DGUV Grundsatz 308-009 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Dauer der Qualifizierung

Die in diesem Abschnitt angegebenen Zeiten haben sich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt.

3.5.1 Allgemeine Qualifizierung - Stufe 1

Die Dauer der allgemeinen Qualifizierung sollte mindestens 20 Lehreinheiten betragen. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

3.5.2 Zusatzqualifizierung - Stufe 2a

Die Dauer der Zusatzqualifizierung für Fahrerinnen und Fahrer von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen sollte mindestens 10 Lehreinheiten betragen. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 5 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

3.5.3 Zusatzqualifizierung - Stufe 2b

Die Dauer der Zusatzqualifizierung für den Einsatz von Teleskopstaplern als Hubarbeitsbühne sollte mindestens 10 Lehreinheiten betragen. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 5 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

3.5.4 Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung - Stufe 3

Die Dauer der Unterweisung in der Stufe 3 richtet sich nach der Gerätebauart, nach dem Einsatzgebiet und nach den betrieblichen Verhältnissen.