DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

4.4.1
Bestehende Anlagen

4.4.1.1
Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Unternehmer im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen oder Stoffe vorhanden sind, durch die Beschäftigte gefährdet werden können.

Gefahren können ausgehen z. B. von:

  • elektrischen Anlagen,

  • Rohrleitungen,

  • Schächten,

  • Kanälen,

  • Anlagen mit Explosionsgefahr,

  • Maschinellen Anlagen und Einrichtungen,

  • Kran- und Förderanlagen,

  • Bauteilen, die beim Begehen brechen können,

  • in Betrieb befindlichen Anlagen, die im Arbeitsbereich liegen,

  • Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Stäube).

4.4.1.2.
Sind Anlagen oder Stoffe nach Abschnitt 4.4.1.1 vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden. Die Arbeitserlaubnis für Arbeiten an in Betrieb befindlichen Anlagen und im Gefahrbereich ist vom Betreiber schriftlich einzuholen.

Für Anlagen, in denen mit dem Vorhandensein von Gefahrstoffen zu rechnen ist oder in denen das Auftreten von Gefahrstoffen vermutet werden kann, wird verwiesen auf

  • DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche", TRGS 524 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen

  • Gefahrstoffverordnung,

  • WINGIS Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.

4.4.1.3
Bei unvermutetem Eintreten von Gefahren an Anlagen nach Abschnitt 4.4.1.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.

4.4.1.4
Arbeitsplätze und Verkehrswege an oder in der Nähe von Kran-, Förder- oder anderen Maschinenanlagen und an in Betrieb befindlichen Anlagen sind z. B. durch Begrenzung der gefahrbringenden Bewegungen, durch Abschrankungen, Warnposten oder Signaleinrichtungen zu sichern.

4.4.1.5
Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Sicherheitsabstände nach Tabelle 1 einzuhalten. Das Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln ist zu berücksichtigen.

Können die Sicherheitsabstände nach Tabelle 1 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken.

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Siehe § 16 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten", und § 7 der DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel".
DIN VDE 0105-100:2009-10
NennspannungSicherheitsabstand
bis 1.000 V1,0 m
Über 1 kVbis 110 kV3,0 m
Über 110 kVbis 220 kV4,0 m
Über 220 kVbis 380 kV5,0 m
oder bei unbekannter Nennspannung
Tabelle 1: Sicherheitsabstände

4.4.1.6
Bei Arbeiten in der Nähe von Mobilfunkantennen ist die Gefährdung durch elektromagnetische Felder gemäß DGUV Vorschrift 15 "Elektromagnetische Felder" zu beurteilen.

4.4.2
Sicherung gegen Verkehrsgefahren

4.4.2.1
Ist für die Beschäftigten mit Gefahren aus dem Verkehr zu rechnen, sind im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen.

Insbesondere zur Absicherung gegen Gefahren

  • aus dem Straßenverkehr siehe Straßenverkehrsordnung (StVO),

  • aus dem Gleis- oder Schienenverkehr siehe DGUV Vorschrift 77 und 78 "Arbeiten im Bereich von Gleisen"

  • aus dem Luftverkehr siehe Luftverkehrsgesetz, insbesondere

    • im Flughafenumkreis bis zu 15 km §§ 12 und 14 Abs. 2,

    • bei Höhe der baulichen Anlage über 100 m § 14 Abs. 1,

    • bei Höhe der baulichen Anlage über 30 m auf Bodenerhebungen mit mehr als 100 m Höhe § 14 Abs. 2,

  • aus dem Verkehr der Wasserfahrzeuge siehe Binnenschifffahrtsstraßenordnung,

  • im Feuerfestbau aus Schmelzgut,

  • aus dem Bereich von automatisch betriebenen Produktionsanlagen.

4.4.2.2
Der Arbeits- und Verkehrsbereich an oder in der Nähe des öffentlichen Straßenverkehrs oder benutzter Gleisanlagen im Benehmen mit dem Verkehrsträger ist durch Absperrungen, Sicherungsposten oder Signaleinrichtungen im Einvernehmen mit den Betreibern/Eigentümern zu sichern.

4.4.3
Vorsorge gegen Brände und Explosionen

Besteht bei Bauarbeiten infolge der angewandten Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe die Gefahr von Bränden und Explosionen, ist die TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" und TRGS 720 - 722 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre" zu beachten.

4.4.4
Blitzschutzmaßnahmen

Während der Bauarbeiten müssen Blitzschutzmaßnahmen nach DIN EN 62305-3 (Blitzschutz Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen) getroffen sein. Hebezeuge müssen in die Blitzschutzanlage einbezogen werden.