GGVSee - Gefahrgutverordnung See

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 23 GGVSee - Pflichten des Schiffsführers

Der Schiffsführer

  1. 1.

    hat dafür zu sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4 Absatz 5 unterrichtet werden;

  2. 2.

    muss dafür sorgen, dass das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 erfolgt;

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    muss die Ladung während der Beförderung nach § 4 Absatz 6 überwachen;

  5. 5.

    hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet und die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen;

  6. 6.

    muss bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 unterrichten;

  7. 7.

    hat dafür zu sorgen, dass die Ladung nach § 5 Absatz 2 gesichert ist;

  8. 8.

    hat die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Absatz 5 mitzuführen;

  9. 9.

    muss die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nach § 6 Absatz 7 vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen nach § 6 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen;

  10. 10.

    hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 sowie die Stau- und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des IMDG-Codes oder die Stau- und Trennvorschriften nach Abschnitt 9.3 des IMSBC-Codes und die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, soweit anwendbar, eingehalten werden;

  11. 11.

    darf gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen eingehalten sind;

  12. 12.

    darf gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind, und

  13. 13.

    darf verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind.