DGUV Grundsatz 308-009 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern

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Abschnitt 4 - 4 Beauftragung

Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung (dies schließt auch die Stufe 3 ein) und Prüfung dürfen die Fahrerinnen und Fahrer vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin mit dem selbstständigen Bedienen von Teleskopstaplern beauftragt werden. Die Beauftragung beschränkt sich auf die erworbenen Qualifizierungsstufen. Sie ist schriftlich zu erteilen und kann formlos erfolgen.

Die Beauftragung gilt außerdem nur für das eigene Unternehmen. Bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber muss dieser erneut feststellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 2 erfüllt sind und eine neue schriftliche Beauftragung erteilen.