DGUV Information 206-019 - Rundum gestärkt - Wie psychosoziale Faktoren bei der Prävention von Muskel-Skelett-Erkrankungen am Arbeitsplatz berücksichtigt werden können

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Interne Partnerinnen und Partner

Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt

Im Regelfall kann die Unternehmensleitung auf das Wissen der internen Expertinnen und Experten zurückgreifen. Dies sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/der Betriebsarzt, die die Unternehmensleitung u.a. bei der Beurteilung der Verhältnisse am Arbeitsplatz unter physischen und psychischen Gesichtspunkten unterstützen (Arbeitsschutzgesetz § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen). Aus dieser Gefährdungsbeurteilung sollte hervorgehen, ob z. B. arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 46 (Belastungen des Muskel-Skelett-Systems) anzubieten sind z. B. beim Heben und Tragen schwerer Lasten oder Arbeiten in Zwangshaltungen.

Neben der Untersuchung des Bewegungsapparates berät die Betriebsärztin/der Betriebsarzt unter der ärztlichen Schweigepflicht die Mitarbeitenden zu:

  • der Bedeutung der Beschwerden, die Folgen für die Belastbarkeit und die gesundheitliche Prognose

  • der persönlichen Mitwirkung an der Minderung von Belastungen am Arbeitsplatz

  • Maßnahmen zum Verbleib am Arbeitsplatz bei gesundheitlichen Einschränkungen

  • zweckmäßiger Therapie oder Rehabilitation

  • individuellen verhaltenspräventiven Möglichkeiten (Bewegung, Ernährung, Gewicht, Stressbewältigung)

Betriebs-/Personalrat

Unterstützung erhält die Unternehmensleitung ebenfalls von dem Betriebs- bzw. Personalrat. Als Sprachrohr der Arbeitnehmenden hat er die Aufgabe, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche die Beschäftigten im Gesamten oder auch das Individuum mit seinen spezifischen Fähigkeiten betreffen. Das bezieht sich u.a. auch auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen, bei denen Rückenbeschwerden auftreten können. Vor allem bei der betrieblichen Eingliederung von langzeiterkrankten Mitarbeitenden muss der Personalrat/Betriebsrat beteiligt werden (§ 87 BetrVG).

Weitere beteiligungspflichtige Vorhaben sind beispielsweise:

  • Maßnahmen, die die Versetzung von Beschäftigten berühren

  • die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen

  • Erhebungsmethoden/instrumente im Rahmen von Organisationsuntersuchungen, bei denen personenbezogene Daten erhoben werden.

Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung arbeitet auf der Grundlage des SGB IX mit dem Ziel, die Einstellungs- und Beschäftigungschancen von Schwerbehinderten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Diese werden durch finanzielle Hilfe für die Betriebsleitung bei der Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten durch den Gesetzgeber gefördert. Dabei handelt es sich z. B. um:

  • Zuschüsse und Darlehen für z. B. eine behindertengerechte Einrichtung (technische Arbeitshilfen, Maschinen oder Geräte)

  • Schaffung behindertengerechter Gestaltung von Zugängen oder Sozialräumen

Die Beratung der/des Einzelnen bei körperlichen, psychischen und sozialen Problemen durch die Vertrauensperson erstreckt sich prinzipiell auf alle Beschäftigten. Die Schwerbehindertenvertretung gehört als ständiges Mitglied in ein Integrationsteam bei betrieblichen Eingliederungsverfahren.

Psychosozialer Dienst

Der psychosoziale Dienst ist ein freiwilliges Angebot der Unternehmensleitung und steht den Beschäftigten für eine persönliche psychologische Beratung zur Verfügung. Dies betrifft beispielsweise auch Personen, die aufgrund von Rückenerkrankungen ihre ursprüngliche Arbeitsaufgabe nicht mehr ausüben können und sich dadurch in ein anderes Arbeits- und kollegiales Umfeld integrieren müssen. Das generelle, übergeordnete Ziel der psychologischen Beratung ist die Verbesserung der subjektiven Zufriedenheit der Beschäftigten im Zusammenhang mit der eigenen Arbeitssituation. Die Kosten des psychologischen Dienstes werden durch den Betrieb übernommen. Der psychosoziale Dienst unterliegt der Schweigepflicht. Daher darf die Einbindung einer Psychologin oder eines Psychologen durch eine Führungskraft nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen erfolgen.

Innerbetriebliche Fort-/Weiterbildungsbeauftragte

Ein weiterer wichtiger Bestandteil bei Maßnahmen zur individuellen Verhaltensprävention ist die innerbetriebliche Fort- und Weiterbildung. Innerbetriebliche Angebote und Kooperationen mit externen Anbietern motivieren die Beschäftigten, selbst aktiv zu werden und Gesundheitsaspekte in die eigene Arbeit einfließen zu lassen.

Sowohl im gewerblichen Bereich als auch im öffentlichen Dienst werden zwischenzeitlich sogenannte "Ergonomiebeauftragte" oder "Ergo-Coachs" ausgebildet, die sich speziell um die ergonomischen Anforderungen an den Arbeitsplätzen und bei berufsspezifischen Tätigkeiten kümmern. Dies umfasst z. B. die räumliche Gestaltung, die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden, die Unterweisung in die Handhabung der Arbeits- und Hilfsmittel.