DGUV Regel 105-003 - Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Kostenübernahme

Die Unternehmerin und der Unternehmer haben die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen den versicherten Personen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Instandhaltung, Reinigung und Desinfektion trägt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer (§ 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1, TRBA 250, Abschnitt 4.2.6, § 3 Abs. 3 ArbSchG).

Persönliche Schutzausrüstungen sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden

Es gibt keine universelle PSA, die gegen alle möglichen Einwirkungen schützt. Darum ist der Einsatz verschiedener PSA - einzeln oder in Kombination miteinander - erforderlich.