TRGS 504 - TR Gefahrstoffe 504

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 TRGS 504 - Anwendungsbereich (1)

Außer Kraft am 13. Dezember 2019 durch die Bek. vom 10. Oktober 2019 (GMBl S. 1330)

(1) Diese TRGS gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber einatembarem (E-Fraktion) und alveolengängigem (A-Fraktion) Staub auftreten kann (siehe dazu Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung, LV 45 des LASI). Sie konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der GefStoffV und insbesondere deren Anhang I Nr. 2.3 "Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben".

(2) Diese TRGS ist anzuwenden für den Gültigkeitsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwertes (E- und A-Fraktion). Dieser soll die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern. Er ist als Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) anzuwenden für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind (siehe auch TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte").

(3) Der Arbeitgeber hat aufgrund der Absenkung des Allgemeinen Staubgrenzwertes (A-Fraktion) die im Betrieb vorliegende Gefährdungsbeurteilung für staubbelastende Tätigkeiten und Verfahren zu prüfen. Wird der neue Grenzwert bereits eingehalten, besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf zur Festlegung und Umsetzung weiterer Schutzmaßnahmen.

(4) Der Allgemeine Staubgrenzwert gilt nicht als gesundheitsbasierter Grenzwert für Stäube mit spezifischer Toxizität, z. B. Stäube mit erbgutverändernden, krebserzeugenden (Kategorie 1A, 1B), fibrogenen oder sensibilisierenden Wirkungen. Enthalten Stäube derartige Stoffe, haben diese ein höheres Gefährdungspotenzial, und somit kann bei Einhaltung der AGW beider Staubfraktionen eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden.

(5) Stoffbezogene Grenzwerte bzw. Beurteilungsmaßstäbe gemäß TRGS 900 und 910 sowie stoff oder tätigkeitsbezogene TRGS mit spezifischen Bestimmungen zu Stäuben oder Inhaltsstoffen sind vorrangig zu beachten.

(6) Unabhängig von den vorgenannten Festlegungen ist der Allgemeine Staubgrenzwert als Obergrenze zu beachten.

(7) Der Allgemeine Staubgrenzwert gilt nicht für lösliche Stoffe, Lackaerosole1 und grobdisperse Partikelfraktionen2.

(8) Der Allgemeine Staubgrenzwert findet keine Anwendung für untertägige Arbeitsplätze im Geltungsbereich der Gesundheitsschutzbergverordnung (GesBergV), die einem überwachten und dokumentierten dosisbasierten Schutzkonzept unterliegen, soweit damit ein gleichwertiger Gesundheitsschutz erreicht wird.

(9) Diese TRGS erläutert außerdem die in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" enthaltenen Vorgaben zum Vorgehen bei Überschreitung des AGW für die alveolengängige Fraktion während des bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Übergangszeitraumes.

Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Lackaerosolen werden in der DGUV Regel 109-013 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole" beschrieben.

Unter grobdispersen Partikelfraktionen werden die nicht in die Atemwege gelangenden Anteile des luftgetragenen Staubes im Atembereich oberhalb eines aerodynamischen Durchmessers von 100 µm verstanden.