DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Verkehrswege

4.6.1
Allgemeines

4.6.1.1
Arbeitsplätze müssen über sicher begeh- oder befahrbare Verkehrswege erreicht und verlassen werden können.

Als sichere Verkehrswege gelten z. B.:

  • Treppen

    oder

  • Steigleitern und Steigeisengänge mit Steigschutzeinrichtung

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Siehe auch:
DIN 18799-1, Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen - Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen
DGUV Information 201-014 "Regeln für das Nachrüsten von Steigeisen und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen"
Steigeisengänge siehe auch DGUV Regel 103-007 "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" und bei Steigeisengängen an Schornsteinen DIN 1056.
Siehe auch DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".

4.6.1.2
Arbeitsplätze mit mehr als 10 m Steigehöhe sollten gemäß TRBS 2121-1, Abs. 4.2

  • über Treppen,

  • über Aufzüge

    oder

  • mit hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

erreicht und verlassen werden können.

Ausnahmen sieht die TRBS 2121-1 in folgenden Situationen vor:

Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen, können z. B. Platzmangel zur Aufstellung eines Treppenturmes in Industrieanlagen sein.

Geeignete Maßnahmen zur Anwendung von Leitern können der TRBS 2121 Teil 2 entnommen werden.

Hochziehbare Personenaufnahmemittel siehe DGUV Regel 103-007 "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel".

4.6.2
Leitern als Verkehrsweg

4.6.2.1
Zur sicheren Verwendung von Leitern als Verkehrsweg ist die TRBS 2121 Teil 2 in Verbindung mit der DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" zu berücksichtigen.

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Leitern siehe auch:

DIN 18 799-3, "Steigleitern für Schornsteine"

DIN 1056, "Freistehende Schornsteine in Massivbauart"

DIN 13084 Teil 1 bis 7

Um die Absturzgefahr bei den Zugängen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten zu vermeiden, eignen sich Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern.

Erläuterung:

Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen sollten z. B. als Zugang zu Arbeitsplätzen auf Arbeits- und Schutzgerüsten während der Benutzung verwendet werden, wenn:

  • über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden,

  • die Aufstiegshöhe im Gerüst mehr als 10 m beträgt

    oder

  • umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden.

Zu den umfangreichen Arbeiten zählen zum Beispiel Komplettsanierungen (innen/außen) an Türmen und Schornsteinen.

Sind Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar, können an deren Stelle Leitern verwendet werden.

Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen, können z. B. sein:

  • Platzmangel zur Aufstellung eines Treppenturmes, z. B. im innerstädtischen Bereich, in Industrieanlagen.

4.6.2.2
Werden Anlegeleitern als Verkehrsweg benutzt, darf die mögliche Absturzhöhe von der Leiter nicht mehr betragen als die jeweilige Aufstiegshöhe.

4.6.3
Beleuchtung an Verkehrswegen

Verkehrswege müssen mit mindestens 20 Lux beleuchtet sein. Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss für Flucht- und Rettungswege nach Abschnitt 4.3.6 eine Sicherheitsbeleuchtung von mindestens 1 Lux gewährleistet sein.

4.6.4
Laufstege

Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen Trittleisten haben, wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11 °) sind; sie müssen Stufen haben, wenn sie steiler als 1:1,75 (etwa 30 °) sind.

4.6.5
Personenbeförderung

4.6.5.1
Arbeitsplätze an turmartigen baulichen Anlagen mit mehr als 60 m Höhe im Endzustand müssen über Personenaufzüge erreichbar sein, sobald Arbeitsplätze mehr als 20 m über dem umgebenden Gelände liegen.

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Siehe § 10 Abs. 7 der DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

4.6.5.2
Abschnitt 4.6.5.1 gilt nicht für

  • Instandhaltungsarbeiten geringen Umfanges,

  • Abbrucharbeiten an Schornsteinen,

  • Bauarbeiten an Schornsteinen, die vor dem 1. Oktober 1988 errichtet wurden und einen Futterdurchmesser von 1,20 m haben,

  • Bauarbeiten, für die eine Beförderung mit hochziehbaren Personenaufnahmemitteln eingerichtet ist,

  • Fälle, in denen alle Personen mit einem Personenförderkorb in Verbindung mit dem Turmdrehkran befördert werden.

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Personenbeförderung siehe auch DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"