DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Schutz gegen herabfallende Gegenstände

4.9.1
Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig gearbeitet wird. Lässt sich dies aus technischen Gründen nicht vermeiden, so sind die unteren Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen zu schützen.

Ein Schutz der unteren Arbeitsplätze kann erreicht werden z. B. durch:

  • Gerüstbeläge, die bis an die bauliche Anlage heranreichen und deren Seitenschutz als geschlossene Schutzwand ausgeführt ist,

  • die Verwendung von Auffangnetzen mit Auflegenetzen in einem senkrechten Abstand von nicht mehr als 2,0 m unter den oberen Arbeitsplätzen,

  • Errichten eines Schutzdaches nach DIN 4420-1 "Schutzgerüste", DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten", DGUV Information 201-040 "Feuerfestbauarbeiten"

4.9.2
Gefahrbereiche

4.9.2.1
Bereiche, die durch herabfallende, umstürzende oder abrollende Gegenstände und Massen gefährdet sein können (Gefahrbereiche) sind vom Vorgesetzten nach Abschnitt 4.1.1 oder vom Koordinator nach Abschnitt 4.1.4 festzulegen.

4.9.2.2
Gefahrbereiche müssen durch eine Absperrung so gesichert sein, dass ein unbewusstes Betreten verhindert wird. Sie müssen außerdem durch das Warnzeichen "Allgemeines Warnzeichen" (W001) gekennzeichnet sein. Eine Absperrung durch Absperrband ist nicht zulässig.

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Siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheitskennzeichnung" (ASR A 1.3)

4.9.2.3
Ein kurzzeitig bestehender Gefahrbereich darf abweichend von Abschnitt 4.7.2.2 durch Warnposten gesichert werden.

Die Warnposten sind dabei so aufzustellen, dass der gesamte Gefahrenbereich überwacht werden kann.

Gegebenfalls sind die Warnposten mit Kommunikationsmitteln auszustatten.

4.9.3
Gefahrbereiche im Turm- und Schornsteinbau

4.9.3.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ein Gefahrbereich nach Tabelle 3 festgelegt wird. Dabei ist jeweils von der äußeren Kante des Bauwerks auszugehen.

Jeweilige Höhe h der baulichen Anlage (m)Erforderlicher Radius abhängig von hErforderlicher Mindestradius in m
h bis 60h/58,00
h > 60 bis 100h/512,50
h > 100 bis 150h/620,00
h > 150 bis 200h/725,00
h > 200h/830,00
Tabelle 3 Radius des Gefahrbereichs um die jeweiligen Arbeitsplätze

4.9.3.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrbereich durch eine feste Absperrung so gesichert wird, dass ein unbewusstes Betreten verhindert wird.

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Der Gefahrenbereich ist deutlich erkennbar in geeigneten Abständen und dauerhaft durch das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" (D-P006) zu kennzeichnen.

ccc_3484_20160201_01.jpgSiehe Technische Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheitskennzeichnung" (ASR A 1.3)

Geeignete feste Absperrungen sind z. B. Bauzäune, Geländerkonstruktionen aus Holz oder Gerüstbauteilen oder fest in ca. 1 m Höhe aufgehängte rot-weiße Ketten. Eine Absperrung aus Flatterband stellt keine geeignete Absperrung dar.

Ein Betreten des Gefahrenbereiches ist mit dem Aufsichtführenden abzustimmen.

4.9.4
Arbeitsplätze im Gefahrbereich des Turm- und Schornsteinbaus

4.9.4.1
Arbeitsplätze im Gefahrbereich sind zu vermeiden. Ist dies technisch nicht möglich, müssen Schutzeinrichtungen nach den Abschnitten 4.9.4.2 bis 4.9.4.6 vorhanden sein.

4.9.4.2
Hochgelegene Arbeitsplätze müssen

  • mit Auffangnetzen und Auflegenetzen unterspannt sein, die von der Oberkante des Seitenschutzes bis unterhalb des Arbeitsplatzes möglichst dicht an das Bauwerk herangeführt werden

    oder

  • die Gerüstbeläge müssen bis an die bauliche Anlage herangeführt und der Seitenschutz als geschlossene Schutzwand ausgeführt sein.

Werkstoffe von Planen oder Geweben als Bekleidungen müssen eine Reißfestigkeit von mindestens 500 N/5 cm aufweisen und UV-stabilisiert sein.

Bekleidungen müssen dicht an allen Ständern des Arbeitsgerüstes nach DIN EN 12811-1 befestigt sein. Sie dürfen auch im Bereich ihrer Stöße keine größeren Öffnungen als 4 cm2 aufweisen, wobei ein Maß nicht mehr als 2,5 cm betragen darf.

4.9.4.3
Unten gelegene Arbeitsplätze müssen innerhalb des gesamten Gefahrbereiches durch waagerechte Schutzdächer überdeckt sein.

4.9.4.4
Abweichend von Abschnitt 4.9.4.3 sind Schutzdächer zulässig, die

  • mindestens 30 ° zur baulichen Anlage hin geneigt sind,

  • unmittelbar an die bauliche Anlage anschließen

    und

  • mindestens 3,00 m breit sind, wobei die Breite waagerecht von der am weitesten auskragenden Außenkante der baulichen Anlage gemessen wird.

4.9.4.5
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schutzdächer nach DIN 4420-1 bemessen werden. Als Abdeckung sind zwei Lagen kreuzweise verlegter Gerüstbohlen (Querschnitt mindestens 25 cm × 5 cm) mit dazwischenliegender Dämmschicht von mindestens 10 cm Dicke zu verwenden.

4.9.4.6
Werden auf Arbeitsplätzen, die über einem Schutzdach liegen, Bauteile oder Baumaterialien während des Einbaues über den Seitenschutz hinweggeschwenkt, muss das Schutzdach gemäß Abschnitt 4.9.4.4 um das Maß verbreitert werden, um welches das Bauteil über den Seitenschutz hinausragt.

Dachkonstruktionen von vorhandenen baulichen Anlagen im Gefahrbereich gelten als Schutzdächer, wenn sie mindestens die Anforderungen nach Abschnitt 4.9.4.5 erfüllen.

Baumaterialien sind z. B. Bewehrungsstäbe.

4.9.5
Verkehrswege im Gefahrbereich des Turm- und Schornsteinbaus

4.9.5.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege im Gefahrbereich vermieden werden. Ist dies technisch nicht möglich, hat er dafür zu sorgen, dass die über den Verkehrswegen gelegenen Arbeitsplätze nach Abschnitt 4.9.4.3 gesichert sind.

4.9.5.2
Verkehrswege im Gefahrbereich müssen

  • mindestens 1,00 m breit,

  • mit einem beidseitigen Geländer aus Geländer- und Zwischenholm abgesperrt

    und

  • mit einem Schutzdach nach Abschnitt 4.9.4.3 überdeckt sein.

4.9.6
Abwerfen von Gegenständen im Gefahrbereich des Turm- und Schornsteinbaus

Sollte aus technischen Gründen ein Abwerfen erforderlich sein, so ist sicherzustellen, dass sich im Gefahrenbereich gemäß Abschnitt 4.9.3 keine Personen aufhalten (eingeschlossen sind auch Arbeitsplätze unter Schutzdächern gem. Abschnitt 4.9.4.3 bis 4.9.4.6 und Verkehrswege unter Schutzdächern gem. Abschnitt 4.9.5.2).

Alternativ sind zum Abwerfen von Gegenständen und Massen an Türmen geschlossene Rutschen bis zur Übergabestelle zu verwenden. Beim Abbruch von Schornsteinen sollte das Abbruchmaterial nach innen abgeworfen werden.