Abschnitt 4 - 4 Berufskrankheiten
Von den in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bezeichneten Berufskrankheiten kommen im Abwasserbereich unter anderem folgende in Betracht:
BK-Nr. 2301: Lärmschwerhörigkeit
BK-Nr. 5101: Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
BK-Nr. 3101: Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war
BK-Nr. 3102: Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
BK-Nr. 5103: Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung