DGUV Information 203-083 - Arbeiten an unterirdischen Telekommunikationslinien

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Abschnitt 5 - 5 Einstellen von Arbeiten

Entstehen beim Arbeiten unmittelbare, erhebliche Gefahren, sind die Arbeiten sofort einzustellen bzw. dürfen nicht aufgenommen werden.

Erhebliche Gefahren können sein:

  • Beeinträchtigung des allgemeinen persönlichen Wohlbefindens (z. B. Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- oder Steuerungsfähigkeit, Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsum)

  • Witterungseinflüsse (z. B. Gewitter, Sturm, starker Regen oder Nebel)

  • wenn die Rettungskette nicht sichergestellt ist

  • schadhafte PSA (z. B. Atemschutz, PSAgA)

  • beschädigte Versorgungsleitungen

  • Gas

  • Kampfmittel (Munition, Granaten, Bomben).

Bei Gefahren durch Gas, Kampfmittel, beschädigte Versorgungsleitungen o. ä. ist die Arbeitsstelle zu sichern und die Feuerwehr zu verständigen.