DGUV Regel 105-003 - Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst
(DGUV Regel 105-003)

Regel

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift:  Mai 2016

bgvr_ausrufungszeichen.jpgRegeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.
InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Pflichten2
Grundsatz2.1
Verantwortung2.2
Gefährdungsbeurteilung2.3
Kostenübernahme2.4
Allgemeines3
Arten von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)3.1
Grundlegende Anforderungen an PSA3.2
EG-Konformitätserklärung3.3
Auswahl geeigneter PSA4
Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz4.1
Schutzkleidung4.2
Handschutz4.3
Fußschutz4.4
Schutz vor Infektionen4.5
Waschbarkeit und Desinfektion4.6
Kennzeichnung und Herstellerinformation4.7
Weitere Empfehlungen4.8
Infektionsrisiko im RettungsdienstAnhang 1
Desinfektionswaschverfahren für Schutzkleidung im RettungsdienstAnhang 2
Infektionsschutz-SetsAnhang 3
Widerstand gegen EntflammungAnhang 4

Vorbemerkung

Diese DGUV Regel erläutert § 29 der DGUVVorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sowie Abschnitt 4.2.7 der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250) hinsichtlich der Bereitstellung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA).

Die in dieser DGUV Regel enthaltenen Empfehlungen basieren auf einer Gefährdungsbeurteilung aller am Rettungsdienst Beteiligten und konkretisieren den Sicherheitsmaßstab der Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung. Sie dienen dem Verantwortlichen zur richtigen Auswahl von geeigneter PSA.