DGUV Grundsatz 308-009 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern

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Abschnitt 5 - 5 Qualifikation der Ausbilderinnen und Ausbilder

Als Ausbilderin oder Ausbilder für Teleskopstaplerfahrerinnen und -fahrer kann tätig werden, wer mindestens folgende Anforderungen erfüllt, d. h. wer

  • aufgrund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse in Theorie und Praxis auf dem Gebiet der in den Qualifizierungsstufen 1, 2a und 2b beschriebenen Teleskopstapler nachweisen kann. Dies gilt als erfüllt, wenn nach erfolgreicher Qualifizierung zur Teleskopstaplerfahrerin oder zum Teleskopstaplerfahrer mehrjährige Erfahrung im praktischen Umgang mit geländegängigen Teleskopstaplern vorliegt.

  • mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und -regeln (z. B. Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln für Betriebssicherheit) vertraut ist.

  • mit den einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen der DGUV vertraut ist.

  • mit den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik (Normen, VDI-Richtlinien) vertraut ist.

  • mit den Betriebsanleitungen der eingesetzten Teleskopstapler und Anbaugeräte vertraut ist.

  • Ausbildungskonzepte vermitteln und eine Gruppe durch einen Lehrgang führen kann. Dies gilt als erfüllt, wenn die Ausbildereignungsprüfung abgelegt wurde oder ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis vorliegt.

Vor Aufnahme der Ausbildertätigkeit ist eine Teilnahme an einem teleskopstaplerspezifischen Ausbilderseminar sinnvoll.