DGUV Information 203-084 - Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung

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Anhang 3 - Maßnahmen beim Sortieren von Wäsche mit erhöhter Infektionsgefährdung

1
Grundsätze

  1. 1.1

    Sortieren von Schmutzwäsche ist nur mit gezielten Maßnahmen zulässig, um die Infektionsgefährdung der Versicherten so weit wie möglich zu verringern.

  2. 1.2

    Mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung sind die Maßnahmen für den Einzelfall festzulegen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die hier aufgelisteten Maßnahmen ausreichen.

  3. 1.3

    Das Sortieren in der Wäscherei ersetzt nicht die Sortierung am Anfallort, die in der TRBA 250, in Abschnitt 5.5 gefordert wird (z. B. im Krankenhaus).

  4. 1.4

    Infektiöse Wäsche darf weiterhin nicht sortiert werden.

    Als infektiös gilt nach der Definition des RKI, Bundesgesundheitsblatt 7/95 S. 281, Tabelle 1 Nr. 2) die Wäsche aus Infektionseinheiten und ähnlichen Gefahrenbereichen (z. B. Pathologie, Mikrobiologie) bzw. von Patienten mit bestimmten Infektionskrankheiten wie z. B. Ruhr, Diphtherie, Hepatitis A, Poliomyelitis, Typhus.

  5. 1.5

    Die Bestimmungen des Abschnitts B der BG-Regel "Betreiben von Wäschereien" DGUV Regel 100-500 (ehemals BGR 500), Kapitel 2.6 [11] sind zu beachten.

2
Technische und bauliche Maßnahmen

  1. 2.1

    Sortierbereich als Teil der unreinen Seite der Wäscherei einrichten

  2. 2.2

    Technische Vereinzelung der Wäsche mit dem Ziel, Fremdgegenstände vor dem Sortierbereich auszusondern oder zumindest sichtbar zu machen, z. B. mit Pickern (Greifern) oder Förderband-Stafetten mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten.

  3. 2.3

    Gezielte technische Lüftung an den Sortierarbeitsplätzen, um die Infektionsgefahr durch luftgetragene Erreger und Geruchsbelästigung zu verhindern.

  4. 2.4

    Sortierplätze so anordnen und einrichten, dass nicht unter Zeitdruck sortiert werden muss, z. B. durch Rückführung nicht sortierter Teile zu den Sortierplätzen.

  5. 2.5

    Sortierbehälter so anordnen, dass Wäsche nicht weit geworfen werden muss, z. B. durch gezielte Beschickung der Sortierbänder und Verteilung der zu sortierenden Positionen auf mehrere Arbeitsplätze.

  6. 2.6

    Pausen-, Umkleideräumen und Toiletten einrichten, z. B. besondere Pausenbereiche oder Sozialräume nur auf der reinen Seite.

3
Organisatorische Maßnahmen

  1. 3.1

    Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen: Betriebsärztliche Beratung und Pflichtvorsorge vor Beginn der Tätigkeit und während der Beschäftigung veranlassen, siehe Abschnitt 6.

  2. 3.2

    Zu Beginn Untersuchungsabstände verkürzen, weil bisher keine Erfahrungen über das Infektionsrisiko vorliegen.

  3. 3.3

    Nur Personen mit vollständigem Impfschutz an den Sortierarbeitsplätzen beschäftigen, zu Schutzimpfungen siehe Abschnitt 6.3.

  4. 3.4

    Instandhaltungspersonal in alle Überlegungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Infektionsgefahr einbeziehen.

  5. 3.5

    Strikte Zutrittsregelungen zum Sortierbereich festlegen und durchsetzen

  6. 3.6

    Essen und Trinken und die Aufbewahrung von Lebensmitteln einschließlich Getränken (!) an den Sortierarbeitsplätzen verbieten, dazu besondere Pausenregelungen (Kurzpausen) zum Trinken (und Essen) vereinbaren.

  7. 3.7

    Maßnahmen zum Umgang mit den aussortierten Fremdgegenständen bestimmen.

  8. 3.8

    Mikrobiologische Messungen in der Luft und auf den Oberflächen zur Gefährdungsbeurteilung und als Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen.

4
Persönliche Schutzmaßnahmen

  1. 4.1

    Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitstellen, Benutzung kontrollieren

  2. 4.2

    Schutzhandschuhe sind zwingend erforderlich. Die Ausführung hängt von der Sortieraufgabe ab; Abwägen zwischen Schutzaufgabe, Greifvermögen, Tragekomfort und auch Waschbarkeit; mehrere Produkte probeweise einsetzen, z. B. flüssigkeitsdichte Handschuhe gegen Kontaktinfektionen, schnittfeste Handschuhe gegen Verletzungen durch scharfe Gegenstände, dünne Handschuhe für das Ergreifen von Kleinteilen oder Baumwollhandschuhe mit beschichteter Innenhandfläche gegen mechanische Beschädigung der Haut.

  3. 4.3

    Körperschutz gegen Feuchtigkeit und Spritzer durch Kittel, flüssigkeitsdichte Schürzen, o. Ä sicherstellen.

  4. 4.4

    Kopfschutz (Haube) anbieten, um Haare vor Kontamination zu schützen, Notwendigkeit im Einzelfall mit Betriebsarzt prüfen.

  5. 4.5

    Mund- oder Gesichtsschutz zum Schutz vor Spritzern sind in der Regel nicht erforderlich; Notwendigkeit im Einzelfall mit Betriebsärztin oder Betriebsarzt prüfen;

    • OP-Maske, um zu verhindern, dass Mund und Nase mit Schutzhandschuhen berührt werden,

    • Halbmasken, Klasse FFP 2, gegen das Einatmen von kontaminierten Partikeln.

  6. 4.6

    Regelung zum An- und Ablegen der Schutzkleidung, z. B. bei Pausen treffen.