DGUV Information 250-105 - Leitfaden für Betriebsärzte und Betriebsärztinnen zur Ausstattung für die betriebsärztliche Tätigkeit

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Abschnitt 3.3 - 3 Räume

Sind mehrere Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen gleichzeitig tätig, muss jedem bzw. jeder Einzelnen ein Sprech- und Untersuchungszimmer in einer seinen Aufgaben entsprechenden Raumgröße zur Verfügung stehen. Sind Sprech- und Untersuchungszimmer getrennt, so sollen sie eine Raumgröße von zusammen mindestens 30 m2 aufweisen.

Für besondere Untersuchungen kann es erforderlich sein, weitere Räume zur Verfügung zu stellen. Dies sind z. B.:

  • Räume für Audiometrie, Ergometrie, EKG, Spirometrie, Optometrie

  • Röntgenräume mit Umkleidekabine und ggf. Dunkelkammer

  • Archivräume, die den Erfordernissen der Aufbewahrungspflicht und des Datenschutzes genügen (z. B. Röntgen, Dokumentation)

  • Aufenthalts- und Umkleidegelegenheiten für Personal

  • Toiletten, ggf. getrennt für ärztliches Personal und Probanden