GGVSee - Gefahrgutverordnung See

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Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See - GGVSee)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475) (1)

Geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510)

Inhaltsverzeichnis§§
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zulassung zur Beförderung3
Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung4
Verladung gefährlicher Güter5
Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter6
Ausnahmen7
Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur8
Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden9
Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen10
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr11
Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung12
Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung13
Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes14
Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft15
Zuständigkeiten der Benannten Stellen16
Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes16a
Pflichten des Versenders17
Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen18
Pflichten des Auftraggebers des Beförderers19
Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen20
Pflichten des Beförderers21
Pflichten des Reeders22
Pflichten des Schiffsführers23
Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten24
Pflichten des Empfängers25
Pflichten mehrerer Beteiligter26
Ordnungswidrigkeiten27
Übergangsbestimmungen28

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See

Vom 21. Oktober 2019

Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1472) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 1. November 2019 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131) und

  2. 2.

    den teils am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen, teils am 1. November 2019 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.