sehaufgaben sicher und über einen längeren Zeitraum ohne Fehlbeanspruchungen erfüllen zu können. Darüber hinaus trägt eine gute Beleuchtung dazu bei, die Aktivität und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu fördern. Dies wirkt sich positiv auf ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft aus.

Gerade unter dem Aspekt Gesundheit kommt der Beleuchtung eine große Bedeutung zu. Viele biologische Prozesse im menschlichen Körper stehen unter dem Einfluss von Licht. Derzeit wird wissenschaftlich untersucht, welche weitergehenden Empfehlungen zur Arbeitsplatzbeleuchtung gegeben werden können, um zum Beispiel stabilisierend auf die innere Uhr der Beschäftigten zu wirken.

Eine der wichtigsten Kenngrößen der Beleuchtung ist die Beleuchtungsstärke. Sie entscheidet mit darüber, wie genau Sehdetails wahrgenommen werden können. Die Fähigkeit, kleine Sehdetails zu erkennen, wird als Sehschärfe bezeichnet. Diese nimmt im Alter ab. Außerdem lässt im Alter die Fähigkeit nach, Helligkeiten zu unterscheiden und feine Kontraste zu erkennen. Zwar lässt sich dieser Rückgang der Kontrastempfindlichkeit (Unterschiedsempfindlichkeit) teilweise durch Erhöhung der Beleuchtungsstärke kompensieren, jedoch kann dadurch die altersbedingte Verminderung der Sehschärfe nicht mit vertretbarem Aufwand ausgeglichen werden. Deshalb ist es notwendig, dass Altersfehlsichtigkeit zum Beispiel durch eine Brille ausgeglichen wird.

Mit dem altersbedingten Nachlassen der Sehfunktionen steigt auch die Blendempfindlichkeit. Maßnahmen zur Begrenzung der Blendung sind unter Abschnitt 5.3 aufgeführt.

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Abb. 12 Blendempfindlichkeit (A) und Lichtbedarf (B) in Abhängigkeit vom Alter

Auch für Menschen mit Sehbehinderungen muss die Beleuchtung entsprechend der Ausprägung der Behinderung angepasst sein. Für Menschen mit Restsehvermögen, ist die Möglichkeit wichtig, sich optisch zu orientieren. Diese Menschen stellen besondere Ansprüche an die Gestaltung ihres Umfeldes. Dies betrifft nicht nur die Beleuchtung, sondern auch Farbe, Formgebung und Kontrast. Generell sollte die Gestaltung der Umwelt darauf abzielen, Menschen mit einem Restvisus von 0,1 (10 Prozent Sehschärfe) eine visuelle Orientierung im Raum zu ermöglichen. Zu differenzieren sind dabei Farb- und Leuchtdichtekontraste. So benötigen z. B. Menschen mit Farbsinnstörungen neben dem Farbkontrast auch den Kontrast über die Leuchtdichten.