DGUV Information 205-024 - Unterweisungshilfen für Einsatzkräfte mit Fahraufgaben

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Abschnitt 1.2 - 2. Fahrzeugeinweisung

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Inhalt
2.Fahrzeugeinweisung
2.1Ersteinweisung
2.2Fahrberechtigung
2.3Wiederholungsunterweisung/Fahrpraxis
2.4Spezielle Unterweisungen

2.1
Ersteinweisung

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Einsatzfahrten mit Blaulicht und Signalhorn sind ein großes Risiko. Unfälle mit Einsatzfahrzeugen mit oft dramatischen Folgen zeigen uns einmal mehr, wie gefährlich Einsatzfahrten tatsächlich sind. Die Ursachen für solche Unfälle sind vielfältig. Stress, Ablenkung durch Funkgespräche, zu hohe Geschwindigkeit, mangelnde Erfahrung und die Überschätzung der eigenen Fähigkeiten gehören mit dazu. Gerade dieser mangelnden Erfahrung und der fehlenden Fahrzeugbeherrschung muss durch eine gute und umfangreiche Unterweisung entgegen gewirkt werden.

Mit geistiger Eignung ist gemeint, dass Personen z. B. durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönlichen Eigenschaften, wie Alter und Zuverlässigkeit, zum Fahren von Fahrzeugen befähigt sind.

Unterweisungen sollten Fahrerinnen und Fahrern auch die besondere Verantwortung beim Fahren mit Sonderrechten und Sondersignalen vermitteln. Detaillierte Tipps und Informationen zum Thema enthält z. B. die Schrift "Anleitung zur Durchführung einer Einweisungfahrt zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen" der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg (im Anhang).

Das sichere Fahren von Einsatzfahrzeugen und die Kenntnis der Fahreigenschaften erfordert regelmäßiges Fahren, z. B. im Rahmen von Übungsfahrten. Hier empfehlen sich u. a. die Fahrübungen in "Sicherheit auf Einsatzfahrten - Praxisnahe Übungen für Feuerwehr-Einsatzfahrer", UK Baden-Württemberg (im Anhang).

Es ist zweckmäßig, dass der Leiter/die Leiterin der Feuerwehr/der Hilfeleistungsorganisation die Beauftragung zum Fahren von Einsatzfahrzeugen schriftlich erteilt.

siehe auch

  • Modul "Junge Verkehrsteilnehmer bei der Feuerwehr" der FUK Niedersachsen (im Anhang)

  • Modul "Alkohol und Drogen" der FUK Niedersachsen (im Anhang)

  • Modul "Anfahrtzum Jugendfeuerwehrdienst mit dem Fahrrad" der FUK Niedersachsen (im Anhang)

  • Modul "Anfahrtzum Feuerwehrhaus nach Alarmierung" der FUK Niedersachsen (im Anhang)

  • Modul "An fahrt zum (Jugend-)Feuerwehrdienst mit motorisierten Zweirädern" der FUK Niedersachsen (im Anhang)

  • Leitfaden "Absicherung an Einsatzstellen" der Johanniter Unfallhilfe (im Anhang)

Sichere Fahrweise

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Von den Fahrzeugherstellern mitgelieferte Betriebsanleitungen sind zu beachten.

Die Fahrweise ist so einzurichten, dass das Fahrzeug sicher beherrscht wird. Zu berücksichtigen sind insbesondere die

  • Fahrbahn-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse,

  • Fahreigenschaften des Fahrzeuges,

  • Einflüsse der Beladung und des Löschmittelvorrates.

Fahrzeuge dürfen nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichen und die ausreichend tragfähig sind. Für Fahrzeuge im Einsatz gilt dies ebenfalls.

Fahrzeuge dürfen auf geneigtem Gelände nur betrieben werden, wenn ausreichende Sicherheit gegen Umstürzen und gefährdendes Rutschen gegeben ist. Beim Befahren längerer Gefällstrecken so weit wie möglich die Dauerbremse (Motorbremse) zur Schonung der Betriebsbremsen einsetzen.

Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen, z. B. beim Wenden, stellen so gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass diese nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Ist ein Rückwärtsfahren oder Wenden unvermeidbar, muss eine Person zum Einweisen an geeigneter Stelle eingesetzt werden.

Nicht oder falsch angelegte Sicherheitsgurte erhöhen das Risiko schwerer oder tödlicher Verletzungen beim Fahren erheblich!

Sicherheitsgurte sind die wirksamsten Mittel, um die Gefahr von schweren und tödlichen Verletzungen bei Unfällen zu reduzieren. Zum Schutz aller Fahrzeuginsassen müssen die Sicherheitsgurte immer richtig angelegt sein, wenn sich das Fahrzeug bewegt.

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Fahrzeuge beim Abstellen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern,

z. B.:

  • auf ebenem Gelände durch Betätigen der Feststellbremse,

  • auf stark unebenem Gelände oder bei Gefälle durch Betätigen der Feststellbremse und Benutzen der Unterlegkeile sowie Einlegen des kleinsten oder gegenläufigen Ganges.

Statt des Einlegens eines Ganges muss bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe die Parksperre eingelegt werden.

Beim Bergen festgefahrener Fahrzeuge dürfen Antriebsräder nur unterlegt werden, wenn diese stillstehen.

Werden Anhänger von Hand bewegt, besteht die Gefahr, dass die Zuggabel herumschlägt. Die Gefahr kann vermieden werden, wenn in Fahrtrichtung vorhandene Hindernisse beseitigt werden und auf Bodenunebenheiten geachtet wird. Der Aufenthalt seitlich neben der Zuggabel ist möglichst zu vermeiden.

Fahrzeug-Zustandskontrollen bereits bei der Herstellung oder Kontrolle der Einsatzbereitschaft von Einsatzfahrzeugen durchführen.

Festgestellte Mängel melden.

Betriebssicherheit von Einsatzfahrzeugen

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Der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.

Fahrzeug-Zustandskontrollen beinhalten:

  • die Prüfung der Wirksamkeit von Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen durch die Fahrerin bzw. den Fahrer vor Fahrtantritt,

  • die Beobachtung des Fahrzeugzustandes auf augenfällige Mängel während des Betriebes.

Da Prüfungen auf Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen vor Einsatzfahrten zeitbedingt nicht möglich sind, sind Kontrollen der Einsatzbereitschaft nach jeder Fahrt durchzuführen (nach der Fahrt ist vor der Fahrt). Erfolgt die Übernahme von Feuerwehrfahrzeugen, z. B. im Schichtdienst, ist die Wirksamkeit bei Schichtbeginn zu prüfen.

Festgestellte Mängel sind entsprechend den organisatorischen Regelungen der jeweiligen Organisation zu melden, z. B. dem Gerätewart, der Einheitsführerin bzw. dem Einheitsführer, bei Fahrerwechsel auch dem nachfolgenden Fahrer bzw. Fahrerin.

Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, dürfen Fahrzeuge nicht mehr betrieben werden.

Hinweise zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen geben z. B.

  • der DGUV Grundsatz 314-002 "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (bisher BGG 915)

  • die Checkliste in "Sicherheit auf Einsatzfahrten - Praxisnahe Übungen für Feuerwehr-Einsatzfahrer", UK Baden-Württemberg (im Anhang)

  • "Minuten für die Sicherheit - Prüfung des Feuerwehrfahrzeuges" Checkliste der FUKMitte und HFUK Nord (im Anhang)

Betriebssicherheit von Einsatzfahrzeugen - Prüfung der Betriebssicherheit:

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Einsatzfahrzeuge müssen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine dafür sachkundige Person auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges. Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes ist auch erbracht, wenn ein mangelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorliegt. Die weitere Prüfung kann sich dann allein auf den arbeitssicheren Zustand beschränken. Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Für Personenkraftwagen und Krafträder gilt eine Sachkundigenprüfung als durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist.

Hinweise für die Prüfung der Betriebssicherheit von Fahrzeugen geben z. B. der DGUV Grundsatz 314-002 "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (bisher BGG 916).

Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, dies gilt z. B. für:

  • maschinelle Zugeinrichtungen,

  • Schaltschränke für fest eingebaute Stromerzeuger,

  • Druckbehälter von Pulverlöschanlagen.

Fahrzeuguntersuchungen nach StVZO: Die Anlage VIII StVZO regelt die erforderlichen Sachverständigenprüfungen für Fahrzeuge und die Prüfintervalle. Es sind länderspezifische Abweichungen möglich.

Sicheres Rückwärtsfahren und Einweisen

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Fahrerinnen bzw. Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen müssen sich ihrer Verantwortung für mitfahrende Personen, Verkehrsteilnehmer und das Fahrzeug bewusst sein. Sicheres Fahren setzt Fahrpraxis auf den vorhandenen Fahrzeugtypen und Vertrautheit mit deren Fahrverhalten voraus. Fahrerinnen und Fahrer müssen gefährliche Verkehrsvorgänge vermeiden und ihnen begegnen können. Zu den gefährlichen Verkehrsvorgängen gehören das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen.

Die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer darf nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden. Kann dies nicht sichergestellt werden, muss durch eine Einweiserin oder einen Einweiser eingewiesen werden.

Einweiserinnen bzw. Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.

siehe auch Kapitel C 5 der DGUV Information 205-010 (bisher: BGI/GUV-I 8651)

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Gefährdungen entstehen durch das Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Einsatzfahrzeugen insbesondere durch

  • Aufenthalt im Gefahrenbereich rückwärts fahrender Fahrzeuge,

  • eingeschränkte Sicht der fahrenden Person an nicht ausreichend beleuchteten oder unübersichtlichen Einsatzstellen,

  • Einweiserinnen oder Einweiser, die keine eindeutigen Handsignale geben,

  • Tordurchfahrten und bei der Einfahrt auf den Stellplatz im Feuerwehrhaus.

Unfallbeispiele:

  • An der Einsatzstelle von einem zurücksetzenden Feuerwehrfahrzeug erfasst worden.

  • Beim Durchfahren der engen Tordurchfahrt des Feuerwehrhauses wurde der Feuerwehrmann zwischen Fahrzeug und Pfeiler eingeklemmt. Der Fahrer hatte während des Rückwärtsfahrens nur in den linken Außenspiegel gesehen.

  • Um wenden zu können, musste der Fahrer zurücksetzen. Dabei fuhr er gegen die Gebäudeecke.

Sicheres Einweisen

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Gefährliche Verkehrsvorgänge wie das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen, z. B. beim Wenden, sollten nach Möglichkeit vermieden werden.

Ausreichende Fahrpraxis und vorausschauendes Fahren reduzieren gefährliche Verkehrsvorgänge.

Hat die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren oder beim Zurücksetzen eingeschränkte Sicht oder können Personen gefährdet werden, muss sie bzw. er sich einweisen lassen. Einweiserin bzw. Einweiser ist, wer einer Fahrzeugführerin oder einem Fahrzeugführer bei Sichteinschränkung Zeichen für Fahrbewegungen gibt.

Sie müssen ausreichend Kenntnisse haben, um die Verkehrsvorgänge beurteilen zu können, sich gut erkennbar im Blickfeld der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers aufhalten, Blickkontakt halten und den "toten" Winkel hinter dem Fahrzeug einsehen können.

Beim Einweisen müssen eindeutige Handsignale gegeben werden. Andere Tätigkeiten dürfen dabei nicht ausgeführt werden. Einweiserinnen bzw. Einweiser dürfen sich nicht zwischen Fahrzeug und Hindernissen aufhalten.

Hindernisse sind z. B.

  • Gebäudeteile,

  • andere Fahrzeuge,

  • Gruben,

  • Materialstapel.

Lichtzeichen für die freie Tordurchfahrt ersetzen nicht das Einweisen für die Rückwärtsfahrt auf den Stellplatzbereich des Fahrzeuges im Stützpunkt.

Sicheres Einweisen - Handsignale

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Achtung
Arm gestreckt mit nach vorn gekehrter Handfläche hochhalten
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Halt
Beide Arme seitwärts waagrecht ausstrecken
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Halt - Gefahr
Beide Arme seitwärts waagrecht abwechselnd anwinkeln und strecken
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Abfahren
Arm hochgestreckt mit nach vorn gekehrter Handfläche seitlich hin- und herbewegen
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Herkommen
Mit beiden Armen mit zum Körper gerichteten Handflächen heranwinken
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Entfernen
Mit beiden Armen mit vom Körper gerichteten Handflächen wegwinken
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Links fahren
Den der Bewegungsrichtung zugeordneten Arm entsprechend halten
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Rechts fahren
Den der Bewegungsrichtung zugeordneten Arm entsprechend halten
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Anzeige der Abstandsverringerung
Beide Handflächen anwinkeln und seitlich hin- und herbewegen parallel dem Abstand

2.2
Fahrberechtigung

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Wer auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug fährt, muss hierfür eine Fahrerlaubnis haben. Ausnahmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen u. a. für Mobilitätshilfen, motorisierte Krankenfahrstühle, Zugmaschinen. S. § 4 (1) Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV).

Nicht nur die Fahrerin bzw. der Fahrer kann bestraft werden, wenn sie oder er ohne Fahrerlaubnis fährt. Gleiches droht auch Personen, die als Halterin bzw. Halter oder als Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter das Fahren ohne Fahrerlaubnis zulassen.

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 StVG ist auch das fahrlässige Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

In diesem Zusammenhang wird häufig die Frage gestellt, ob es erforderlich ist, durch regelmäßige Prüfungen festzustellen, ob eine Einsatzkraft im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Abgesehen davon, dass mit solchen Prüfungen ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nur verhindert werden könnte, wenn sie täglich erfolgten, werden die Sorgfaltspflichten von der Rechtsprechung eindeutig definiert:

Es besteht die Pflicht, sich vom Vorhandensein der entsprechenden Fahrerlaubnis zu überzeugen (OLG Frankfurt a.M., NJW 1965, 2312).

Entscheidungen des KG Berlin (Beschluss vom 16.09.2005, Az. (3) 1 Ss 340/05 (86/05), NJ 2006, 324-325) und des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 18.07.2006, Az. 1 Ss 111/06). Für die Bemessung der Kontrollzeiträume ist daher relevant, dass diese - je nach Einzelfall - unterschiedlich lang beziehungsweise kurz ausfallen können. Wegen der Möglichkeit auch kurzzeitiger Fahrverbote sollten die Kontrollen regelmäßig, zumindest jedoch alle sechs Monate durchgeführt werden.

Normale Fahrberechtigung

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siehe auch Vordruck "Bescheinigung über die Berechtigung zu Fahrten ohne Sonderrechte (Weißer Schein)" im Anhang

Fahrberechtigung für die Inanspruchnahme von Sonderrechten

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Achtung:

Übungsfahrten mit Blaulicht und Einsatzhorn sind in der Regel nicht von der Straßenverkehrsordnung abgedeckt und somit in den meisten Fällen nicht zulässig.

siehe auch

  • Modul 3

  • Vordruck "Bescheinigung über die Berechtigung zu Fahrten mit Sonderrechten (blauer Schein)" im Anhang

Zwischen Erteilung der normalen Fahrberechtigung und der für Fahrten mit Inanspruchnahme von Sonderrechten sollte ein angemessener Zeitraum liegen, um der Einsatzkraft die Möglichkeit zu geben, ausreichend Praxiserfahrung mit dem Fahrzeug zu erlangen.

2.3
Wiederholungsunterweisung/Fahrpraxis

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Der Erfolg und die Nachhaltigkeit einer Unterweisung sind nicht nur von Inhalt und Häufigkeit abhängig, sondern zu einem wesentlichen Teil auch vom Durchführenden. Verantwortlich für die Unterweisung ist und bleibt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer. Bei den Feuerwehren ist dies die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, bei Hilfeleistungsorganisationen z. B. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer eines Kreis- oder Ortsverbandes. Die Unterweisung der Versicherten kann aber auch anderen Personen übertragen werden. Für die zielgerichtete Unterweisung sollte sie denjenigen übertragen werden, die den konkreten Tätigkeitsbereich und die zu Unterweisenden möglichst genau kennen. Auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte können sich an Unterweisungen beteiligen.

Die unterweisende Person sollte glaubwürdig sein, dazu gehören entsprechende Fachkenntnisse. Sie sollte Weisungsrecht haben und persönliche Autorität ausstrahlen, beides aber nicht in den Vordergrund stellen. Die oder der Unterweisende soll Vorbild in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz sein.

Unterschieden wird zwischen Erst- und wiederkehrenden Unterweisungen. Die Erstunterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit besonders gründlich durchzuführen, da davon auszugehen ist, dass die zu Unterweisenden die Gefahren und Schutzmaßnahmen nicht kennen. Wiederkehrende Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, zum Auffrischen durchzuführen.

siehe auch

"Sicherheit auf Einsatzfahrten - Praxisnahe Übungen für Feuerwehr-Einsatzfahrer", UK Baden-Württemberg (im Anhang)

2.4
Spezielle Unterweisungen - Fahren im Gelände

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Das Fahren abseits der befestigten Straße ist eine Herausforderung gleichermaßen für die Einsatzkraft mit Fahraufgabe, die Fahrzeuginsassen und das Fahrzeug. Fahrten im Gelände erfordern andere Kenntnisse und Fähigkeiten als das Fahren auf der Straße. Beispielsweise hilft die Kombination aus physikalischem Wissen und praktischen Erfahrungen in erwarteten und unerwarteten Situationen richtig zu reagieren.

Auch wenn das Gelände einfach zu fahren aussieht, kann es schwierig und gefährlich sein und zu kritischen Situationen führen. Es empfiehlt sich, das Gelände vorher zu Fuß zu erkunden. Im Gelände ist mit besonderer Vorsicht und vorausschauend zu fahren. Wenn zu schnell gefahren wird oder ein Fahrmanöver misslingt, kann dies zu schweren Verletzungen und Fahrzeugbeschädigungen führen. Nicht oder falsch angelegte Sicherheitsgurte erhöhen das Risiko schwerer oder tödlicher Verletzungen beim Fahren im Gelände. Geländefahrschulungen sollten z. B. folgende Situationen in Theorie und Praxis behandeln:

Richtig schaltenIn steilem Gelände fahren/Schräg am Hang fahrenIn Sand und Schlamm fahren
Über Hindernisse fahrenVerhalten bei tiefen Spurrillen und MuldenBefreien eines festgefahrenen Fahrzeugs
Gewässer durchquerenGraben überquerenNach einer Geländefahrt
Fahren in verschneitem Gelände

Grundsätzlich gilt für das Fahren im Gelände: Schleichen, nicht rasen!

Auch harmlos aussehende Geländeabschnitte können gefährlich sein.

Spezielle Unterweisungen - Fahren im Verband

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Kfz-Märsche mit mindestens drei Fahrzeugen werden als geschlossener Verband bezeichnet. Beim geschlossenen Verband müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

einheitliche Führungeinheitliche Kennzeichnungdeutliche Erkennbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer

Dazu muss jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein. Alle Fahrzeuge eines Marschverbandes zusammen gelten nach der StVO (§ 27 und § 29) als ein einzelner Verkehrsteilnehmer. Das bedeutet z. B., dass Verbände von anderen Verkehrsteilnehmern nicht unterbrochen werden dürfen, außer bei Verbänden von größerer Länge an den dafür vorgesehenen Zwischenräumen. Jeder geschlossene Marschverband ist nach § 29 StVO grundsätzlich anmeldepflichtig. Der Marsch muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Ausnahmeregelungen gelten u. a. für Fahrzeuge von Feuerwehr und Hilfeleistungsorganisationen, bei Verbänden von 3 bis 30 Fahrzeugen, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist.

Bei geschlossenen Verbänden mit Lkw liegt die Marschgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen 30 und 45 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften zwischen 60 und 70 km/h. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen (Schnellstraßen) ist ein Fahrzeugabstand von mindestens 100m einzuhalten. Bei Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen werden Marschverbände wie folgt gekennzeichnet:

Erstes bis vorletztes Fahrzeug: vorne links blaue Flagge, 40 × 40 cm,letztes Fahrzeug: vorne links grüne Flagge, 40 × 40 cm,
liegengebliebene Fahrzeuge: vorne links gelbe Flagge, 40 × 40 cm,sämtliche Fahrzeuge - auch am Tage - Abblendlicht.

Bei Marschverbänden von Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen sollten das erste und das letzte Fahrzeug zur Sicherung des Marschverbandes blaues Blinklicht (Rundumlicht) ohne Einsatzhorn im Sinne des § 38 (2) StVO einschalten.

siehe auch: Ausbildungsunterlage "KFZ-Marsch" des DRK, LV Berlin im Anhang