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Technische Regeln für Gefahrstoffe - Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub (TRGS 504)

Vom 14. Juni 2016 (GMBl S. 609, 791)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3
Schutzmaßnahmen4
Vorgehensweise zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung5
Arbeitsmedizinische Prävention6
LiteraturAnlage
Anforderungen an die Erstellung von branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen gemäß Nummer 5 dieser TRGSAnhang