Abschnitt 4.2 - 4.2 Minimieren Sie das Risiko gemeinsam
Arbeitssicherheit ist Chefsache. Als Unternehmerinnen, Unternehmer oder Vorgesetzte müssen Sie mit einer fachkundig durchgeführten Gefährdungsbeurteilung (siehe TRBA 200 und TRBA 400) dafür sorgen, dass Ihre Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz geschützt sind. Dennoch müssen Sie nicht alles selbst machen. Es ist sogar vorteilhaft, Vertretungen aus den betreffenden Arbeitsbereichen und dem betrieblichen Arbeitsschutz, Fachleute und Interessenvertretungen einzubinden - Sie profitieren von deren Know-how und steigern die Akzeptanz bei der Belegschaft.
Beschäftigte und betriebliche Interessenvertretung einbeziehen - rechtliche Grundlagen
Die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihrer Interessenvertretung ist nicht nur sinnvoll, sondern von der gesetzgebenden Instanz ausdrücklich gefordert: Die Biostoffverordnung stärkt deren Rechte sowie Möglichkeiten der Information, Beratung und Beteiligung (§ 8 BioStoffV).
Abb. 7
Diese Personen und Bereiche sind grundsätzlich bei der Prävention von Nadelstichverletzungen beteiligt, einige davon auch in kleineren Betrieben.
Bei den Maßnahmen zur Minimierung der Infektionsgefährdungen sind alle betroffenen Personenkreise zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Beschäftigte von Fremdbetrieben wie Reinigungsdiensten oder Berufspraktikantinnen und -praktikanten. Sie - beziehungsweise deren Vertretung - sind ebenfalls bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation und bei der Einführung von Arbeitsmitteln zur Vermeidung von Stich- und Schnittverletzungen zu informieren, zu schulen und bei der Entwicklung und Umsetzung von Verbesserungsvorschlägen zu beteiligen.
Als Einrichtungsleitung müssen Sie außerdem geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten zu schärfen. Das kann durch Beratung und Information erfolgen und durch die fachkundige Steuerungsgruppe begleitet werden (§ 8(2) BioStoffV). An dieser ist ebenfalls die Interessenvertretung zu beteiligen.
Organisation in kleineren Betrieben
In kleinen Unternehmen des Gesundheitswesens wie Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen besteht verstärkt die Möglichkeit, Anwenderinnen und Anwender einzubinden und direkt anzusprechen. Gleichwohl müssen Zuständigkeiten bei der Einführung von Sicherheitsgeräten oder bei Veränderungen der Arbeitsorganisation verbindlich geregelt sein.
Das Ergebnis der anonymisierten Analyse nach einer Nadelstichverletzung sollte ein fester Tagesordnungspunkt in innerbetrieblichen Besprechungen und ebenfalls Bestandteil der regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen sein (siehe Kapitel 6). Die Dokumentationen sollten in den Arbeitsschutzunterlagen abgelegt und mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie dem betriebsärztlichen Dienst besprochen werden.
Praxistipp: Arbeitsbedingungen prüfen | |
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Wie ist die Arbeit in Ihrem Betrieb organisiert? Entsprechen die Arbeitsabläufe der Ziffer 5. TRBA 250 4.2.5.(4)? Ist ein ungestörtes, unterbrechungsfreies und konzentriertes Arbeiten möglich?
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