DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Einrichtungen zum Befördern von Personen und Lasten

4.10.1
Befördern von Personen

Einrichtungen zum Befördern von Personen in Verbindung mit Hebezeugen müssen gemäß der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSV) beschaffen sein.

Der Betrieb muss gemäß BetrSichV Anhang 1 Nummer 3 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen" und DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" erfolgen.

4.10.2
Befördern von Lasten

Einrichtungen zum Befördern von Lasten müssen nach der BetrSichV, Anhang 1 Nummer 2 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten" und nach den Unfallverhütungsvorschriften und Regeln:

  • DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte",

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane",

  • DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (Kapitel "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (2.8),

  • DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" Kapitel "Bauaufzüge" (2.30)

betrieben werden.