DGUV Regel 105-003 - Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Verantwortung

Die Unternehmerin und der Unternehmer haben den Versicherten persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen (§ 29 DGUV Vorschrift 1, TRBA 250, Abschnitt 4.2.6). Sie bzw. er hat die Versicherten über den Einsatz der PSA zu unterweisen.

PSA müssen den versicherten Personen individuell passen. Sie sollten daher grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung der PSA durch verschiedene versicherte Personen, haben die Unternehmerin und der Unternehmer zu unterbinden, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme auftreten.

Die Unternehmerin und der Unternehmer müssen dafür sorgen, dass die PSA jederzeit bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Versicherten sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten PSA zu benutzen (§ 30 DGUV Vorschrift 1, § 15 ArbSchG).