Abschnitt 2 - 2 Anforderungen an fachkundige Personen
Gemäß § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sicherstellen, "dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen".
Bei der Fachkunde ist zwischen der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (A) und der Fachkunde zur Durchführung von Lärmmessungen (B) zu unterscheiden. Die technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) machen hierzu folgende Vorgaben:
- A)
"Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne § 5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Lärmexposition haben und mit den Vorschriften und Regelwerken soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bewerten und überprüfen können" (TRLV Lärm, Teil 1, 3.2(2)).
An Fachkundige zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmbelastungen bestehen folgenden Anforderungen:
abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in einem technischen Bereich oder abgeschlossenes technisches/naturwissenschaftliches Studium, Ausbildung zum Arbeitsmediziner/zur Arbeitsmedizinerin gem. ArbMedVV oder vergleichbare Qualifikation oder Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit
Grundkenntnisse in der akustischen Messtechnik
Kenntnisse über die betrieblichen Verhältnisse, z. B. die lärmrelevanten Tätigkeiten
Kenntnisse der zu beachtenden Vorschriften und Regelwerke entsprechend Abschnitt 3.1
Kenntnisse zu Wirkungen von Lärm entsprechend Abschnitt 3.3
Kenntnisse zur Beurteilung von Wechsel- oder Kombinationswirkungen von Lärm und Warnsignalen, ototoxischen Substanzen oder Vibrationen
Kenntnisse zu Lärmschutzmaßnahmen entsprechend den Abschnitten 3.7 und 3.8 und zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit
Grundkenntnisse zur Auswahl von Gehörschutz
Kenntnisse zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Kenntnisse der Nutzung von Herstellerangaben und Datenbankwerten
- B)
"Fachkundige für die Durchführung von Lärmmessungen besitzen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Kenntnisse in der akustischen Messtechnik und über den Einfluss der Produktionsabläufe und Tätigkeiten auf das Messergebnis" (TRLV Lärm, Teil 1, 3.3(1)).
An Fachkundige für die Durchführung von Lärmmessungen bestehen folgende Anforderungen:
abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf oder abgeschlossenes technisches/naturwissenschaftliches Studium oder vergleichbare Qualifikation
Kenntnisse der für die Messung relevanten Normen und Vorschriften entsprechend Abschnitt 3.1
Kenntnisse in der akustischen Messtechnik entsprechend den Abschnitten 3.2, 3.5 und 3.6
Grundkenntnisse zu Lärmwirkungen entsprechend Abschnitt 3.3
Kenntnisse über die lärmrelevanten Tätigkeiten und Arbeitsmittel sowie die dafür geltenden Vorschriften im Betrieb
gegebenenfalls auch Kenntnisse zur Erhebung von Daten zur Beurteilung möglicher Wechsel- oder Kombinationswirkungen
Die Anforderungen des ersten Aufzählungspunkts erfüllt auch, wer ohne Berufsabschluss über einen längeren Zeitraum ausreichend Erfahrungen in der akustischen Messtechnik gesammelt hat.