DGUV Information 215-210 - Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Ausreichendes Tageslicht

ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
4.1 Ausreichendes Tageslicht

(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen.

Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung des Tageslichts. Tageslicht weist Gütemerkmale (z. B. die Dynamik, die Farbe, die Richtung, die Menge des Lichts) auf, die in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht zu erreichen sind. Tageslicht hat im Allgemeinen eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden des Menschen.
(2) Tageslicht kann durch Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauteile in Gebäude gelangen, wobei Fenster zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen ermöglichen. Eine gleichmäßige Lichtverteilung kann mit Dachoberlichtern erreicht werden, wenn der Abstand der Dachoberlichter voneinander nicht größer ist als die lichte Raumhöhe.

Die Sichtverbindung nach außen hat eine wichtige Bedeutung für das Wohlbefinden der Beschäftigten. Durch die Sichtverbindung nach außen nehmen Beschäftigte ihre Umgebung wahr und erhalten Informationen über die Tages- und Jahreszeit sowie das Wetter. Sie verhindert das Gefühl des Eingeschlossenseins, den so genannten "Bunkereffekt". Deshalb wird empfohlen, dass die Beschäftigten an den Arbeitsplätzen, aber auch in Besprechungs- und Pausenräumen nach draußen schauen können.

Die Sicht nach außen sollte durch klare Verglasungen vor allem in Augenhöhe verzerrungsfrei und ohne farbliche Verfälschungen möglich sein. Durchscheinende Flächen, z. B. aus Strukturglas oder Glasbausteinen sowie Oberlichter in Dach oder Wand sind nicht für die Sichtverbindung nach außen geeignet.

ccc_3499_20160901_01.jpgHinweis
Ausführliche Informationen enthält die DGUV Information 215-211 "Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund" (bisher BGI/GUV-I 7007). Sie gibt Hinweise und Tipps, wie Tageslicht in Arbeitstätten für die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten genutzt werden kann, was bei Fenstern oder Dachoberlichtern zu beachten ist oder zur Kombination von Tageslicht mit Kunstlicht und zur Sichtverbindung nach außen.
ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
(3) Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen
- am Arbeitsplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 %,
- bei Dachoberlichtern größer als 4 % erreicht wird oder
- mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 (entspricht ca. 1:8 Rohbaumaße), eingehalten ist. Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen.

Bei einem Tageslichtquotient größer als 2 % am Arbeitsplatz kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Tageslicht zur Hälfte der jährlichen Arbeitszeit tagsüber für die Beleuchtung mit einem Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 300 lx ausreicht. Beleuchtungsstärken von 500 lx und mehr müssen zeitweise aus einer Kombination von Tages- und Kunstlicht realisiert werden.

(Quelle: TH. KNOOP und Beitrag in Licht 1/2 von 2006 und DIN EN 18599-4 11)

Ein Tageslichtquotient größer als 2% in der Raummitte wird auch von der DIN 5034-1 (07/2011) als Voraussetzung für eine ausreichende Beleuchtung von Räumen mit Tageslicht empfohlen.

Ein Tageslichtquotient von 2% wird bei einem Fensterflächenanteil von 1:10 (Fensterfläche zu Grundfläche) nur in Fensternähe (zum Beispiel bis ca. zu 1/3 Raumtiefe für einen Büroraum B × T × H = 4 m × 5 m × 2,85 m mit 2 Fenstern) und bei Fenstern ohne Verbauung erreicht. In der DGUV Information 215-211 "Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund" wird für Büros ein Fensterflächenanteil von 1:5 empfohlen.

Beispielraum Abb. 9:

Raumhöhe 2,85 m; Raumtiefe 5,00 m; Raumbreite 4,00 m

Brüstungshöhe 0,90 m; Unterkante Fenstersturz 2,30 m;

Lichttransmissionsgrad der Verglasung 0,8; Minderung aufgrund Verschmutzung der Verglasung 0,9;

Reflexionsgrade Decke 0,7, Wände 0,5 und Boden 0,2)

(Quelle: Schmits, HAWK Hildesheim)

Das Beispiel in Abbildung 9 zeigt, dass mit einem Fensterflächenanteil von 1:10 (entspricht 10 % der Raumgrundfläche) nur im fensternahen Bereich (im gezeigten Beispiel bis zu einer Raumtiefe von ca. 1,6 m) und ohne jegliche Verbauung ein Tageslichtquotient größer als 2 % erzielt werden kann. Um für eine Raumtiefe bis zu 2,50 m einen Tageslichtquotient größer als 2 % zu erreichen, ist ein Fensterflächenanteil von mindestens 1:5 (entspricht 20 % der Raumgrundfläche) notwendig.

Um der Anforderung nach einem Tageslichtquotient größer als 2 % gerecht zu werden, sollten die Arbeitsplätze in der Nähe der Fenster liegen. Für Arbeitsplätze, die weiter entfernt von den Fenstern angeordnet sind, ist diese Anforderung nur schwer einzuhalten. Dies gilt ebenso für Arbeitsplätze, deren Fenster nicht ausreichend groß sind oder die nach Atrien und Innenhöfen ausgerichtet sind. Auch bei enger Bebauung kann dieser Tageslichtquotient nicht erreicht werden. Die Einhaltung der Anforderungen eines Tageslichtquotienten von 2 % ist daher verlässlicher für eine gute Tageslichtversorgung, als die Einhaltung der geforderten Fenstergröße.

Mit einer genügenden Anzahl und Größe von Dachoberlichtern kann ein höherer Tageslichtquotient erzielt werden. Daher wird bei Dachoberlichtern ein Tageslichtquotient größer als 4 % gefordert. In dem in Abb. 10 gezeigten Beispiel wird mit einem alternativ geforderten Anteil der Oberlichtflächen von 1:10 (Verhältnis Oberlichtfläche/Raumgrundfläche) ein Tageslichtquotient von 2 % bis 3,5 % erreicht. Mit zunehmender Raumhöhe bei gleichem Oberlichtflächenanteil sinkt der Tageslichtquotient.

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Abb. 9 Beispiel für die Tageslichtversorgung abhängig vom Fensterflächenanteil
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Abb. 10 Beispiel für die Tageslichtversorgung einer Halle mit Oberlichtern

Beispielraum Abb. 10:

Raumhöhe 3,50 m; Raumtiefe 20,00 m; Raumbreite 10,00 m und gleichmäßige Verteilung der Dachoberlichter;

Lichttransmissionsgrad der Verglasung 0,7; Minderung aufgrund der Verschmutzung der Dachoberlichter 0,9;

Reflexionsgrade Decke 0,7, Wände 0,5 und Boden 0,2.

Die dargestellte Anzahl der Dachoberlichter entspricht dem Verhältnis Dachoberlichtfläche/Raumgrundfläche von 1:5 (20 %).

(Quelle: Schmits, HAWK Hildesheim)

ccc_3499_20160901_01.jpgHinweis
Ein Einsparpotential für elektrische Energie erreicht man durch ein gutes Lichtmanagement, zum Beispiel durch intelligente Steuerung des Sonnenschutzes und der künstlichen Beleuchtung entsprechend dem Tageslichteinfall. Dieses kann auch zur Einhaltung der Energieeinsparverordnung beitragen.
ccc_3499_20160901_02.jpgASR A3.4 Beleuchtung
Die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen.

Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich.
Eine andere Maßnahme besteht in der Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung.
Abb. 1: Beispiel für die Tageslichtversorgung in Abhängigkeit von der Raumhöhe, der Größe und Anordnung des Fensters
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(4) Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Tageslicht sind in Fenstern und Dachoberlichtern Verglasungsmaterialien zu verwenden, die zu einer möglichst geringen Veränderung des Farbeindrucks führen.

Die Höhe des Fenstersturzes hat einen Einfluss darauf, wie tief das Tageslicht in den Raum fällt.

Die Verglasung sollte eine möglichst hohe Lichtdurchlässigkeit (Transmissionsgrad) aufweisen und die Lichtfarbe des Tageslichts so wenig wie möglich verändern. Ausführliche Informationen dazu enthalten die DGUV Informationen 215-444 "Sonnenschutz im Büro" sowie 215-211 "Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund".

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Abb. 11 Beispiel für einen Pausenraum mit viel Tageslicht