Abschnitt 3.4 - 4 Ausstattung
(Einrichtungen, Geräte, Mittel)
Grundsätzlich muss ein Sprech- und Untersuchungszimmer zur Wahrung der Persönlichkeitssphäre vorhanden sein. Weitere Räume wie Umkleide- und Warteräume oder Wartemöglichkeiten und ein Raum für Anmeldung und Sekretariat sind vorzusehen, wenn der Umfang der betriebsärztlichen Tätigkeit dies erfordert. Für die Zeit der im Betrieb wahrzunehmenden Aufgaben externen betriebsärztlichen Personals, muß diesem ein als Sprech- und Untersuchungszimmer geeigneter Raum mit geeigneter Ausstattung zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung stehen. Zu anderen Zeiten kann ein solcher Raum auch anderweitig genutzt werden. Ist ein Erste-Hilfe-Raum eingerichtet, so kann dieser als Sprech- und Untersuchungszimmer dienen.
Sprech- und Untersuchungszimmer sind zweckentsprechend auszustatten. Dazu können z. B. gehören:
Büromöbel
Untersuchungsliegen
Instrumententische
geeignete Notfallausrüstung
Instrumenten- und verschließbare Arzneimittelschränke mit Giftfach
ggf. geeignete Lagerungsmöglichkeiten für Impfstoffe (Kühlschrank)
Personenwaagen geeicht
Körpergrößenmesser
Waschgelegenheiten mit fließend Kalt- und Warmwasser
Beleuchtungen über den Untersuchungsliegen - nicht blendend mit Tageslichteffekt nach DIN 5035 Teil 3 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Spezielle Empfehlungen für die Beleuchtung in Krankenhäusern"
Möglichkeit zur Einsichtnahme in Fachliteratur
ggf. Röntgenfilm-Betrachtungsgerät
Telefon, sonstige Kommunikations- und Datenverarbeitungsmittel
Für besondere Untersuchungen auf dem Gebiet der
klinisch-chemisch-physikalisch- analytischen Methoden
Arbeitshygiene
Röntgendiagnostik
Ergometrie
Audiometrie
Optometrie
Spirometrie
Otoskopie
müssen entsprechende Einrichtungen, Geräte und Mittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Hinweise hierzu geben unter anderem die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und hinsichtlich Röntgendiagnostik die Röntgenverordnung.
Für das Assistenzpersonal sollen Arbeitsräume und die dazugehörigen Einrichtungen, Geräte und Mittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
In den Wartebereichen sollen
Sitzgelegenheiten
Kleiderablagen
zur Verfügung stehen.