DGUV Information 203-084 - Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Schutzimpfungen

Bei Tätigkeiten mit Exposition zu impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen muss der Betrieb ein Impfangebot nach betriebsärztlicher Beratung vorhalten.

Nach § 6 ArbMedVV ist dies ist der Fall, wenn

  • arbeitsmedizinische Vorsorge veranlaßt, angeboten oder ermöglicht wird und

  • das Infektionsrisiko der Beschäftigten tätigkeitsbedingt erhöht ist oder

  • das Infektionsrisiko der Beschäftigten im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.

Dabei sind den Beschäftigten auf der unreinen Seite, dem Instandhaltungspersonal und je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung evtl. auch dem Fahr- und Transport-Personal von Wäschereien Schutzimpfungen gegen Hepatitis-B-Viren kostenlos anzubieten. Kombinationsimpfungen gegen Hepatitis-A- und B-Viren sind gleichfalls möglich und sinnvoll. Weitere mögliche Schutzimpfungen sind dem Anhang der AMR 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" [5] zu entnehmen.

Durch erhöhte berufliche Infektionsgefahr begründete Schutzimpfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und werden in der Regel von der Betriebsärztin/vom Betriebsarzt durchgeführt.

Zur Vervollständigung des von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfschutzes berät der Betriebsarzt nach Impfbuchkontrolle zu allgemein indizierten Schutzimpfungen (z. B. gegen Tetanus, Röteln, Diphtherie, Masern, Mumps u. a.) und verweist bei Impflücken an die Hausärztin oder den Hausarzt.