DGUV Information 207-016 - Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Basismodul

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Abschnitt 10.1 - 10.1 Abstellräume/Lagerräume

Allgemeine Anforderungen an Abstell- und Lagerräume:

  • gute Erreichbarkeit, zentrale Lage

  • keine Türschwellen

  • ausreichende Türbreiten in Abhängigkeit des Lagerguts

  • ausreichende Tragfähigkeit des Fußbodens

  • Größe des Lagerraums in Abhängigkeit der geplanten Lagermenge bzw. Nutzung

  • effektive Nutzung des Raums durch die Aufstellung von Regalen

Regallager163)

Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen müssen mindestens 1,25 m breit sein.

  • Gänge, die nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind (Nebengänge), müssen mindestens 0,75 m breit sein.

  • Verkehrswege für kraftbetriebene oder spurgebundene Fördermittel müssen so breit sein, dass auf beiden Seiten der Fördermittel ein Sicherheitsabstand von 0,5 m gewährleistet ist.

  • Durchgänge in Regalen müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben.

  • Die nicht für die Be- und Entladung vorgesehenen Seiten von Regalen müssen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten gesichert sein.

  • Die Beleuchtungsstärke soll in einer Höhe von 0,85 m über dem Fußboden mindestens 50 Lux betragen. Für höhere Sehaufgaben, z. B. bei Kleinteilelagerung und Leseaufgaben, soll die Nennbeleuchtungsstärke mindesten 200 Lux betragen, um Aufschriften von Lagerteilen und Regalaufschriften lesen zu können. Auch in Versand- und Verpackungsbereichen muss die Beleuchtungsstärke 200 Lux betragen.164)

  • Bei hohen Regalen sind geeignete Zugänge wie z. B. Einhängeleitern oder Tritte etc. erforderlich.

  • Luftöffnungen oder Leuchten dürfen durch Regale nicht zugestellt werden. Zugebaute Leuchten bewirken eine Leuchtstärkereduzierung und können zu einer erhöhten Brandgefahr führen.

Verfahrbare Lagereinrichtungen

  • Schienen dürfen keine Stolperstellen bilden.

  • Das Abstandsmaß verfahrbarer Regale und Schränke zum Fußboden darf zur Vermeidung von Fußverletzungen 15 mm (bis 2.000 kg Feldlast) bzw. 30 mm (> 2.000 kg Feldlast) an keiner Stelle überschreiten.

  • Quetsch- und Scherstellen an Bauelementen des Wagens sind durch durchtrittsichere Verdeckungen zu sichern.

  • Der Abstand der festen Kanten zwischen verfahrbaren Regal- und Schrankeinheiten muss zur Vermeidung von Fingerverletzungen 25 mm betragen.

  • Der Abstand verfahrbarer Regale und Schränke zu baulichen Einrichtungen muss mindestens 0,5 m betragen. Der Abstand zu stabilen ebenen Wänden muss mindestens 120 mm und darf maximal 180 mm betragen.

  • Endstopper müssen fußbodenbündig oder, falls dies nicht möglich ist, durch Gefahrenkennzeichnung und Beleuchtung deutlich erkennbar sein.

Befahrbare Lagereinrichtungen

  • Die Verkehrswegbreite für kraftbetriebene Fördermittel ergibt sich aus der Fahrzeugbreite plus einen beidseitigen Sicherheitsabstand von 50 cm. Bei der Bemessung ist auch der Platzbedarf für Rangiervorgänge zu berücksichtigen. Auf den Sicherheitsabstand kann verzichtet werden, wenn der Zugang von Personen durch bauliche Maßnahmen verhindert wird.

  • Die lichte Höhe von Durchfahrten muss in Abhängigkeit von den jeweiligen Fördermitteln bemessen sein.

  • Ortsfeste Regale, die von nicht leitliniengeführten Fördermitteln bedient werden, müssen an ihren Eckbereichen und an Durchfahrten durch einen mindestens 30 cm hohen, gelbschwarz gekennzeichneter Anfahrschutz gesichert sein. Der Anfahrschutz muss eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen können.

Information
Hinweis:
Ständig besetzte Arbeitsplätze müssen den allgemeinen Anforderungen, die sich aus der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstätten regeln ergeben, erfüllen.