DGUV Information 250-011 - Leitfaden für Betriebsärztinnen und -ärzte zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignung der Beschäftigten bei Tätigkeiten im Abwasserbereich

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Abschnitt 4 - 4 Berufskrankheiten

Von den in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bezeichneten Berufskrankheiten kommen im Abwasserbereich unter anderem folgende in Betracht:

  • BK-Nr. 2301: Lärmschwerhörigkeit

  • BK-Nr. 5101: Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

  • BK-Nr. 3101: Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war

  • BK-Nr. 3102: Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten

  • BK-Nr. 5103: Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung