TRBS 3145/TRGS 745 - TR Betriebssicherheit 3145/TR Gefahrstoffe 745

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Abschnitt 2 TRBS 3145/TRGS 745 - Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Technischen Regel werden die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABAS, ABS und AGS (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Glossar/Glossar.html) bestimmt sind. Weitere Begriffe werden im Folgenden bestimmt.

(2) Gase im Sinne dieser Technischen Regel sind Stoffe oder Gemische gemäß CLP-Verordnung sowie Gefahrgutrecht, die

  1. 1.

    bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder

  2. 2.

    bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

Als Gase im Sinne dieser Technischen Regel gelten zudem reine Gase, Gasgemische und Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren Stoffen.

(3) Gase sind, bezogen auf den Zustand nach Freisetzung, d. h. bei der jeweiligen Temperatur des Gases und dem Druck der Umgebungsatmosphäre,

  1. 1.

    schwerer als Luft, wenn ihre Dichte > 1,3 kg/m3 ist,

  2. 2.

    gleich schwer wie Luft, wenn ihre Dichte ≤ 1,3 kg/m3 und ≥ 1,2 kg/m3 ist bzw.

  3. 3.

    leichter als Luft, wenn ihre Dichte < 1,2 kg/m3 ist.

Verflüssigte Gase haben nach Freisetzung tiefe Temperaturen und sind in diesem Zustand daher in der Regel schwerer als Luft.

(4) Tiefgekühlt verflüssigte Gase sind Gase, deren flüssiger Zustand durch Kühlung, Verdampfung oder Wärmedämmung bei einer Temperatur gehalten wird, die unter der Temperatur der Umgebung liegt.

(5) Druckgasbehälter sind Druckbehälter für Gase, unabhängig vom Druck. Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können. Es werden ortsbewegliche und ortsfeste Druckgasbehälter unterschieden. Druckgasbehälter sind

  1. 1.

    ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU (TPED) bzw. der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV),

  2. 2.

    Druckgefäße im Sinne des Gefahrgutrechts (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, verschlossene Kryo-Behälter und Flaschenbündel),

  3. 3.

    Multiple-Element Gas Container (MEGC), Tanks und Batteriefahrzeuge im Sinne des Gefahrgutrechts,

  4. 4.

    einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2009/105/EG (zukünftig Richtlinie 2014/29/EU) bzw. der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt (6. ProdSV),

  5. 5.

    Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG (zukünftig Richtlinie 2014/68/EU) (PED) bzw. der Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) für Gase sowie

  6. 6.

    andere Druckbehälter oder Kryo-Behälter für Gase, die von diesen Rechtsbereichen nicht erfasst sind, wie z. B. Behälter, die vor Inkrafttreten der PED in Verkehr gebracht worden sind.

(6) Eine Batterieanlage ist ein Zusammenschluss von ortsbeweglichen Druckgasbehältern (zumeist Flaschen oder Flaschenbündel) zum Zweck der gemeinsamen Entleerung.

(7) Als Bereithalten gilt, wenn gefüllte ortsbewegliche Druckgasbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind (das Ventil des ortsbeweglichen Druckgasbehälters ist noch geschlossen) oder zum baldigen Anschluss aufgestellt sind, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist oder wenn ortsbewegliche Druckgasbehälter zum Füllen bereitgestellt werden. Als Bereithalten gilt auch, wenn gefüllte ortsbewegliche Druckgasbehälter in der jeweils erforderlichen Anzahl und Größe

  1. 1.

    an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch aufgestellt sind,

  2. 2.

    Teil einer Batterieanlage sind und über eine Umschalteinrichtung von den in der Entleerung befindlichen ortsbeweglichen Druckgasbehältern abgetrennt sind, selbst wenn ihr Ventil wegen der Verwendung einer automatischen Umschalteinrichtung geöffnet ist,

  3. 3.

    auf Verladerampen oder flächen zum baldigen Abtransport bereitgestellt sind oder

  4. 4.

    in Verkaufsräumen zur Darbietung des Warensortiments bereitgehalten werden.

(8) Als Entleeren gilt, wenn ortsbewegliche Druckgasbehälter mit Entnahmeeinrichtungen verbunden sind und Gase entnommen werden.

(9) Als Füllen gilt, wenn ortsbewegliche Druckgasbehälter und Treibgastanks an Fülleinrichtungen angeschlossen sind und Gase eingefüllt werden.

(10) Gefahrenbereiche im Sinne dieser Technischen Regel sind Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche Gaskonzentrationen nicht ausgeschlossen werden können, z. B. infolge betriebsbedingter Freisetzung von Gasen beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen oder beim Öffnen von Peilventilen.

(11) Schutzabstände sind Abstände zwischen Druckanlagen für Gase und benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen, deren Zweck es ist, die Druckanlage vor einem Schadensereignis, wie Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung zu schützen.

(12) Technisch dicht sind ortsbewegliche Druckgasbehälter (einschließlich der Ausrüstungsteile und aller Verbindungen), die bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitskontrolle, z. B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder Leckanzeigegeräten, keine Undichtigkeit erkennen lassen (siehe auch TRGS 722).

(13) Auf Dauer technisch dicht sind ortsbewegliche Druckgasbehälter (einschließlich der Ausrüstungsteile und aller Verbindungen), die so ausgeführt sind, dass sie aufgrund ihrer Konstruktion technisch dicht bleiben oder bei denen die technische Dichtheit durch Wartung und Überwachung ständig gewährleistet wird (siehe auch TRGS 722).