DGUV Information 213-500 - Allgemeiner Teil - Von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen

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Abschnitt 1 - 1 Anforderungen an Messverfahren und deren Anwendung

Voraussetzung für eine gute und sichere Durchführung von Messverfahren ist ausreichende Kompetenz der ausführenden Messstelle [6, 7] und deren Absicherung durch Maßnahmen der Qualitätssicherung [8]. Die DIN EN ISO/IEC 17025 [9] beschreibt "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien". Für die Laboratorien, die sich in Deutschland dem Akkreditierungsverfahren für Messstellen und Laboratorien zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 7 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung [10] unterziehen wollen, sind auf der oben genannten Norm basierende, weiterführende und auf die Messung von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz abgestimmte Regeln formuliert [5, 6]. Diese beschreiben neben personellen, apparativen und organisatorischen Mindestanforderungen auch den geforderten Mindestumfang von Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Die TRGS 402 [6] dient in Deutschland als Grundlage für das Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch inhalative Exposition bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Sie legt sehr ausführlich Maßnahmen und Randbedingungen fest, die notwendig sind, um für einen bestimmten Arbeitsplatz die Gefahrstoffexposition möglichst repräsentativ ermitteln zu können. In der DIN EN 482 [5] werden Leistungsanforderungen für die Eindeutigkeit, Selektivität, erweiterte Messunsicherheit für festgelegte Mindestmessbereiche, Mittelungsdauer usw. angegeben. Die TRGS 402 verweist hinsichtlich der Anforderungen an die erweiterte Messunsicherheit, den Mindestmessbereich (Bestimmungsgrenze) und die Mittelungsdauer in Abhängigkeit von der Messaufgabe auf die DIN EN 482, Abschnitt 3.1 der Anlage 3.

Die wesentlichen Elemente der Anforderungen an Messverfahren zur Bestimmung gefährlicher Stoffe in der Luft von Arbeitsbereichen sind in [5] und [6] beschrieben. Es sind insbesondere folgende Forderungen zu stellen:

  • Das Messverfahren muss der zu messenden Komponente, ihrem Beurteilungswert und der Arbeitsbereichsatmosphäre angepasst sein und eindeutige Resultate liefern.

  • Der volle Messwert ist als Messkomponente zu rechnen, auch wenn das Messverfahren nicht selektiv ist.

  • Die Probenahmedauer des Messverfahrens muss den in der TRGS 402 gestellten Anforderungen entsprechen.

  • Die Arbeitsgruppe empfiehlt, die Forderungen der DIN EN 482 einzuhalten.

  • Die Richtigkeit der Messergebnisse sollte durch Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung [6, 8, 9] sichergestellt sein.

  • Die Geräte für die Probenaufbereitung (z. B. Schüttler oder Ultraschallbad) können einen entscheidenden Einfluss auf die Richtigkeit des Messergebnisses haben und müssen deshalb bei der Qualitätssicherung berücksichtigt werden.

Zur Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten, die sich auf staubförmige Gefahrstoffe beziehen und mit den Zusätzen E (einatembar) oder A (alveolengängig) versehen sind, sollen Probenahmesysteme eingesetzt werden, die der Definition der DIN EN 481 [4] genügen. Diese Norm beschreibt die Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel und stellt damit die Konvention dar, die beschreibt, welche aerodynamischen Partikeldurchmesser unter E bzw. A zu subsumieren sind. Solche Geräte werden z. B. vom Institut für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Sankt Augustin und vom Institut für Gefahrstoff-Forschung (IGF) der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie in Bochum typgeprüft und in [11] veröffentlicht.

Bevor ein neu erarbeitetes Analysenverfahren im Routinebetrieb zum Einsatz kommen kann, muss es systematisch überprüft werden. Diese sogenannte Validierung beinhaltet die Ermittlung der im Kapitel 4 erwähnten Kenndaten des Messverfahrens sowie eine schriftliche Formulierung in Form einer Standard-Arbeitsanweisung.

Die Ermittlung von Nachweis- und Bestimmungsgrenze aus Validierungsdaten kann über verschiedene Wege erfolgen - wie z. B. über die Kalibriergeradenmethode, die Leerwertmethode oder die Ermittlung des Signal-Rausch-Verhältnisses - und kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Die Ermittlungsmethode sollte daher zusätzlich zu den berechneten Werten in der Standard-Arbeitsanweisung dokumentiert sein. Einen Hinweis bezüglich der Verfahrensweise zur Bestimmung der Kenngrößen nach der DIN 32645 [12] enthält die TRGS 402 (Abschnitt 4.2.7 der Anlage 1).

Es sind regelmäßige Messungen von Blind- und Referenzproben zur Überprüfung des analytischen Systems durchzuführen und zu dokumentieren [8].

Weitere Anforderungen an technische Hilfsmittel und Prüfverfahren sind in folgenden Normen zusammengefasst:

  • DIN EN 838 [13] für Diffusionssammler zur Bestimmung von Gasen und Dämpfen.

  • DIN EN 1076 [14] für pumpenbetriebene Sammelröhrchen zur Bestimmung von Gasen und Dämpfen.

  • DIN EN 1231 [15] für Prüfröhrchen und ihre dazugehörigen Pumpen.

  • DIN EN 1232 [16] für Pumpen für die personenbezogene Probenahme von chemischen Stoffen.

  • DIN ISO 8756 [17] für die Handhabung von Temperatur-, Druck- und Feuchtedaten.

Nicht vermeidbare Abweichungen von den beschriebenen Anforderungen sind in den einzelnen Verfahren zu beschreiben.