DGUV Grundsatz 308-009 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Praktische Prüfung

In der praktischen Prüfung sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit den Teleskopstaplern Übungsaufgaben und -fahrten durchführen. Diese setzen sich aus Teilen der einzelnen Übungen gemäß den Abschnitten 7.1.2, 7.2.2 und 7.3.2 zusammen.

Für die Durchführung der praktischen Prüfungen gilt:

  • Teil 1:

    • Prüfungszeit 60 min

    • Prüfungsaufgaben mindestens analog Übungen 1-1, 1-3 und 1-5

  • Teil 2a:

    • Prüfungszeit 30 min

    • Prüfungsaufgabe analog Übung 2a

  • Teil 2b:

    • Prüfungszeit 30 min

    • Prüfungsaufgabe analog Übung 2b-1

Bei diesen Prüfungsfahrten soll auf das sichere und bestimmungsgemäße Bedienen des Teleskopstaplers und der Anbaugeräte geachtet werden. Für die praktischen Prüfungen soll eine schriftliche Beschreibung der Prüfaufgaben sowie ein Bewertungsschema vorliegen.

Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn 70 % der Prüfungsaufgaben richtig ausgeführt wurden. Bei Nichtbestehen kann sie wiederholt werden.