DGUV Grundsatz 308-009 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Allgemeine Qualifizierung - Stufe 1

Die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) erfolgt auf Teleskopstaplern im Geltungsbereich der DIN EN 1459-1:2020-07. Sie beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung.

Im theoretischen Teil lernen die Teilnehmenden Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen) und die Technik der Teleskopstapler (z. B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen; siehe auch Abschnitt 7.1.1.

Im praktischen Teil erlernen die Teilnehmenden durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Teleskopstapler; siehe auch Abschnitt 7.1.2.

In einer Abschlussprüfung weisen die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. In diesem Befähigungsnachweis (Zertifikat) sind auch die Qualifizierungsinhalte zu dokumentieren.

Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.