DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau

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Abschnitt 2.4 - 2.4

Turmartige bauliche Anlagen in Massivbauart im Sinne dieser Information sind solche, bei denen das Tragwerk aus

  • Mauerwerk,

  • Beton,

    oder

  • Betonfertigteilen

besteht. Das Tragwerk ist hierbei der Teil der baulichen Anlage, der die Eigenlasten, die horizontalen Lasten und die Lasten der bestimmungsgemäßen Verwendung aufnimmt und in den Baugrund weiterleitet.