DGUV Grundsatz 300-002 - Grundsätze für die Beratung auf Messen

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Abschnitt 1 - 1 Gesetzlicher Auftrag, Ziele und Zuständigkeiten

Die vorliegenden Grundsätze beschreiben die Aufgaben und Maßstäbe für die Beratung der Aussteller auf Messen durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Die Unfallversicherung hat den gesetzlichen Auftrag, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen (§§ 1 und 14 SGB VII). Sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsmittel sind hierfür ein wichtiges Element. Arbeitsmittel, von denen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung Gefährdungen für Leben und Gesundheit ausgehen, dürfen nicht in den betrieblichen Einsatz gelangen. Dies dient der Sicherheit und Gesundheit der Versicherten und spart den Betrieben und Bildungseinrichtungen Kosten.

Die Unfallversicherung verfolgt vor diesem Hintergrund das Ziel, dass nur sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen in den Betrieben und Bildungseinrichtungen zum Einsatz kommen.

Ein wesentliches Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist die Beratung auf Anforderung der Aussteller und der Erkenntnisgewinn für die Unfallversicherung: Auf Messen und Ausstellungen wird eine Vielzahl von Produkten von unterschiedlichen Wirtschaftsakteuren - auch aus Drittstaaten - ausgestellt. Diese Veranstaltungen bieten die Möglichkeit zur umfassenden Informationsgewinnung über neue Entwicklungen, Technologien und Produktinnovationen sowie den ggf. daraus resultierenden Gefährdungen. Durch das Angebot der Beratung der Aussteller hat die Unfallversicherung die Möglichkeit, gezielt im Vorfeld der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt auf diese einzuwirken. Die Messeberatung ist Teil der Beratung von Herstellern durch die Fachbereiche der DGUV mit ihren Sachgebieten (DGUV Grundsatz 300-001 "Fachbereiche und Sachgebiete der DGUV", Kapitel 1, Abschnitt 1.3). Die Fachbereiche und Sachgebiete wählen die Messen und Ausstellungen entsprechend der Themenfelder aus, für die sie zuständig sind.