DGUV Grundsatz 308-009 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern
(DGUV Grundsatz 308-009)

Grundsatz

ccc_3486_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift Ausgabe: Mai 2022

____________________________________________________________________________

Änderungen zur letzten Ausgabe Februar 2016:

  • Vorbemerkungen teleskopstapler-spezifisch gestaltet (Vorbemerkungen)

  • Qualifizierung gemäß Stufe 2a (Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen): "Anschlagen von Lasten" mehr in den Fokus gerückt (Abschnitte 7.2.1 und 7.2.2)

  • Qualifizierung gemäß Stufe 2b (Teleskopstapler als Hubarbeitsbühne): Verbot der Verwendung von "nicht integrierten" Arbeitsbühnen eingearbeitet (Abschnitt 3.3.2)

  • Kompatibilität bzw. Nicht-Kompatibilität zwischen den DGUV Grundsätzen 308-009, 308-008 und 309-003 eingearbeitet (Abschnitte 3.3.1 und 3.3.2)

  • Anforderungen an die technische Ausstattung übersichtlicher dargestellt (Abschnitt 6.4)

  • Lehrinhalte besser gegliedert - an den Inhalten der zukünftigen DGUV Information 208-059 "Sicherer Umgang mit Teleskopstaplern" orientiert (Abschnitte 7.1.1, 7.2.1 und 7.3.1, die Schrift befindet sich momentan in Erarbeitung)

  • Literaturverzeichnis angepasst (Abschnitt 9)

____________________________________________________________________________

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkungen
Anwendungsbereich1
Rechtsgrundlagen2
Betrieblicher Einsatz2.1
Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr2.2
Gliederung und Umfang der Qualifizierung3
Qualifizierungsstufen3.1
Allgemeine Qualifizierung - Stufe 13.2
Zusatzqualifizierung3.3
Drehbarer Oberwagen, Kranbetrieb - Stufe 2a3.3.1
Einsatz als Hubarbeitsbühne - Stufe 2b3.3.2
Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung - Stufe 33.4
Gerätebezogener Teil3.4.1
Verhaltensbezogener Teil3.4.2
Dauer der Qualifizierung3.5
Allgemeine Qualifizierung - Stufe 13.5.1
Zusatzqualifizierung - Stufe 2a3.5.2
Zusatzqualifizierung - Stufe 2b3.5.3
Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung - Stufe 33.5.4
Beauftragung4
Qualifikation der Ausbilderinnen und Ausbilder5
Ausbildungsstätte6
Allgemein6.1
Räumlichkeiten6.2
Anzahl der Teilnehmenden6.3
Technische Ausstattung6.4
Lehrinhalte7
Allgemeine Qualifizierung - Stufe 17.1
Theoretische Qualifizierung7.1.1
Praktische Qualifizierung7.1.2
Zusatzqualifizierung - Stufe 2a7.2
Theoretische Qualifizierung7.2.1
Praktische Qualifizierung7.2.2
Zusatzqualifizierung - Stufe 2b7.3
Theoretische Qualifizierung7.3.1
Praktische Qualifizierung7.3.2
Abschlussprüfung8
Theoretische Prüfung8.1
Praktische Prüfung8.2
Literaturverzeichnis9

Vorbemerkungen

Jeder Betrieb, der mobile Arbeitsmittel betreibt, muss über Fahrerinnen und Fahrer verfügen, die mit diesen Geräten sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei geländegängigen Staplern mit veränderlicher Reichweite, den so genannten Teleskopstaplern, zu.

Teleskopstapler erfreuen sich in vielen Branchen, insbesondere im Bauwesen sowie in der Land- und Forstwirtschaft, aber auch in der Industrie, im kommunalen Bereich (z. B. auf Bauhöfen), im Gartenbau, im Schrotthandel und in Häfen immer größerer Beliebtheit. Sie können durch die Kopplung mit diversen Anbaugeräten eine Vielzahl unterschiedlicher Rüstzustände einnehmen. So übernimmt die Grundmaschine - bestehend aus Fahrgestell, festem oder drehbarem Oberwagen und Ausleger - in Kombination mit Gabelzinken, einer Arbeitsbühne, einer Anbauwinde oder einer Schaufel mit wenigen Handgriffen die Funktion eines Staplers, einer Hubarbeitsbühne, eines Mobilkrans oder eines Laders. Der klare Vorteil: Statt eines großen Fuhrparks spezieller Maschinen genügt eine Grundmaschine.

Auf der anderen Seite darf nicht vergessen werden, dass mit den vielfältigen Rüstzuständen und den jeweiligen Besonderheiten des vorhandenen Arbeitsumfelds ein breites Gefahrenpotential einhergeht. Ein sicheres Betreiben von Teleskopstaplern erfordert daher neben Fachwissen und fachspezifischem Können auch die Fähigkeit, mögliche Gefährdungen zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Der vorliegende DGUV Grundsatz soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Qualifizierung zum sicheren Bedienen von Teleskopstaplern und Anbaugeräten zu befähigen.