DGUV Grundsatz 300-002 - Grundsätze für die Beratung auf Messen

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Anhang - Verschwiegenheitspflichten

Beschäftigte der gesetzlichen Unfallversicherungsträger unterliegen folgenden Verschwiegenheitspflichten:

  1. 1.

    Pflichten eines Amtsträgers nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unfallversicherungsträger Amtsträger. Amtsträger unterliegen besonderen Strafvorschriften bei Verletzung von Verschwiegenheitspflichten, u. a. nach § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht).

  2. 2.

    Schutz personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (Berufsgenossenschaften) bzw. den Datenschutzgesetzen der Länder (Unfallkassen)

    Nach § 5 BDSG (und gleichlautenden Vorschriften in den Landesdatenschutzgesetzen) ist es den Beschäftigten der Unfallversicherungsträger bei der Datenverarbeitung untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).

    Bei Zuwiderhandlungen sieht das BDSG Schadensersatz vor, zudem enthält es Bußgeld- und Strafvorschriften.

  3. 3.

    Verschwiegenheitspflicht auf Grund des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (Beamte/DO-Angestellte oder Tarifangestellte im öffentlichen Dienst)

    Beamte und DO-Angestellte (Dienstordnungsangestellte sind den Beamten im Wesentlichen gleichgestellt) unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dienstlichen Angelegenheiten (§§ 67 BBG, 37 BeamStG). Tarifangestellte unterliegen ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet sind (§ 3 Abs. 1 TVöD bzw. § 3 Abs. 1 BGAT).

    Pflichtverletzungen haben dienst-/arbeitsrechtliche Folgen. Daneben sind die unter 1. dargelegten Strafvorschriften einschlägig.

  4. 4.

    Verpflichtung zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I

    Darüber hinaus haben Beschäftigte der Unfallversicherungsträger das Sozialgeheimnis zu wahren (§ 35 SGB I). Den Sozialdaten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gleichgestellt (§ 35 Abs. 4 SGB I). Daher haben sie sicherzustellen, dass Sozialdaten (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (betriebs- oder geschäftsbezogene Daten auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben, § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X) nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

    Die §§ 82, 85 und 85a SGB X enthalten Schadensersatz, Bußgeld- und Strafvorschriften bei einer Verletzung dieser Verschwiegenheitspflichten.

    Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit beim Unfallversicherungsträger fort.

Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

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