DGUV Information 207-016 - Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Basismodul

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Treppen und Treppenräume

Besondere Erfordernisse im Krankenhaus wie zum Beispiel der Transport von Liegendkranken oder das Begehen durch Patienten mit verschiedensten Gebrechen, ältere Mitbürger und/oder behinderte Menschen und Kinder sind unter anderem Gründe für eine sichere und praxisorientierte Gestaltung der Treppen und Treppenräume. Bei der Planung von Treppen und Treppenräumen in Krankenhäusern müssen deshalb die Platz- und Höhenverhältnisse so gestaltet werden, dass auch die Belange des barrierefreien Bauens ausreichend Berücksichtigung finden. Neben der guten Begehbarkeit sind darüber hinaus auch besondere Anforderungen hinsichtlich des Brand- und Katastrophenschutzes zu stellen.

Im Folgenden sind Aussagen zu:

  • Platz- und Höhenverhältnissen,

  • Gestaltung der Treppen und Treppenräume,

  • Absturzsicherungen und Handläufen,

  • Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes zusammengestellt.

Es können jedoch je nach Bundesland noch weitere Anforderungen bestehen.

Platz- und Höhenverhältnisse70)71)

Mindestanforderungen sind, dass

  • sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Hierzu wird die in ASR A1.872) nur für Verkehrswege gültige notwendige Breite anhand der Personenzahl auch für die Breite des Treppenlaufs empfohlen. Die nutzbare Breite von Treppen und Treppenabsätzen muss mindestens 1,50 m betragen. Türflügel dürfen die nutzbare Breite der Treppenabsätze nicht einschränken.

  • die Anforderungen an Rettungswege, aus Punkt 4.2. Innere Verkehrserschließung, Rettungswege, berücksichtigt werden.

  • nach höchstens 18 Stufen je Treppenlauf ein Zwischenpodest angeordnet wird.

  • die lichte Treppendurchgangshöhe mindestens 2 m beträgt.

Gestaltung der Treppen und Treppenräume73)

Für die Gestaltung gelten folgende Mindestanforderungen:

  • Auftritte müssen zwischen 32 bis minimal 26 cm breit und Steigungen von 14 bis maximal 19 cm hoch sein. Die Schrittmaßformel Auftritt + 2 × Steigung = 59 bis 65 cm soll eingehalten werden.

  • Ausgleichsstufen sind nicht zulässig.

  • Innerhalb eines Gebäudes sollen mindestens alle öffentlich zugänglichen Treppen gleiche Auftritte und Steigungen aufweisen.

  • Es sollen nur Treppen mit geraden Läufen gebaut werden; es ist zu beachten, dass gewendelte Treppen im Verlauf des ersten Fluchtweges nicht zulässig sind.

  • Die Abstände des Treppenlaufs zu Wänden und Absturzsicherungen dürfen maximal 5 cm betragen.

  • Der Abstand zu Türen muss mindestens 1 m betragen.

  • Bei Türen, die in Richtung Treppe aufschlagen muss der Treppenabsatz mindestens Türbreite plus 0,5 m tief sein (oder bei barrierefreiem Bauen zusätzlich 1 m zur Türbreite).

  • Es müssen den Gegebenheiten angepasste trittsichere Stufen und Bodenbeläge mit ausreichender Rutschhemmung ausgewählt werden. Dies gilt auch für Feuchtbereiche. Durch die Reinigung darf die Rutschhemmung nicht beeinträchtigt werden (siehe Kapitel 5 "Fußböden").

  • Durch farbliche Abstufungen und Gestaltung muss der Verlauf der Treppe gut erkannt werden können.

  • Die Auftrittsvorderkanten sollten besonders rutschhemmend gestaltet sein. Dies ist zum Beispiel möglich durch Einfräsungen mit Gummiprofilen, Streifen mit Korundbeschichtung.

  • Es sind die im Treppenbereich vorgegebenen Nennbeleuchtungsstärken einzuhalten (siehe Kapitel 7 "Beleuchtung").

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Abb. 4.1 aus ASR A 1.874) Abstandsmaße von Treppen zu Türöffnungen

Absturzsicherungen

An Treppen sind Absturzsicherungen und Umwehrungen mit mindestens 1 m Höhe und ab einer Absturzhöhe von 12 m mit einer Mindesthöhe von 1,1 m anzubringen. Geländer müssen mindestens mit einer Fuß- und Knieleiste ausgestattet sein und an der Mindesthöhe einer Aufnahme einer Horizontalkraft von 500 N/m (Wartungstreppen 300 N/m) standhalten.

Handläufe

  • Handläufe müssen an Treppen mit mehr als vier Stufen angebracht werden, falls die jeweilige Landesbauordnung dies nicht schon bei geringerer Stufenzahl fordert.

  • Bei einer Stufenbreite ab 1,50 m sind Handläufe an beiden Seiten erforderlich.

  • Handläufe sollen keine offenen Enden aufweisen und nicht unterbrochen sein.75)

  • Die Handläufe sind nicht tiefer als 80 cm und nicht höher als 115 cm mit einem Seitenabstand zu anderen Bauteilen von mindestens 5 cm anzubringen.

  • Die Handlaufbreite soll zwischen 2,5 und 6 cm betragen.

Gegebenenfalls sind weitere Anforderungen und/oder Abweichungen aus dem Bauordnungsrecht der Länder oder zusätzliche Anforderungen der Krankenhäuser zu berücksichtigen.