Abschnitt 2.4 - 2.4
Turmartige bauliche Anlagen in Massivbauart im Sinne dieser Information sind solche, bei denen das Tragwerk aus
Mauerwerk,
Beton,
oder
Betonfertigteilen
besteht. Das Tragwerk ist hierbei der Teil der baulichen Anlage, der die Eigenlasten, die horizontalen Lasten und die Lasten der bestimmungsgemäßen Verwendung aufnimmt und in den Baugrund weiterleitet.