DGUV Regel 113-601 - Branche Gewinnung und Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Gewinnung in Steinbrüchen - Schotter und Splitt

3.1.1
Abraumbeseitigung

Um an verwertbares Material zu kommen, muss zunächst der Abraum, das heißt Bäume, Baumwurzeln, Erdreich, loses Gestein und vieles andere, beseitigt werden. Dabei kann es zu verschiedenen Gefährdungen kommen. Schützen Sie Ihre Beschäftigten mit den geeigneten Maßnahmen!

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Abb. 1 Regelkonformes Abschieben von Abraum mit einer Raupe
ccc_3485_20160301_004.jpgRechtliche Grundlagen
  • DGUV Vorschrift 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (bisher BGV C 11)

    § 12 Abraum

  • DGUV Regel 114-018 "Waldarbeiten" (bisher BGR/GUV-R 2114)

ccc_3485_20160301_042.jpgGefährdungen
  • Bei der Beseitigung des Abraums können Bäume und Wurzelwerk Personen verletzen

  • Stolpern und Stürzen in unwegsamen Gelände

  • Fallende Bäume und Äste bei Fällungen und Rodungen

  • Verspannte Bäume und Äste

  • Scharfkantige Werkzeuge und Maschinen zur Bearbeitung von Holz

  • Abstürzen von Personen, Maschinen und Material bei Arbeiten in steilen Hängen oder an Absturzkanten

  • Den Hang herabrollende Bäume oder Stammteile

  • Umkippen, Rutschen und Versinken von Fahrzeugen und Erdbaumaschinen bei ständig wechselnden Bodenbeschaffenheiten und geneigten Flächen

  • Massen, die sich aus dem Abraum lösen, können auf Arbeitsplätze oder Verkehrswege fallen

  • Ins Rutschen geratener Abraum, der auf tiefer gelegene Arbeitsplätze oder Verkehrswege fällt

  • Belastungen durch Lärm und Vibration bei der Benutzung von Fahrzeugen und Erdbaumaschinen auf unbefestigtem Untergrund

  • Witterungseinflüsse

  • Biologische Einwirkungen, zum Beispiel durch Insekten oder andere Tiere

  • Unzureichende Erste Hilfe bei Alleinarbeit

ccc_3485_20160301_043.jpgMaßnahmen

Entfernen Sie in jedem Fall den Abraum, bevor Sie mit der Gewinnung des nutzbaren Materials beginnen! Darüber hinaus können Sie die Gefährdungen mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Baumfällarbeiten

Auf dem Abraum stehende Bäume müssen entfernt werden, bevor der Abtrag des Abraums das Wurzelwerk erreicht. Lassen Sie Baumfällarbeiten nur durch speziell ausgebildete Personen durchführen und die Arbeitsbereiche währenddessen großräumig absperren und kennzeichnen. Während der Baumfällarbeiten sollten nicht beteiligte Personen von diesen Arbeitsplätzen fern gehalten werden.

Schutzstreifen

Damit keine Abraummassen oder Bewuchs auf tiefer gelegene Arbeitsplätze oder Verkehrswege fallen können, muss zwischen dem Fuß des Abraums und der Vorderkante des freigelegten Materials stets ein Schutzstreifen vorhanden sein. Die Breite dieses Schutzstreifens ist abhängig von der Art der Abraumbeseitigung und den dabei eingesetzten Geräten:

  • Erfolgt die Beseitigung des Abraums in schwierigem, steilem Gelände und kann nur von Hand ausgeführt werden, muss der Schutzstreifen halb so breit sein wie die Abraumhöhe, mindestens aber 1,5 Meter.

  • Bei maschineller Abraumbeseitigung müssen die Schutzstreifen bei Arbeiten im Tiefschnitt mindestens 3 Meter und im Hochschnitt je nach Lade- und Fördergerät so breit sein, dass für diese keine Absturzgefahr besteht.

Weitere Maßnahmen

  • Im Hochschnitt darf die Wandhöhe des Abraums nicht höher als die Reichweite der eingesetzten Erdbaumaschine sein.

  • Legen Sie Fahrwege bei der Beseitigung des Abraums so an, dass sie sicher befahren werden können.

ccc_3485_20160301_028.jpgSorgen Sie für ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten (z. B. Betriebs- oder Mobilfunk), um über Gefährdungen zu informieren und diese zu vermeiden.

ccc_3485_20160301_002.jpgLassen Sie im Rahmen der betriebsärztlichen Beratung prüfen, ob bei Ihren Beschäftigten ein ausreichender Impfschutz besteht.

ccc_3485_20160301_033.jpgSorgen Sie vorzugsweise durch technische Maßnahmen dafür, dass die Expositionswerte für Lärm und Vibrationen nicht überschritten werden. Setzen Sie zum Beispiel nur lärm- und schwingungsarme Maschinen ein.

ccc_3485_20160301_013.jpgOrganisieren Sie die Erste Hilfe, insbesondere bei Alleinarbeitsplätzen!

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Abb. 2 Sicheres Arbeiten mit der Kettensäge
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Abb. 3 Hier besteht Lebensgefahr für die Arbeitsplätze unterhalb des Abraums

3.1.2
Gestaltung von Wänden und Böschungen

Die Standsicherheit von Wänden und Böschungen gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für den sicheren Betrieb eines Steinbruchs. Schon bei der Planung muss daher der Gestaltung von Wänden und Böschungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Geschieht dies nicht, drohen das Abstürzen von Massen und damit eine Gefährdung für Ihre Beschäftigten.

ccc_3485_20160301_004.jpgRechtliche Grundlagen
  • DGUV Vorschrift 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (bisher BGV C11)

    § 9 Wände

    § 13 Wandhöhen

    § 14 Wandneigungen

    § 21 Prüfen von Abraum und Abbauwänden

    § 24 Absturzdrohende Massen oder Steine

ccc_3485_20160301_042.jpgGefährdungen
  • Abrutschende oder wegbrechende Massen, die zum Absturz von Personen und Maschinen führen

  • Massen, Steine oder sonstige Materialien, wie beispielsweise Sträucher und Bäume, die Personen verschütten oder treffen

  • Wände und Böschungen, die unkontrolliert hereingebrochen sind und beim weiteren Abbau neue Risiken bergen

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Abb. 1 Regelgerechter Wandaufbau
ccc_3485_20160301_043.jpgMaßnahmen

Wände und Böschungen

Achten Sie auf ausreichende Standsicherheit der Wände und Böschungen! Planen und legen Sie die Abbauwand stets so an, dass keine Rutschungs- und Gleitflächen entstehen:

  • Reduzieren Sie die Wandhöhen!

  • Prüfen Sie die Wände und Böschungen vor jeder Aufnahme der Arbeiten auf Gefährdungen durch herabfallendes Material.

  • Überprüfen Sie die Sohlen im Bereich der Wände auf Risse.

Wandhöhen und Wandneigungen

Für die Gestaltung der Wandhöhen und Wandneigungen bestehen je nach Art der Arbeiten verbindliche Vorgaben (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Beachten Sie insbesondere:

  • Die Wandhöhe darf die maximal zulässige Höhe von 30 Metern nicht überschreiten (siehe Abbildung 4).

  • Wenn Sie bei der maschinellen Gewinnung Geräte im Hochschnitt einsetzen, dann darf die Höhe der Abbauwand die größte Reichhöhe des Gewinnungsgerätes nicht überschreiten.

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Abb. 2 So nicht! Gefahr durch abstürzende Steine und Massen

Weitere Maßnahmen

  • Markieren Sie den Gefahrbereich.

  • Sperren Sie eventuell vorhandene Fallbereiche.

  • Vermeiden Sie Auflasten auf gefährdeten Sohlenbereichen.

ccc_3485_20160301_048.jpgBeachten Sie stets: Treten bei der Anlage und dem Betrieb von Abbauwänden Standsicherheitsprobleme auf, die Sie nicht beurteilen und beseitigen können, müssen Sie Fachleute mit entsprechenden Kenntnissen hinzuziehen.

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Abb. 3 Herstellung der Wandneigung durch Bohrarbeiten
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Abb. 4 Maximale Wandhöhen 30 m bis zur Senkrechten bei Sprengarbeiten im Großbohrlochverfahren

3.1.3
Gestaltung von Verkehrswegen und Sohlen

Zu enge Fahrwege, rutschige Fahrbahnen, Zusammenstöße oder Staub gehören zu den Gefahren für Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten auf Verkehrswegen. Planen Sie die Verkehrswege stets in Abhängigkeit der eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen und berücksichtigen Sie dabei geologische, witterungsbedingte und abbauspezifische Einflüsse.

ccc_3485_20160301_004.jpgRechtliche Grundlagen
  • DGUV Vorschrift 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (bisher BGV C11)

    § 11 Verkehrswege

  • Technische Regel für Arbeitsstätten: Verkehrswege (ASR A1.8)

ccc_3485_20160301_042.jpgGefährdungen

Abstürze

Bei Verkehrswegen bestehen unter anderem Gefährdungen durch Abstürze der verfahrbaren Maschinen, Fahrzeuge und Gewinnungsgeräte über die Absturzkanten, zum Beispiel wegen

  • zu enger Fahrwege,

  • Ab- oder Nachbrechen der Absturzkanten,

  • nicht ausreichend gesicherter Absturzkanten gegen Überfahren,

  • zu starken Gefälles,

  • rutschiger Fahrbahnen (etwa durch Schnee, Eis oder Regen),

  • eingeschränkter Sichtverhältnisse, beispielsweise durch Nebel, Dunkelheit und Staubaufwirbelungen,

  • abbautechnologischer Einflüsse,

  • zu wenig Abstand zu Wasser führenden Bereichen wie Wasserhaltungen und Absetzbecken,

  • herabfallendem Materials auf Sohlen und Verkehrswege.

Weitere Gefährdungen

  • Verletzungen und Vibrationsbelastungen der Fahrerinnen und Fahrer aufgrund unkontrollierter Bewegungen von Fahrzeugen durch Unebenheiten auf Sohlen und Verkehrswegen

  • Verletzungen durch das Überfahren herabgefallenen Materials auf Sohlen und Verkehrswege

  • An- und Überfahren von Personen und Fahrzeugen

  • Um- oder Abstürzen der im Gewinnungsbetrieb fahrenden Maschinen und Geräte (z. B. Bagger, Radlader, SKW)

  • Zusammenstoßen von Maschinen und Geräten

  • Staubbelastungen der Beschäftigten im Bereich der Fahrstraßen

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Abb. 1 Mit Freisteinen gegen Überfahren gesicherte Bruchkante
ccc_3485_20160301_043.jpgMaßnahmen
  • Planen, bemessen und legen Sie Verkehrswege stets regelgerecht an, so dass sie sicher benutzt werden können.

  • Achten Sie auf ausreichend breite Fahrstraßen (siehe Abbildung 4).

  • Sorgen Sie für ebene, gut instand gehaltene Verkehrswege ohne größere Unebenheiten und achten Sie auf sicherheitsgerechte und den Fahrbahnverhältnissen angepasste Fahrweise.

  • Beachten Sie geologische Gegebenheiten, wie zum Beispiel Rutschungen, Gleitflächen oder Störungsflächen.

  • Legen Sie Verkehrswege möglichst aus dem Gefahrbereich von Absturzkanten und Wänden heraus.

  • Begrenzen Sie die Fahrstraßen, zum Beispiel durch Schutzwälle, Freisteine oder Leitplanken.

  • Gestalten Sie ausreichend breite Sohlen, um einen sicheren Beladevorgang und Transport zu gewährleisten.

  • Befestigen Sie Ihre Fahrwege mit geeignetem Material. Halten Sie Ihre Fahrwege instand und reinigen Sie diese regelmäßig. Feuchtigkeit auf den Fahrstraßen bindet den Staub.

  • Legen Sie Verkehrs- und Betriebsregelungen für alle Betroffenen fest, denken Sie dabei auch an den innerbetrieblichen Verkehr sowie den Kundenverkehr.

  • Treffen Sie Vorkehrungen damit die Fahrwege auch bei schwierigen Witterungsverhältnissen, (z. B. Eis, Schnee, Nebel, starke Regenfälle) sicher befahren werden können. Sollte ein sicheres Befahren nicht gewährleistet sein, stellen Sie den Fahrbetrieb ein.

ccc_3485_20160301_020.jpgBeschildern Sie die Verkehrswege und weisen Sie auch Betriebsfremde auf betriebsspezifische Verhaltensregeln hin.

ccc_3485_20160301_052.jpgAchten Sie auf eine geringe Neigung der Fahrstraßen. Bewährt hat sich eine Neigung von 7 bis 10 Prozent.

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Abb. 2 Einspurige Fahrstraße im Steinbruch
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Abb. 3 Gestaltung von Sohlen
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Abb. 4 Berechnung Mindestbreite der Fahrstraßen

3.1.4
Gewinnungsverfahren

Die Gewinnung in Steinbrüchen zur Schotter- und Splittherstellung erfolgt überwiegend durch Sprengarbeiten. Das so hergestellte Haufwerk wird mit Erdbaumaschinen weggeladen. Daneben gibt es einige weitere Gewinnungsverfahren, zum Beispiel mit Heckaufreißern oder speziellen Baggern.

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Abb. 1 Mehrreihensprengung
ccc_3485_20160301_004.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)

  • DGUV Vorschrift 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (bisher BGV C11)

    § 11 Verkehrswege

  • DGUV Regel 113-016 "Sprengarbeiten" (bisher BGR/GUV-R 241)

ccc_3485_20160301_042.jpgGefährdungen

Gefährdungen durch die Sprengung

  • Steinflug (zum Beispiel durch verlaufene oder überladene Bohrlöcher)

  • Restsprengstoff im Haufwerk

  • Toxische Sprengstoffschwaden für Sprengberechtigte wegen zu schnellem Betreten des Sprengbereichs nach der Sprengung

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Abb. 2 Gewinnung durch Aufreißen des Gesteins mit einer Raupe

Steinfall und abrutschende Massen durch

  • Frost, Schnee, Regen, einsetzendes Tauwetter,

  • starke Klüfte, einfallende Schichten und Schieferungen, Wasserzuflüsse,

  • Rissbildungen,

  • Unterhöhlen der Wand,

  • Auflockerung nach der Sprengung.

Weitere Gefährdungen

  • Absturz von Personen und Geräten, zum Beispiel Bohrmaschinisten, Sprengberechtigten und -helfern bei der Herstellung der Sprenganlage

  • Staub und Lärm beim Bohren und mechanischen Gewinnen

ccc_3485_20160301_043.jpgMaßnahmen

Bei Sprengungen

  • Sprengungen müssen von besonders ausgebildeten Sprengberechtigten ausgeführt werden. Für die sichere Ausführung von Sprengarbeiten gelten besondere Vorschriften der Unfallversicherungsträger und des Staates (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen").

  • Sichere Sprengarbeiten erfordern eine an die betrieblichen Gegebenheiten angepasste Auswahl von Bohrmaschinen, Sprengstoffen und Zündverfahren.

  • Berücksichtigen Sie bei Herstellung der Bohrlöcher aufgetretene Besonderheiten für die Planung der Sprenganlage (z. B. Störungen im Gebirge, Wasser oder verlaufene Bohrlöcher).

  • Das Verringern der Wandhöhen kann das Verlaufen der Bohrlöcher reduzieren.

  • Sperren Sie den Sprengbereich vor der Durchführung der Sprengung ab.

  • Nutzen Sie geeignete Deckungsräume.

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Abb. 3 Gewinnung im Hochschnitt

Weitere Maßnahmen

  • Achten Sie darauf, dass die erforderlichen Sicherheitsabstände zu den Absturzkanten eingehalten werden. Besteht weiterhin die Gefahr eines Absturzes, müssen Sie geeignete Absturzsicherungen zur Verfügung stellen und darauf achten, dass sie verwendet werden (zum Beispiel beim Aufenthalt der Bohrmaschinisten neben der Bohrmaschine an Absturzkanten).

  • Beachten Sie, dass bei maschineller Gewinnung im Hochschnitt direkt aus der Wand diese nicht höher sein darf als die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes.

  • Lassen Sie beim Wegladen des Gesteins oder Haufwerks mit Baggern die Fahrerkabine immer auf die von der Wand abgelegenen Seite schwenken.

  • Kontrollieren Sie regelmäßig und witterungsabhängig die Abbauwände auf die Gefahr von Steinfall und abrutschenden Massen.

  • Arbeiten Sie von Hand, dann legen Sie die Abbauwände nicht höher als 12 Meter an. Wenn Sie Maschinen einsetzen und ein Führerhaus vorhanden ist, dürfen die Wände bis zu ein Höhe von maximal 30 Metern reichen.

  • Vermeiden Sie bei der Gewinnung aus der Wand oder beim Wegladen Unterhöhlungen.

  • Rüsten Sie bei Steinschlaggefahr die Gewinnungsgeräte mit Steinschlagschutzdächern (FOPS) aus.

ccc_3485_20160301_048.jpgKann die Gefahr von Steinfall oder abrutschenden Massen nicht sofort beseitigt werden, müssen Sie den Gefahrbereich räumen und absperren lassen.

3.1.5
Arbeiten im Bereich von Wänden

Zu den Arbeiten im Bereich der Abbauwand zählen zum Beispiel Wandvermessungsarbeiten, Bohr- und Sprengarbeiten, Lade- und Transportarbeiten oder Wandberäumarbeiten. Dabei kommt es immer wieder zu schweren Unfällen durch Abrutschen von Massen und Steinen oder Abstürzen von Beschäftigten, zum Beispiel durch Rissbildung, Unterhöhlung oder aus witterungsbedingten Gründen.

ccc_3485_20160301_004.jpgRechtliche Grundlagen
  • DGUV Vorschrift 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (bisher BGV C11)

    § 9 Wände

    § 10 Sohlen

    § 13 Wandhöhen

    § 21 Prüfen von Abraum- und Abbauwänden

    § 22 Arbeiten in oder vor Abraum- und Abbauwänden

    § 24 Absturzdrohende Massen oder Steine

  • Technische Regel für Arbeitsstätten: Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen (ASR A 2.1)

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Abb. 1 Hier besteht Lebensgefahr!
ccc_3485_20160301_042.jpgGefährdungen
  • Absturz von Personen und Geräten

  • Abrutschende Massen

  • Steinfall

  • Überfahren und Wegschleudern von herabgefallenen Steinen

Die Möglichkeit des Abrutschens von Massen und Steinfalls ist abhängig von den

  • geologischen Verhältnissen,

  • der Auflast (z. B. Bagger und Bohrmaschine),

  • den Witterungsverhältnissen,

  • dem Grund- und Oberflächenwasser,

  • den Erschütterungen und Auflockerung bei Sprengarbeiten.

ccc_3485_20160301_043.jpgMaßnahmen

Anlegen der Verkehrswege und Sohlen

  • Legen Sie Verkehrswege außerhalb von Gefahrbereichen von Wänden an.

  • Legen Sie Sohlen an, wenn nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung kritische Wandhöhen erreicht werden. Beachten Sie hierbei die maximal zulässige Wandhöhe von 12 Metern beim Wegladen von Hand bzw. von 30 Metern beim maschinellen Wegladen.

  • Legen Sie ausreichend breite Sohlen an, um sicheres Arbeiten und Beräumen zu gewährleisten und erhalten Sie diese im weiteren Betrieb. Das gilt auch für stillgelegte Wände.

Prüfen und Beobachten

  • Prüfen Sie die Abraum- und Abbauwände der Arbeitsbereiche und Verkehrswege vor Aufnahme der Tätigkeiten und mindestens ein Mal pro Schicht auf mögliche abrutschende Steine oder Gesteinsmassen. Das gilt auch für stillgelegte Wände.

  • Prüfen Sie auch

    • nach starken Regen- oder Schneefällen,

    • bei einsetzendem Tauwetter,

    • nach dem Lösen größerer Massen,

    • nach jeder Sprengung

    auf Steinfall oder abrutschende Massen und beräumen Sie gegebenenfalls.

  • Unterweisen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Ihre Beschäftigten, dass sie sich vor Beginn der Arbeit und wiederholt während der Schicht davon überzeugen, ob an dem Arbeitsplatz der Absturz von Massen oder einzelnen Steinen droht. Trifft dies zu, müssen alle Personen aufgefordert werden, den Fallbereich zu verlassen und die Aufsichtführenden in Kenntnis gesetzt werden. Sie müssen dann die Wand sofort beräumen lassen. Erst nach Beseitigung der Gefahr darf die Arbeit wieder aufgenommen werden.

  • Wird in oder vor Abraum- und Abbauwänden gearbeitet, haben Sie dafür zu sorgen, dass sich weitere Personen nicht im Gefahrbereich solcher Arbeitsplätze aufhalten.

  • Beobachten Sie die Rissbildung. Drohen Massen oder Steine abzurutschen, müssen Sie den Gefahrenbereich absperren und beräumen lassen. Alle Arbeiten darunter müssen unterbrochen werden!

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Abb. 2 Absturzsicherung im Arbeitsbereich einer Bruchwand

ccc_3485_20160301_048.jpgInnerhalb abgesperrter Stellen dürfen sich nur Beschäftigte aufhalten, die mit dem Beseitigen der Massen oder Steinen beauftragt sind. Für alle anderen ist dies verboten! Als Unternehmerin oder Unternehmer haben Sie dafür zu sorgen, dass Arbeiten in oder vor Abraum- und Abbauwänden unterhalb absturzdrohender Massen oder Steinen unterbrochen werden.

Weitere Maßnahmen

Organisieren Sie die Arbeiten so, dass keine Notwendigkeit besteht im Gefahrbereich arbeiten zu müssen, zum Beispiel:

  • Vermeiden Sie möglichst Arbeiten an der Bruchkante.

  • Vermeiden Sie möglichst Arbeiten vor der Wand (Sohllöcher).

  • Achten Sie bei Arbeiten an der Wand darauf, dass sich das Führerhaus der Geräte auf der der Wand abgelegenen Seite befindet.

  • Lassen Sie die Bohrmaschine immer so aufstellen, dass der größtmögliche Abstand (des Einstieges zum Fahrerhaus) zur Bruchkante eingehalten wird.

  • Setzen Sie nur Erdbau- und Bohrmaschinen mit Schutzeinrichtungen gegen Steinschlag und abrutschende Massen ein.

Können die Gefährdungen durch abrutschende Massen nicht unmittelbar beseitigt werden, müssen Sie:

  • die Arbeitsplätze räumen,

  • die Gefahrbereiche absperren,

  • in diesen Bereichen Aufenthaltsverbote anweisen.

In den Gefahrbereich dürfen Sie nur Personen arbeiten lassen, die mit der Beseitigung der Massen oder Steine beauftragt wurden.

ccc_3485_20160301_048.jpgKönnen Sie die Gefährdungen durch abrutschende Massen nicht ausreichend beurteilen, müssen Sie Fachleute hinzuziehen.

ccc_3485_20160301_011.jpgBei notwendigen Arbeiten in der Nähe der Bruchkante müssen Sie Sicherungen gegen Absturz veranlassen. Dies sollten vorrangig technischen Maßnahmen sein. Ist dies nicht möglich, müssen Sie eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zur Verfügung stellen. Denken Sie daran, dass dies spezielle Unterweisungen und Übungen erfordert.

Beachten Sie, dass insbesondere die Beseitigung von losen Steinen oder Massen gefährlich sein kann. Die Verfahrensweise muss genauestens geplant und beurteilt werden. Alle davon Betroffenen, auch Betriebsfremde, müssen in Kenntnis gesetzt werden!

3.1.6
Unterhöhlen und Überhänge

Unterhöhlungen und Überhänge können in Steinbrüchen durch geologische Besonderheiten, maschinellen Einsatz oder ungenügende Abraumbeseitigung entstehen. Sie bergen eine hohe Unfallgefahr, zum Beispiel wenn Gesteinsmassen einstürzen. Versuchen Sie durch planerische Maßnahmen Unterhöhlungen zu vermeiden.

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Abb. 1 Unterhöhlungen und Überhänge bedeuten Lebensgefahr
ccc_3485_20160301_004.jpgRechtliche Grundlagen
  • DGUV Vorschrift 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (bisher BGV C11)

    § 20 Unterhöhlungen, Überhänge

ccc_3485_20160301_042.jpgGefährdungen

Achten Sie darauf, dass im Bereich von Wänden oder Halden keine Unterhöhlungen und Überhänge entstehen. Durch das Herabfallen von Gesteinsmassen und Material können Personen gefährdet werden.

ccc_3485_20160301_043.jpgMaßnahmen
  • Legen Sie in Ihrer Abbauplanung die Arbeitsverfahren fest und achten hierbei darauf, dass die Entstehung von Überhängen und Unterhöhlungen vermieden wird.

  • Beachten Sie: Überhänge und Unterhöhlungen dürfen nicht geschaffen werden. Sollten sie durch geologische Gegebenheiten trotzdem entstehen, müssen Sie diese beseitigen lassen, bevor in diesem Bereich weiter gearbeitet wird.

  • Haben sich im massigen Gestein durch natürliche Kluftflächen Überhänge ergeben, so müssen Sie die Gefährdungen bewerten und Maßnahmen daraus ableiten.

  • Vermeiden Sie bei Sprengarbeiten ein Untersprengen der Wände.

  • Witterungseinflüsse tragen ebenfalls zur Bildung von Überhängen und Unterhöhlungen bei. Nach Frost-Tau-Wechseln sowie Niederschlägen müssen Sie die Bruchwände inspizieren und Gefährdungen beseitigen.

  • Falls es nötig ist, müssen Sie die Fallbereiche absperren, solange bis Sie die Wände beräumt haben.

  • Um Unterhöhlungen oder Überhänge in Wänden durch Wassereinwirkung zu vermeiden, sollten Sie die Niederschläge an ungefährdeten Stellen sammeln und ableiten.

  • Weisen Sie Ihre Beschäftigten auf die Gefahren des Unterhöhlens beim Wegladen von Material hin, das nicht stetig nachfließt und treffen Sie dann Maßnahmen um das Material sicher aufnehmen zu können. Dies kann z. B. durch den Einsatz ausreichend dimensionierter Maschinen oder mit einer Verminderung der Haldenhöhe erfolgen.

ccc_3485_20160301_006.jpgTreten beim Abbau unvorhergesehene Überhänge oder Unterhöhlungen auf, so müssen Sie diese im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung bewerten und geeignete Maßnahmen ergreifen!

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Abb. 2 Gefährdungen im Bereich der Bruchwand durch Unterhöhlung
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Abb. 3 Achtung Lebensgefahr!

3.1.7
Abkippen an Entladestellen

Das Abkippen von Baustoffen und Rohmaterialien an Steinbruch- und Deponiehalden kann besonders gefährlich für Ihre Beschäftigten sein. An Entladestellen können Fahrzeuge abstürzen, umstürzen oder abrutschen. Entladestellen finden sich zum Beispiel auf Halden, an Bruchkanten und Brechern.

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Abb. 1 Regelgerechte Ausführung einer Abkippstelle
ccc_3485_20160301_004.jpgRechtliche Grundlagen
  • DGUV Vorschrift 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (bisher BGV C11)

    § 23 Entladestellen

ccc_3485_20160301_042.jpgGefährdungen

Abstürzen und Abrutschen

  • durch zu nahes Heranfahren an die Kippkante oder deren Überfahren,

  • wenn durch das Wegladen am Haldenfuß die Halde instabil wird, zum Beispiel durch Unterhöhlungen oder steile Böschungen.

Umstürzen des Fahrzeuges durch die Verlagerung des Schwerpunkts

  • während des Anhebens der Mulde beim Abkippvorgang (Anbackungen des Materials),

  • beim Anfahren während des Abkippvorganges,

  • bei unebenem Untergrund,

  • beim Einsinken in weichem Untergrund,

  • wenn sich Fahrzeuge und Erdbaumaschinen in einer Knickposition befinden.

ccc_3485_20160301_043.jpgMaßnahmen

Ortsfeste Kippstellen

Installieren Sie feste Anschläge, zum Beispiel Stahl- oder Holzträger und Stahlbetonaufkantungen. Die Höhe des Anschlages sollte etwa ein Drittel des Raddurchmessers der abkippenden Fahrzeuge betragen, damit ein Überfahren des Anschlages vermieden wird. Halten Sie den Anschlagbereich sauber, damit sich keine Materialrampe an der Kippstelle bilden kann.

Ortsveränderliche Kippstellen

An ortsveränderlichen Kippstellen müssen mobile Anschläge oder Anschläge wie an ortsfesten Kippstellen vorhanden sein.

Ist dies nicht möglich,

  • muss die Entladestelle mindestens 5 Meter vor der Absturzkante eingerichtet und

  • das Material mit Erdbaumaschinen abgeschoben werden.

  • Der Abschiebevorgang muss möglichst rechtwinklig zur Absturzkante durchgeführt werden.

  • Je nach Standfestigkeit des Untergrundes sind geeignete Maschinen für das Abschieben des Materials einzusetzen, zum Beispiel Radlader bei hoher Standfestigkeit oder Raupen bei geringer Standfestigkeit.

Weitere Maßnahmen

  • Sperren Sie die Haldenzufahrten, wenn die Halden nicht von oben beschickt werden.

  • Gewährleisten Sie, dass nur Kippvorgänge auf ebenen, standfesten Untergründen ohne erkennbare Seitenneigung durchgeführt werden.

  • Mit angehobener Mulde darf nicht gefahren werden. Ein Verziehen des Materials mit angehobener Schüttmulde ist nur zulässig, wenn der Hersteller dies erlaubt.

  • Sichern Sie den Haldenrand mit einem Materialwall.

  • Lassen Sie die Abkippfläche leicht ansteigen. Damit verringern Sie ein Rückrollen beim Abkippen.

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Abb. 2 Stationäre Abkippstelle mit festen Anschlägen
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Abb. 3 Unfall bei Abkippstelle ohne Anschlag

3.1.8
Wegladen des Haufwerks und Nachzerkleinerung

Auch das Wegladen des Haufwerks sowie die mechanische Nachbearbeitung können Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten bergen. Neben Lärm, Staub und Vibrationen können ihnen auch psychische Belastungen wie Monotonie zusetzen. Mit geeigneten Maßnahmen können Sie dem entgegentreten.

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Abb. 1 Verladen von Haufwerk mit Hochlöffelbagger
ccc_3485_20160301_004.jpgRechtliche Grundlagen
  • DGUV Vorschrift 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (bisher BGV C11)

    § 19 Alleinarbeit

    § 22 Arbeiten in oder vor Abraum- und Abbauwänden

  • LärmVibrationsArbSchV

ccc_3485_20160301_042.jpgGefährdungen

Beim Wegladen

  • Lärm

  • Staub

  • Vibrationen

  • Stolpern, Stürzen

  • Monotonie

  • Steinfallgefahr

  • Abrutschen von Massen

  • Absturz oder Umsturz der Erdbaumaschine

Nachzerkleinerung: Arbeiten mit dem Hydraulikhammer und einer Stahlkugel

  • Absplittern von Gestein

  • Steinfall aus der Wand

  • Lärm

  • Vibrationen

Nachzerkleinerung: Bohren und Sprengen von Knäppern

  • Herabfallen vom Knäpper

  • Stolpern, Stürzen

  • Nachrutschendes Haufwerk

  • Steinflug

  • Lärm

  • Staub

  • Vibrationen

  • Absplittern von Gestein

ccc_3485_20160301_043.jpgMaßnahmen
  • Sorgen Sie für sichere Stand- und Verkehrsflächen.

  • Schützen Sie die Fahrerin oder den Fahrer der Erdbaumaschine vor Steinsplittern, zum Beispiel mit Panzerglasscheiben oder engmaschigen Gittern vor der Frontscheibe.

  • Achten Sie bei Knäpperarbeiten, dass sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten.

  • Bei Arbeiten von Hand, wie beispielsweise Bohrarbeiten vor der Abraum- oder Abbauwand oder auch innerhalb der Bruchwand, muss eine zweite Person in Sichtweite sein.

  • Beschäftigte, die in oder vor Abraum- oder Abbauwänden arbeiten, müssen vor ihrer Schicht und mehrmals währenddessen überprüfen, ob der Absturz von Massen oder Einzelsteinen droht. Trifft dies zu, müssen alle Personen den Bereich verlassen. Die Wand muss danach sofort beräumt werden. Erst nach Beseitigung der Gefahr darf die Arbeit wieder aufgenommen werden.

  • Wird in oder vor Abraum- und Abbauwänden gearbeitet, müssen Sie dafür sorgen, dass sich keine weiteren Personen im Gefahrbereich solcher Arbeitsplätze aufhalten.

  • Lassen Sie Ihre Beschäftigten nach Möglichkeit an verschiedenen Arbeitsplätzen rotieren. Das wirkt monotonen Arbeitsweisen entgegen.

  • Achten Sie auf intakte Auf- und Abstiege der Erdbaumaschinen.

  • Achten Sie auf regelmäßige Wartung und Reinigung der Kabinenfilteranlagen.

ccc_3485_20160301_033.jpgSorgen Sie vorzugsweise durch technische Maßnahmen dafür, dass die Expositionswerte für Lärm und Vibrationen sowie Staub nicht überschritten werden. Setzen Sie zum Beispiel nur lärm- und schwingungsarme Arbeitsmittel ein.

ccc_3485_20160301_011.jpgSie sind dazu verpflichtet, Ihren Beschäftigten eine geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Hier eignen sich beispielsweise auch Persönliche Schutzausrüstungen gegen Lärm, Staub und Augenverletzungen.

  • Als Atemschutz ist bei silikogenen Stäuben eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder eine Halb-/Viertelmaske mit P2 Filter notwendig.

  • Als Augenschutz wird eine Schutzbrille als Gestell- oder Korb-Brille gegen mechanische und optische Gefährdungen empfohlen. Korrektionsschutzbrillen vereinen Schutzfunktion und korrigierende Wirkung bei Fehlsichtigkeit.

  • Als Gehörschutz werden Gehörschutzkapseln (geringere Dämmung bei tiefen Frequenzen) oder Gehörschutzstöpsel empfohlen, die den Tageslärmexpositionspegel auf max. 85 dB(A) begrenzen.

  • Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten Warnkleidung tragen: Die Warnkleidung nach EN ISO 20471 muss mindestens der Klasse 2 entsprechen. Das heißt: Weste oder Latzhose oder Jacke in fluoreszierendem orange-rot oder fluoreszierendem gelb und retroreflektierendem Material Stufe 2.

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Abb. 2 Nachzerkleinerung mit einem Hydraulikhammer
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Abb. 3 Nachzerkleinern von Knäppern mit einer Stahlkugel

3.1.9
Betrieb von Halden

In Steinbrüchen werden Halden zur Bevorratung am Vorbrecher oder für Fertigprodukte angelegt, die bis zum Versand zwischengelagert werden müssen. Beim Aufschütten und Befahren der Halden sowie beim Wegladen können gefährliche Situationen entstehen. Häufig ereignen sich Unfälle mit umstürzenden und abstürzenden Fahrzeugen und Erdbaumaschinen.

In manchen Steinbruchbetrieben werden Halden angelegt, bei denen Material mit Unterflurabzügen entnommen wird. Die Festigkeit und Standsicherheit der Halden ist von vielen Parametern abhängig, wie zum Beispiel Kornaufbau, Dauer der Liegezeit, Verfestigung durch Befahren, Feuchtegehalt in den Halden, Auflasten auf den Halden und Witterungseinflüssen.

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Abb. 1 Abschieben des abgekippten Materials mit einer Raupe
ccc_3485_20160301_004.jpgRechtliche Grundlagen
  • DGUV Vorschrift 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (bisher BGV C11)

    § 17 Wandhöhen und -neigungen

  • Technische Regel für Arbeitsstätten: Fluchtwege und Notausgänge (ASR A 2.3)

ccc_3485_20160301_042.jpgGefährdungen
  • Umstürzen, Abstürzen

  • Verschüttet werden durch nachrutschende Massen

  • Einsinken in Materialtrichter über Unterflurabzug

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Abb. 2 Gefahr von nachrutschenden Massen an einer Halde
ccc_3485_20160301_043.jpgMaßnahmen
  • Prüfen Sie, ob das Material bei der Entnahme stetig von selbst nach- und zufließt, ohne dass eine Gefährdung durch das Nachrutschen entsteht.

  • Sorgen Sie für ausreichend breite, stabile und ebene Fahrwege, mit angepassten Neigungen sowie eine verkehrstechnisch sichere Anlage der Verkehrswege.

  • Treffen Sie an den Rändern von Verkehrswegen und Kippstellen Maßnahmen gegen das Überfahren der Absturzkanten.

  • Verhindern Sie ein gleichzeitiges Beschicken und das Wegladen von der Halde, wenn dadurch eine gegenseitige Gefährdung, zum Beispiel durch Böschungsbruch, entstehen kann.

  • Sperren Sie Zufahrten zu Halden, die - auch temporär - nicht beschickt werden und sperren Sie nicht genutzte Abschnitte der Halden.

  • Verhindern Sie Böschungsbrüche durch standsichere Anlage und standsicheres Betreiben der Halden.

  • Die Haldenhöhe darf bei nicht stetig nachrutschendem Material nicht mehr als 1 Meter über die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes hinausragen.

  • Materialhalden dürfen nicht unterhöhlt werden.

  • Treffen Sie Maßnahmen gegen unbefugten Zugang auf Halden, insbesondere für Halden mit Unterflurabzug.

  • Überzeugen Sie sich mindestens ein Mal täglich vom ordnungsgemäßen Zustand der Halden, von der Befahrbarkeit, der Absicherung auf der Halde und den Ladestellen am Fuß der Halden.

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Abb. 3 Absturzgefahr beim Abkippen

ccc_3485_20160301_006.jpgLegen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest, in welchen Zeitabständen Sie die Überprüfungen der Halden vornehmen.

3.1.10
Absetzbecken und Absetzteiche

In Absetzbecken werden Prozesswässer eingeleitet, in denen sich dann die mineralischen Feinstmaterialien absetzen. Absetzbecken können ein hohes Gefährdungspotenzial bergen: Es ist nur eine Wasser- oder Seefläche sichtbar, die unterhalb der Wasseroberfläche sedimentierten und abgelagerten Feststoffe können dagegen nur schlecht wahrgenommen werden. Folgende Maßnahmen unterstützen Sie dabei, die Gefährdungen zu vermindern.

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Abb. 1 Absetzbecken mit Rohblöcken als Randsicherung
ccc_3485_20160301_004.jpgRechtliche Grundlagen
  • Technische Regel für Arbeitsstätten: Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen (ASR 2.1)

ccc_3485_20160301_042.jpgGefährdungen
  • Personen und Fahrzeuge können in die Absetzbecken hineinstürzen und in den nicht verfestigten Ablagerungen einsinken. Dies gilt insbesondere auch für ältere Sedimentationsflächen.

  • Aufgeschüttete Wälle oder Dämme können aufweichen und brechen, zum Beispiel durch Grundwasseranstieg oder Regen.

  • Einsinken in oberflächlich abgetrockneten oder von Eis und Schnee bedeckten Sedimentationsflächen. Die Gefahr kann unterschätzt werden: Bereits ein geringes Einsinken bis oberhalb des Fußknöchels genügt, dass sich eine Person nicht mehr selbständig befreien kann. Selbst wenn die Oberfläche abgetrocknet ist, können darunter Schlammmaterialien vorhanden sein, in die Personen leicht einsinken können.

ccc_3485_20160301_043.jpgMaßnahmen
  • Kennzeichnen Sie alle Absetzbecken und Absetzteiche mit Warnhinweisen. Dies gilt darüber hinaus für abgedeckte Flächen sowie auch für bereits stillgelegte Absetzbecken und -teiche.

  • Sichern Sie den Zugang zu den Absetzbecken und -teichen, zum Beispiel mit Zäunen, Geländern, Wällen oder natürlichem Bewuchs.

  • Installieren Sie bei Absetzbecken Absturzsicherungen oder schaffen Sie Rettungsmöglichkeiten bei steilen Böschungen, zum Beispiel durch Leitern und Treppen.

  • Halten Sie Rettungsstangen und Rettungsringe vor.

  • Kontrollieren Sie regelmäßig die Standfestigkeit der Dämme bzw. Böschungen Ihrer Becken.

ccc_3485_20160301_008.jpgMachen Sie Ihre Beschäftigten auf die speziellen Gefährdungen aufmerksam. Führen Sie Unterweisungen durch.

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Abb. 2 Einsinken in nicht verfestigten Materialien sedimentiertem Feinstmaterial