DGUV Information 215-450 - Softwareergonomie

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - 1 Einführung

Software spielt heute bei fast allen Arbeiten eine wichtige Rolle. Sie beeinflusst die Arbeitsleistung, die Leistungsbereitschaft, die Qualität der Wissensgenerierung und die Produktivität. Eine hohe Qualität der eingesetzten Software entscheidet mit über die Güte der Arbeitsergebnisse sowie über Zufriedenheit und Motivation der Beschäftigten. Ausfälle, Fehler, Korrekturen oder Abstürze der Software blockieren immer wieder Arbeitsabläufe und führen zu unfreiwilligen Pausen. Insofern ist Software zu einem wesentlichen Bestandteil der Wertschöpfung im Unternehmen geworden.

  • Was bedeutet Nutzungsqualität der Software?

  • Wie beeinflusst Software unsere Arbeit?

  • Wie funktioniert die Informationsaufnahme und -verarbeitung beim Menschen?

  • Wie gestaltet sich der rechtliche Rahmen?

  • Wie funktioniert die Hardware im Zusammenspiel mit der Software?

  • Was ist barrierefreie Software?

  • Wie ist sinnvollerweise bei der Auswahl von Software vorzugehen?

  • Wie kann Software beurteilt werden?

Antworten auf diese Fragen gibt die vorliegende DGUV Information 215-450 "Softwareergonomie". Als Grundlage dient der gesetzliche Rahmen der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit aktuellen Regeln und Normen. Die DGUV Information 215-450 "Softwareergonomie" ist somit das Referenzdokument für das Themenfeld "Softwareergonomie" der gesetzlichen Unfallversicherung und bietet praktische Hilfen an. Sie richtet sich sowohl an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeitnehmervertretungen, Führungskräfte als auch an Entwicklerinnen und Entwickler, Einkäuferinnen und Einkäufer und Benutzerinnen und Benutzer von Software. Ebenso sind Beraterinnen bzw. Berater in Fragen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie alle fachlich interessierten Kreise in den Unternehmen angesprochen, da "Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen". 1

Arbeitsstättenverordnung Anhang Nr. 6.5