DGUV Information 207-016 - Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Basismodul

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Abschnitt 10.3 - 10.3 Spezielle Lagerräume für Gefahrstoffe166)

Gefahrstoffe können bei der Lagerung durch folgende Faktoren zu einer besonderen Gefährdung der Beschäftigten führen:

  • die Eigenschaften bzw. den Aggregatzustand der gelagerten Stoffe (Gas, Flüssigkeit, Feststoff),

  • die Menge der gelagerten Stoffe,

  • die Art der Lagerung,

  • die Tätigkeiten bei der Lagerung,

  • die Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe,

  • die Lagerdauer.

Neben den genannten Faktoren entscheidet vor allem die bauliche Ausführung des Lagerraums (Beschaffenheit der Baumaterialien, Größe, Einrichtungen etc.) darüber, wie Gefahrstoffe sicher gelagert werden.

Durch die Gestaltung und die Anordnung der Lagerräume für gefährliche Stoffe ist die Gefährdung der Beschäftigten sowie anderer Personen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu beschränken. Dabei sind insbesondere die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", 01/2013, hinsichtlich des Arbeitsschutzes maßgeblich. Zusätzliche Vorgaben können sich aus weiteren Rechtsbereichen ergeben, zum Beispiel Baurecht oder Umweltrecht.

Anforderungen an Räume zur Lagerung von Gefahrstoffen

Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht in oder an Flucht- und Rettungswegen, Verkehrswegen, in Durchgängen oder engen Höfen gelagert werden. Pausen- und Bereitschaftsräume gelten als ungeeignet.

Am Arbeitsplatz selbst darf gemäß § 8(1), Ziff.6 GefStoffV167) nur die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge bzw. der Tages-/Schichtbedarf vorhanden sein.

Darüber hinaus gehende Mengen können entweder

  • im Arbeitsraum in einem Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470 Teil 1168) oder

  • in einem gesonderten Lagerraum gelagert werden.

Während kleine Mengen an Gefahrstoffen auch außerhalb von Lagern unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze und Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 510169) Nr. 4.1 und Nr. 4.2 gelagert werden können, sind bei größeren Mengen weitere Maßnahmen in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung zu treffen (Angaben zu den Mengenschwellen siehe TRGS 510170), Tabelle 1, Spalte 4). Giftige, sehr giftige, kanzerogene und erbgutverändernde Stoffe Kategorie 1 oder 2 müssen immer unter Verschluss oder so aufbewahrt werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.

Zusätzliche und besondere Schutzmaßnahmen gelten für die Lagerung großer Stoffmengen (z. B. bei der Lagerung von extrem und leicht entzündbaren Flüssigkeiten in Mengen von mehr als 200 kg) bzw. für Stoffe, die u. a. aufgrund ihres Aggregatzustandes eine besondere Gefahr darstellen können (z. B. Gase in Druckgasbehältern, gekennzeichnet mit H280, H281, H220, H221, H270) mit einem Nennvolumen ab 2,5 Liter (Angaben zu den Mengenschwellen siehe TRGS 510171), Tabelle 1, Spalte 5). In der Regel sind solche Lager gegen unbefugtes Betreten zu sichern, und mit dem Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" gemäß ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"172) deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.

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Abb. 10.1. Zutritt für Unbefugte verboten

Anwendungsbeispiele zur Tabelle 1 der TRGS 510173)

Einstufung/EigenschaftH-SatzR-SatzLagerung außerhalb von Lagern unter Berücksichtigung von Nr. 4.2 zulässigBeispiele/Produkte (Hersteller)
Akut toxische GefahrstoffeH 331R 23bis 50 kgNeodisher Septo DA (Dr. Weigert)
Extrem entzündbare FlüssigkeitenH 224R 12bis 10 kg extrem entzündbarDesderman pure (Schülke)
H 224R 12bis 10 kg extrem entzündbarRaumspray Ocean (Reinex)
H 224R 12bis 10 kg extrem entzündbarOttokraftstoff (Benzin) (TOTAL)
Leicht entzündbare FlüssigkeitenH 225R 11bis 20 kgSterillium Virugard (Bode Chemie)
R 11bis 20 kgSkinsept F (Ecolab)
R 11bis 20 kgPromanum N (picodent GmbH)
R 11bis 20 kgDAB Wundbenzin (Hedinger)
Entzündbare FlüssigkeitenH 226R 10bis 100 kgSterillium (Bode Chemie)
H 226R 10bis 100 kgEsemtan active gel (Schülke)
H 226R 10bis 100 kgIncidin Foam (Ecolab)
R 10bis 100 kgAntifect n liquid (Schülke)
H 226R 10bis 100 kgDieselkraftstoff (TOTAL)
Oxidierende Flüssigkeiten und FeststoffeH 272R 8bis 1 kgGigasept PAA (Schülke)
Gase in DruckgasbehälternH 280,
H 220
R 12bis 2,5 lPropangas
(DVFG Deutscher Verband Flüssiggas e.V.)
H 280R 12bis 2,5 lAcetylengas (gelöst)
H 22(Air Liquide)
H 280R 8bis 2,5 lSauerstoff
H 270(verdichtet) (Air Liquide)
Tabelle 10.1

Weitere Informationen zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen sind in der TRGS 510174)Nr. 4.2 enthalten.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern

Die Lagerräume müssen ausreichend belüftet sein, um eine Gefährdung bei unbeabsichtigter Freisetzung von Gefahrstoffen zu vermeiden. Es muss eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein, die so angebracht ist, dass eine gefährliche Erwärmung des Lagergutes vermieden wird. In den Lagern oder in unmittelbarer Umgebung müssen Einrichtungen, wie zum Beispiel Telefon vorhanden sein, um im Brand- oder Schadensfall schnell Hilfe anfordern zu können.

Sollen verschiedene Gefahrstoffe zusammen gelagert werden, muss zusätzlich anhand der Lagerklasse der Gefahrstoffe geprüft werden, ob eventuell Zusammenlagerungsverbote oder -einschränkungen bestehen und zusätzliche bauliche Maßnahmen zu treffen sind (Hinweise zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen siehe TRGS 510175) Nr. 7).

In den nachfolgenden Unterkapiteln werden die für den Neu- und Umbau von Räumen zur Lagerung großer Mengen entzündbarer Flüssigkeiten und von Gasen in Druckgasbehältern relevanten (baulichen) Schutzmaßnahmen beschrieben. Hinweise zur Lagerung weiterer Stoffgruppen, wie zum Beispiel giftige Stoffe oder Aerosole sind der TRGS 510176) zu entnehmen.

Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten

Grundsätzlich dürfen sich in unmittelbarer Nähe zu Lagerbehältern mit entzündbaren Flüssigkeiten keine wirksamen Zündquellen befinden. Maßnahmen ergeben sich aus der Lagermenge und dem Grad der Entzündbarkeit der Flüssigkeiten:

  • extrem entzündbare Flüssigkeiten: Kennzeichnung nach GHS177) mit H-Satz 224 (Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar), das heißt Siedebeginn unter bzw. gleich 35 °C, Flammpunkt unter 23 °C, zum Beispiel Ether,

  • leicht entzündbare Flüssigkeiten: Kennzeichnung nach GHS178) mit H-Satz 225 (Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar), das heißt Siedebeginn über 35 °C; Flammpunkt unter 23 °C, zum Beispiel Nitrolack-Verdünnung,

  • entzündbare Flüssigkeiten: Kennzeichnung nach GHS179) mit H-Satz 226 (Flüssigkeit und Dampf entzündbar), das heißt Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C, zum Beispiel Ethanol (30 %), Terpentin, Petroleum.

Für die Lagerung von extrem und leicht entzündbaren Flüssigkeiten bis zu 200 kg beziehungsweise von entzündbaren Flüssigkeiten bis zu 1.000 kg gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen zur Lagerung gemäß TRGS 510180) Nr. 4.2. Die Lagerung größerer Mengen dieser drei Stoffgruppen erfordern zusätzliche bauliche Maßnahmen nach TRGS 510181) Nr. 5.2, 6.2 und Nr. 12.

Füllstellen

Die TRGS 510182) gilt nicht für Tätigkeiten, wie das Umfüllen entzündbarer Flüssigkeiten. Sie gibt den Hinweis auf eine Gefährdungsbeurteilung. Die TRbF 30 "Füllstellen"183) von 02/2002, welche am 1. Januar 2013 außer Kraft getreten ist, kann noch als Erkenntnisquelle herangezogen werden.

Wird in den Lagerräumen auch abgefüllt, so wird der Bereich der Explosionsschutz-Zone 1 Zugeordnet (bezüglich der Definition der Zoneneinteilung in explosionsgefährdeten Bereichen siehe TRBS 2152 Teil 3 gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre184)). Dies gilt unabhängig von der Art der Abfüllung und der abgefüllten Menge.

Sicherheitsschränke

In Arbeitsräumen oder Lagerräumen können entzündbare Flüssigkeiten gemäß Anlage 3 TRGS 510185) in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1186) gelagert werden.

Die Feuerwiderstandsfähigkeit darf weniger als 90 Minuten, muss aber mindestens 30 Minuten betragen, wenn

  1. 1.

    nur ein Schrank pro Nutzungseinheit/Brand(bekämpfungs) abschnitt aufgestellt wird, bei mehr als 100 m2 Nutzungseinheit Brand(bekämpfungs)abschnitt darf je 100 m2 ein Schrank aufgestellt werden oder

  2. 2.

    eine automatische Löschanlage vorhanden ist.

Extrem entzündbare Flüssigkeiten (H224) dürfen nur in belüfteten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten gelagert werden. Die Abluft muss an eine ungefährdete Stelle geführt werden (in der Regel durch den Anschluss an eine Abluftanlage, die ins Freie führt).

Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung sind im Inneren als explosionsgefährdeter Bereich der Zone 1 und im Umkreis von mindestens 2,5 m und einer Höhe von mindestens 0,5 m über Boden als Zone 2 auszuweisen.

In technisch belüfteten Arbeitsräumen mit einem mindestens fünffachen Luftwechsel pro Stunde kann der explosionsgefährdete Bereich der Zone 2 auf 1 m vor dem nicht technisch belüftetem Sicherheitsschrank und 0,5 m seitlich vom Sicherheitsschrank, sowie auf eine Höhe von 0,3 m über dem Fußboden verringert werden.

Lagern von Gasen in Druckgasbehältern (Druckgasflaschen)

Grundsätzlich dürfen Druckgasbehälter nicht in der Nähe von Wärmequellen oder in der Sonne gelagert werden. Sie müssen außerdem gegen Umfallen und Herabfallen gesichert werden, zum Beispiel durch Sicherungen an den Wänden oder Gestelle.

Für die Lagerung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern (gekennzeichnet mit H220, H221, H270, H280 oder H281) bis zu Mengen unterhalb von 2,5 Litern gelten die allgemeinen Grundsätze und Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 510187) Nr. 4.2.

Für die Lagerung von größeren Mengen sind zusätzliche bauliche Maßnahmen gemäß TRGS 510188) Nr. 10 erforderlich. In Lagerräumen ist folgendes zu beachten:

  1. 1.

    Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen durch feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten) getrennt sein.

  2. 2.

    Bauteile müssen feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) sein, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht.

  3. 3.

    Außenwände von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten) sein; beträgt der Abstand zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, mindestens 5 m, kann die Außenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

  4. 4.

    Dacheindeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.

  5. 5.

    Fußbodenbeläge müssen in Lagerräumen für ortsbewegliche Druckgasbehälter mindestens schwerentflammbar sein.

Weitere Schutzmaßnahmen aufgrund besonders gefährlicher Eigenschaften bestimmter Druckgase, wie zum Beispiel extreme Entzündbarkeit müssen unter Umständen ergänzt werden.

Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in geeigneten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten gelagert werden. Geeignet sind insbesondere Sicherheitsschränke, die die Anforderungen nach EN 14470-2189) erfüllen. Akut toxische Gase der Kategorien 1 bis 3 beziehungsweise sehr giftige und giftige Gase (gekennzeichnet mit H330 oder H331) dürfen dabei nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen 120-fachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen. Oxidierende Gase (gekennzeichnet mit H270) oder entzündbare Gase (gekennzeichnet mit H220 oder H221) dürfen dabei nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen zehnfachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen.

Zur Vermeidung einer gefährlichen Ansammlung oder Ausbreitung von Gasen dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen im Lager, oder Öffnungen in Wänden und Decken zu anderen Räumen befinden. Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen befinden. Bei der Lagerung im Freien gilt dies nur für Gase, die schwerer als Luft sind sowie verflüssigte Gase.

In Räumen unter Erdgleiche dürfen maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden, wenn

  1. 1.

    bei technischer Lüftung ein zweifacher Luftwechsel in der Stunde gewährleistet ist. Dieser muss entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden, wenn ein festgelegter Grenzwert überschritten wird. Beim Ausfall der Einrichtung für die technische Lüftung muss ein Alarm ausgelöst werden; Druckgasbehälter mit Sauerstoff oder Druckluft können auch ohne die genannten Anforderungen gelagert werden,

  2. 2.

    bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen mindestens einen Gesamtquerschnitt von 10 % der Grundfläche dieses Raumes haben, eine Durchlüftung bewirken und der Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt oder

  3. 3.

    sie in Sicherheitsschränken gelagert werden, die die Anforderungen gemäß EN 14470-2190) erfüllen.

Räume, in denen Druckgasbehälter gelagert werden, müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1 % der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden. Ist eine ausreichende natürliche Lüftung nicht sicherzustellen, muss eine technische Lüftung mit zweifachem Luftwechsel installiert werden, die entweder ständig wirksam ist oder automatisch bei Überschreitung eines Grenzwertes einsetzt. Die geforderte Größe der Lüftungsöffnung von mindestens 1 % der Bodenfläche des gesamten Lagerraumes kann auf die für die Lagerung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern vorgesehene Bodenfläche bezogen werden, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am Lagerbereich befindet.

Bei der Lagerung von mehr als fünf Druckgasbehältern oxidierender (gekennzeichnet mit H270) oder entzündbarer Gase (gekennzeichnet mit H220 oder H221) muss der Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Lagerräume für Druckgasbehälter mit entzündbaren Gasen (gekennzeichnet mit H220 oder H221), die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzenden Seite mit einer Wand auszuführen. Bis zu einer Höhe von 2 m dürfen keine zu öffnenden Fenster oder sonstige Öffnungen vorhanden sein.

In der Wand dürfen nur selbstschließende und mindestens feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) ausgeführte Türen eingeplant werden.

Lagerräume, in denen Druckgasbehälter für entzündbare Gase gelagert werden, müssen schnell verlassen werden können.

Werden Druckgasflaschen zusammen mit anderen entzündbaren Stoffen in Räumen gelagert, so muss der Lagerplatz für Druckgasflaschen durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt werden. Der Lagerbereich für die entzündbaren Stoffe ist dementsprechend festzulegen. Zwischen der Wand und dem Lagerbereich der entzündbaren Stoffe ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. Die Zusammenlagerung ist nur zulässig, wenn maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter, darunter nicht mehr als 25 gefüllte Druckgasbehälter mit entzündbaren/entzündlichen, oxidierenden/brandfördernden oder akut toxischen bzw. giftigen Gasen gelagert werden.

Lagerung in Räumen

Werden mit entzündbaren Gasen gefüllte Druckgasflaschen in Räumen gelagert, so müssen die Druckgasbehälter allseits von einem Schutzbereich umgeben sein. Er ist definiert als ein Bereich, innerhalb dessen das Auftreten von Gas oder Gas-/Luftgemischen infolge von Undichtigkeiten oder menschlicher Fehlhandlungen nicht ausgeschlossen werden kann und es zur Bildung einer explosionsgefährlichen Atmosphäre kommen kann. Auf den Schutzbereich und die jeweilige Gefährdung (Explosions- oder Vergiftungsgefahr) ist durch Warnschilder hinzuweisen. Er ist als Zone 2 zu betrachten (u. a. Verbot von Zündquellen).

Die Abmessungen der Schutzbereiche ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

Gase leicher als LuftGase schwerer als Luft
Höhe h (m)21
Radius r (m)22
Tabelle 10.2

Bei Räumen mit einer Grundfläche ≤ 20 m2 ist der gesamte Raum Schutzbereich.

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Abb. 10.2 Bereich mit möglicher Gefährdung für eine Druckgasflasche (Quelle: TRBS 3145/TRGS 725)
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Abb. 10.3 Bereich mit möglicher Gefährdung für mehrere Druckgasflaschen (Quelle: TRBS 3145/TRGS 725)

Lagerung im Freien

Als Lager im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe - von der offenen Seite her gemessen - nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht. Werden mit entzündbaren Gasen gefüllte Druckgasflaschen im Freien gelagert, so müssen diese allseits von einem Schutzbereich umgeben sein. Diese Schutzbereiche sind für Druckgasbehälter mit entzündbaren Gasen Schutz-Zone 2. Die Abmessungen der Schutzbereiche für Lagerung im Freien ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

Gase leichter als LuftGase schwerer als Luft
Höhe h (m)10,5
Radius r (m)11
Tabelle 10.3

Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen erstrecken.

Lager im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, einen Abstand von mindestens 5 m um die Druckgasbehälter einhalten. Er kann durch eine mindestens 2 m hohe und ausreichend breite Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen ersetzt werden.

Lagerung tiefkalt verflüssigter Gase

Die TRGS 510191) enthält verschiedene Hinweise zur Lagerung von tiefkalt verflüssigten Gasen (gekennzeichnet mit H281), wie zum Beispiel Sauerstoff und Stickstoff in Druckgasbehältern. Die grundsätzlichen Maßnahmen sind bei der Lagerung von Gasen in Druckgasbehältern schon aufgeführt.

Weitere Hinweise zu Schutzmaßnahmen sind der am 1. Januar 2013 außer Kraft gesetzten TRB 610 "Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen"192) (dort insbesondere Nr. 3.2.2 und Nr. 3.2.3) zu entnehmen. Die TRB 610193) kann weiterhin als Erkenntnisquelle für die Lagerung von Druckgasbehältern genutzt werden.194)

In Räumen mit Lagerbehältern für Gase schwerer als Luft oder für tiefkalte Gase im flüssigen Zustand, die bei einem Betriebsüberdruck von weniger als 0,5 bar gelagert werden, dürfen sich keine

  • offenen Kanäle,

  • gegen Gaseintritt ungeschützte Kanaleinläufe,

  • offenen Schächte und

  • Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen befinden.

Bei der Lagerung der genannten Gase im Freien dürfen 5 m um betriebsbedingte Austrittsstellen keine

  • offenen Kanäle,

  • gegen Gaseintritt ungeschützte Kanaleinläufe,

  • offenen Schächte,

  • Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen oder

  • Luftansaugöffnungen vorhanden sein.

Dies gilt nicht bei unbrennbaren und nicht gesundheitsgefährlichen Gasen, wie zum Beispiel Stickstoff, wenn die tiefer liegenden Räume so gelüftet sind, dass erstickende Atmosphäre (Sauerstoffmangel) nicht auftreten kann.

Bei Gelände mit Gefälle können Einrichtungen erforderlich sein, die verhindern, dass Gase schwerer als Luft über den Aufstellplatz hinaus in tiefer liegende Räume, Kanäle, Schächte oder Luftansaugöffnungen eindringen können; dies kann zum Beispiel ein Wall oder eine Mauer sein.

Oberirdische Lagerbehälter und ihre Ausrüstungsteile sowie die Ausrüstungsteile von erdgedeckten Lagerbehältern müssen vor mechanischer Beschädigung geschützt sein. Der Schutz vor mechanischer Beschädigung kann durch die Art der Aufstellung gegeben sein. Ist ein Anfahren durch Fahrzeuge möglich, so ist dieser Gefährdung

  • bei oberirdischen Lagerbehältern und Ausrüstungsteilen zum Beispiel durch Anfahrschutz, Abschrankung, Schutzabstand,

  • bei erdgedeckten Lagerbehältern zum Beispiel durch Anordnung der ersten Absperrarmaturen im Domschacht oder durch Anfahrschutz für die Absperrarmaturen zu begegnen.

In Einzelfällen müssen eventuell weitere Maßnahmen wie

  • Schutz vor Brandlasten,

  • Schutzabstände,

  • Schutzwände,

  • Erddeckung,

  • Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung,

  • Wasserberieselung oder Wasserbeflutung berücksichtigt werden.