DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Zusätzliche Bestimmungen für das Trocknen und Anheizen

5.3.1
Allgemeines

5.3.1.1
Der Unternehmer hat für das Trocknen und Anheizen einen fachlich geeigneten Vorgesetzten nach Abschnitt 4.1.1 zu bestimmen. Dieser muss über ausreichende Erfahrungen in der Leitung und Durchführung dieser Arbeiten haben.

5.3.1.2
Der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 hat im Einvernehmen mit dem Betreiber der feuerfest ausgekleideten Anlage eine schriftliche Betriebsanweisung für das Trocknen und Anheizen aufzustellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Die Anweisung muss an der Arbeitsstelle vorliegen.

Erforderliche sicherheitstechnische Angaben sind z. B.:

  • Prüfung und Farbkennzeichnung der für das Trocknen und Anheizen verwendeten Rohrleitungen und Absperrventile nach Art der verwendeten Medien (Gas oder, Flüssiggas)

  • Maßnahmen bei der Verwendung von Gas,

  • von Flüssiggas,

  • für das Trocknen und Anheizen,

  • Maßnahmen bei Ausfall der Brennstoffzufuhr,

  • Aufstellung und Befüllung von Flüssiggasbehältern und Gasentnahme bei Verwendung von Flüssiggas,

  • Verhalten bei Störungen.

Siehe auch Muster einer Betriebsanweisung für das Trocknen und Anheizen in Anhang 3.

5.3.1.3
Während des Trocknens und Anheizens ist die ständige Anwesenheit eines Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 erforderlich. Der Aufsichtführende hat die Arbeiten nach Einweisung durch den Vorgesetzten nach Abschnitt 4.1.1 und unter Einhaltung der Angaben in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 5.3.1.2 zu überwachen.

Ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden bedeutet, dass dieser bei Schichtwechsel erst seinen Arbeitsplatz verlassen darf, wenn die Übernahme der Verantwortung durch den Ablöser erfolgt ist.

5.3.2
Maßnahmen vor und während des Trocknens und Anheizens

5.3.2.1
Mit dem Trocknen und Anheizen darf erst begonnen werden, nachdem:

  • der Betreiber der feuerfest ausgekleideten Anlage dem Aufsichtführenden die Freigabe bestätigt hat,

  • Werkzeuge, Geräte, Gerüste, Restmaterial und Bauschutt aus der Anlage entfernt sind,

  • sichergestellt ist, dass sich keine Personen mehr in der Anlage befinden,

  • der Gefahrenbereich der Anlage gegen den Zutritt von Personen abgesperrt ist.

5.3.2.2
Beim Trocknen und Anheizen muss sichergestellt sein, dass die entstehenden oder dafür verwendeten Heiz- oder Rauchgase über die vorgesehenen Verfahrenswege (z. B. Rauchgaskanäle) in die Atmosphäre abgeleitet werden. Heiz- und Rauchgase dürfen nicht unkontrolliert entweichen können.