BbgBO,BB - Brandenburgische Bauordnung

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§ 61 BbgBO - Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Baugenehmigungsfrei sind:

  1. 1.

    folgende Gebäude oder bauliche Anlagen:

    1. a)

      Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen,

    2. b)

      Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche und nicht mehr als 5 Meter Höhe haben,

    3. c)

      oberirdische Garagen und überdachte Abstellplätze für Fahrräder jeweils mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 100 Quadratmeter Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs,

    4. d)

      Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachter Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 50 Quadratmeter je Baugrundstück, außer im Außenbereich,

    5. e)

      Gewächshäuser ohne Ausstellungs- und Verkaufsflächen und Folientunnel im Außenbereich mit einer Grundfläche von bis zu 1 600 Quadratmeter, in Landschaftsschutzgebieten bis zu 150 Quadratmeter, und einer Firsthöhe von bis zu 5 Meter, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuchs dienen; bei einer Grundfläche von mehr als 150 Quadratmeter sind sie der Gemeinde in Textform zur Kenntnis zu geben; die Gemeinde kann innerhalb einer Frist von vier Wochen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragen; mit der Ausführung des Vorhabens darf bereits vor Ablauf der Frist begonnen werden, wenn die Gemeinde in Textform mitteilt, dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wird,

    6. f)

      Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, ausgenommen im Außenbereich,

    7. g)

      Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche und 4 Meter Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendplätzen,

    8. h)

      Gartenlauben einschließlich überdachten Freisitz mit nicht mehr als 24 Quadratmeter Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen,

    9. i)

      einzelne Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken im Dachgeschoss von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 2 mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses nicht verändert werden,

    10. j)

      Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu 4 Meter, außer im Außenbereich,

    11. k)

      vor der Außenwand eines Wohngebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten mit nicht mehr als 20 Quadratmeter Grundfläche und 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt,

    12. l)

      Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

    13. m)

      Schutzhütten, wenn die Hütten jedermann jederzeit zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

  2. 2.

    Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Meter sowie Anlagen der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung, sofern eine Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 5 eine Prüfpflicht für diese Anlagen vorschreibt,

  3. 3.

    folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

    1. a)

      Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen und Umwehrungen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

    2. b)

      gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter,

    3. c)

      Windenergieanlagen bis zu 10 Meter Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 Meter außer in reinen Wohngebieten,

  4. 4.

    folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:

    1. a)

      Brunnen,

    2. b)

      Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 Meter und einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 Quadratmeter,

  5. 5.

    folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

    1. a)

      unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 Meter auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 Meter und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 Kubikmeter sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, (1)

    2. b)

      mobile Antennen einschließlich Masten, die zur Verbesserung der Mobilfunknetzabdeckung, im Innenbereich mit einer Höhe bis zu 15 Meter, im Außenbereich bis zu 20 Meter, mit einer maximalen Standzeit von 24 Monaten errichtet werden,

    3. c)

      Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen,

    4. d)

      Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,

    5. e)

      Signalhochbauten für die Landesvermessung,

    6. f)

      Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 Meter,

  6. 6.

    folgende Anlagen, Behälter und Becken:

    1. a)

      Behälter für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase mit nicht mehr als 10 Kubikmeter Behälterinhalt,

    2. b)

      Gärfutterbehälter mit nicht mehr als 10 Kubikmeter Behälterinhalt,

    3. c)

      Behälter zur Lagerung von Abwasser, Jauche und Gülle sowie wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes mit nicht mehr als 10 Kubikmeter Behälterinhalt,

    4. d)

      Kleinkläranlagen mit einem Abwasseranfall von nicht mehr als 8 Kubikmeter täglich,

    5. e)

      Klärteiche bis zu 100 Quadratmeter Grundfläche und bewachsene Bodenfilter,

    6. f)

      sonstige drucklose Behälter mit nicht mehr als 30 Kubikmeter Behälterinhalt,

    7. g)

      Wasserbecken mit nicht mehr als 100 Kubikmeter Beckeninhalt als Nebenanlage zu einem Wohngebäude,

    8. h)

      Wasserbecken mit nicht mehr als 100 Kubikmeter Beckeninhalt auf bauaufsichtlich genehmigten Camping- und Wochenendplätzen und in festgesetzten Wochenendhausgebieten,

    9. i)

      bauliche Anlagen mit nicht mehr als 20 Quadratmeter Grundfläche und nicht mehr als 4 Meter Höhe, die ausschließlich der Wasserwirtschaft dienen,

  7. 7.

    folgende Mauern und Einfriedungen:

    1. a)

      Mauern, einschließlich Stützmauern, und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter, außer im Außenbereich,

    2. b)

      offene sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

    3. c)

      Wildzäune und andere zum Schutz von Gehölzen und landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren vor Schäden durch wildlebende Tiere errichtete Zäune,

    4. d)

      offene sockellose Einfriedungen für Grundstücke mit nicht mehr als 5 000 Quadratmeter Grundfläche, die der Schaf- oder Ziegenhaltung dienen,

  8. 8.

    private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite (Fahrbahnbreite) bis zu 5 Meter und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 Meter, ausgenommen Wege und Straßen, die nach Anlage 1 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Vorprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen,

  9. 9.

    Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 Meter und einer Grundfläche bis zu 30 Quadratmeter, im Außenbereich bis zu 300 Quadratmeter,

  10. 10.

    folgende Anlagen auf Camping- oder Wochenendplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

    1. a)

      Wohnwagen und Zelte auf bauaufsichtlich genehmigten Campingplätzen,

    2. b)

      bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendplätzen,

    3. c)

      bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen oder nicht überdachte Terrassen, ausgenommen Gebäude,

    4. d)

      bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude und Tribünen,

    5. e)

      bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,

    6. f)

      Sprungtürme und Rutschbahnen mit nicht mehr als 10 Meter Höhe in genehmigten Schwimmbädern,

    7. g)

      Schwimmbeckenabdeckungen mit nicht mehr als 100 Quadratmeter Grundfläche,

    8. h)

      Stege in Gewässern, wie Boots- oder Badestege,

  11. 11.

    folgende tragende und nichttragende Bauteile:

    1. a)

      nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

    2. b)

      die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, § 66 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt,

    3. c)

      Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

    4. d)

      Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,

    5. e)

      Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern,

  12. 12.

    folgende Werbeanlagen:

    1. a)

      Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 2,5 Quadratmeter,

    2. b)

      Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,

    3. c)

      Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,

    4. d)

      Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 Meter

    sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

  13. 13.

    folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:

    1. a)

      Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,

    2. b)

      Gerüste,

    3. c)

      Toilettenwagen,

    4. d)

      Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,

    5. e)

      bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

    6. f)

      Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten, Märkten sowie Musik-, Kunst- und Kulturfestivals, die nur für kurze Zeit aufgestellt oder benutzt werden und die keine fliegenden Bauten oder Sonderbauten sind,

    7. g)

      ortsveränderlich genutzte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologisch-biologischen Geflügelhaltung, wenn diese einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und jeweils nicht mehr als 500 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt sowie eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 Quadratmeter je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt,

    8. h)

      Mobile Anlagen, die zur Bewässerung von landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen dienen, mit allen dazugehörigen ober- und unterirdischen Infrastrukturelementen, einschließlich Pumpen- oder Brunneneinhausungen, Maschinen, nicht auf Dauer angelegten Fundamenten, Leitungen zur Wasserentnahme, Wasserverteilung und Wasserausbringung,

  14. 14.

    folgende Plätze:

    1. a)

      unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuchs dienen,

    2. b)

      nicht überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer Fläche bis zu 100 Quadratmeter und deren Zufahrten,

    3. c)

      Kinderspielplätze,

    4. d)

      Ausstellungsplätze und Lagerplätze mit nicht mehr als 200 Quadratmeter Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,

  15. 15.

    folgende sonstige Anlagen:

    1. a)

      Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung,

    2. b)

      Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 Meter Oberkante Lagergut,

    3. c)

      Denkmäler und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 Meter,

    4. d)

      andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.

(2) Genehmigungsfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn

  1. 1.

    für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 64 in Verbindung mit § 66 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,

  2. 2.

    die Errichtung oder Änderung nach Absatz 1 genehmigungsfrei wäre.

(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten.

Nach Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44) soll in § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a die Angabe "15 Meter" durch die Angabe "20 Meter" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.