DGUV Information 250-105 - Leitfaden für Betriebsärzte und Betriebsärztinnen zur Ausstattung für die betriebsärztliche Tätigkeit

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Abschnitt 3.1 - Anforderungen
1 Ärzte

Es muss mindestens ein Arzt oder eine Ärztin mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in räumlicher Nähe zum Betreuungsgebiet vorhanden sein.

Wenn ärztliches Personal in Weiterbildung zur Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" beschäftigt werden, muss ein verantwortlicher und zur Weiterbildung befugter Arzt bzw. Ärztin eine strukturierte Weiterbildung gemäß (Muster-) Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte sicherstellen. Hierzu gehört eine Anleitung zur praktischen Tätigkeit und theoretischen Unterweisung, z. B. durch regelmäßige Team-, Fall-, und Röntgenbesprechungen, Teilnahme an Betriebsbegehungen und ASA-Sitzungen.

Gemäß ihrer Berufsordnung haben sich Ärztinnen und Ärzte regelmäßig fortzubilden. Weiteres zur Fortbildung von Betriebsärztinnen und -ärzten bestimmt auch ASiG § 2 Abs. 3.

Die erforderliche Zahl des betriebsärztlichen Personals ergibt sich aus den Einsatzzeiten, die für die betreuten Betriebe zu leisten sind. Deren Umfang ergibt sich aus den Tätigkeiten gemäß DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Wegezeiten können nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.