DGUV Information 212-001 - Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Prüfung der Ausrüstung

Gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die Ausrüstung entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person prüfen zu lassen.

Die Anwender und Anwenderinnen haben die Ausrüstung vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, sind diese dem bzw. der beauftragten Aufsichtführenden zu melden, die Arbeiten sind umgehend einzustellen und die mangelhafte Ausrüstung ist der weiteren Nutzung zu entziehen. Eine sachkundige Person beurteilt den Mangel und nimmt eine Empfehlung für die weitere Benutzung vor.

Sachkundig zur Prüfung sind Personen, die an einer Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 312-906 "Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen" teilgenommen und diesen erfolgreich abgeschlossen haben.