Abschnitt 3.3 - 3 Räume
Sind mehrere Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen gleichzeitig tätig, muss jedem bzw. jeder Einzelnen ein Sprech- und Untersuchungszimmer in einer seinen Aufgaben entsprechenden Raumgröße zur Verfügung stehen. Sind Sprech- und Untersuchungszimmer getrennt, so sollen sie eine Raumgröße von zusammen mindestens 30 m2 aufweisen.
Für besondere Untersuchungen kann es erforderlich sein, weitere Räume zur Verfügung zu stellen. Dies sind z. B.:
Räume für Audiometrie, Ergometrie, EKG, Spirometrie, Optometrie
Röntgenräume mit Umkleidekabine und ggf. Dunkelkammer
Archivräume, die den Erfordernissen der Aufbewahrungspflicht und des Datenschutzes genügen (z. B. Röntgen, Dokumentation)
Aufenthalts- und Umkleidegelegenheiten für Personal
Toiletten, ggf. getrennt für ärztliches Personal und Probanden