DGUV Information 203-084 - Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Durchführung der Vorsorge

Der Arzt oder die Ärztin muss sich vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. Für die Festlegung des Umfangs der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Wäscheart, die vorherrschenden Arbeitsverfahren und die Schutzmaßnahmen von Bedeutung (z. B. Berührung der Schmutzwäsche mit Handschuhen oder intakter Haut, Kontakt mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut, mögliche Haut- oder Schleimhautdurchdringung durch Verletzung). Auch die individuelle Anfälligkeit für das Infektionsrisiko ist zu berücksichtigen (z. B. verminderte Immunabwehr und Impfstatus).

Die Notwendigkeit von körperlichen oder klinischen Untersuchungen muss nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen begründet sein. Die Beschäftigten sind vor Untersuchungen über Inhalte, Zweck und Risiken aufzuklären. Untersuchungen dürfen nicht gegen deren Willen durchgeführt werden. Die Vorsorgeergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Eine allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Empfehlung für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Infektionsgefährdung ist der DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen "G 42 - Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (Elementarteil und Spezieller Teil)" [12].

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Wäschereien kann sich die Ärztin/der Arzt am Elementarteil des DGUV Grundsatzes G 42 orientieren. Der Elementarteil umfasst:

  • Beratung zum Schutz vor Infektionskrankheiten, evtl. auch ohne Untersuchung,

  • Erhebung der Vorgeschichte, Untersuchungen (körperlicher Befund, Urinproben und Blutabnahme und - wenn erforderlich - weitere Untersuchungen),

  • Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse,

  • Beratung zu Schutzimpfungen, evtl. mit Impfangebot.

Der Spezielle Teil des "G 42" enthält Informationen zu einzelnen biologischen Arbeitsstoffen (Mikroorganismen, Vorkommen, Übertragungsweg, Immunität, Krankheitsbild, spezielle Untersuchung, spezielle Beratung und ergänzende Hinweise).

Nach der Arbeitsmedizinischen Regel AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" [4] findet nach der Erstuntersuchung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine erste Nachuntersuchung nach 6-12 Monaten statt. Jede weitere Nachuntersuchung dann grundsätzlich nach 24-36 Monaten bzw. nach einer Schutzimpfung in Abhängigkeit von der Dauer des Impfschutzes. Nach § 5 Abs. 2 der ArbMedVV ist eine Angebotsvorsorge unverzüglich anzubieten, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung hat, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, z. B. von einer Infektion als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen.

Bei Änderung der spezifischen Gefährdung (zum Beispiel andere oder neue Infektionsgefährdung) ist unabhängig von der festgelegten Frist eine erneute arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen.

Weitere arbeitsmedizinische Untersuchungen nach den DGUV Grundsätzen G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" [13] oder G 24 "Hauterkrankungen" [14] können im Einzelfall je nach Gefährdungsbeurteilung angezeigt sein.

Bei der Untersuchung der Haut geht es nicht darum, prädisponierte Personen ausfindig zu machen, sondern Hauterkrankungen an Arbeitsplätzen mit erhöhtem Hauterkrankungsrisiko zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen (z. B. Handekzeme mit Beeinträchtigung der Schutzfunktion der Haut gegenüber Infektionen, Desinfektionsmitteln oder allergisierenden Faktoren). Die Beschäftigten sind über Hautschutzmaßnahmen zu beraten. Zu Feuchtarbeit siehe TRGS 401 [10].

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Abb. 5 Schutzimpfung gegen Hepatitis B:
Sinnvoll bei Kontakt zu regelmäßig mit Körperflüssigkeiten verunreinigter Wäsche