DGUV Information 203-084 - Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Organisatorische Maßnahmen

  1. 1.

    Betriebsanweisungen, die die Infektionsgefahren für den Menschen, die Schutzmaßnahmen, das Verhalten im Fall der Gefahr und die Erste Hilfe beschreiben, müssen erstellt und ausgehängt werden. Als Grundlage kann das Muster im Anhang 1 verwendet werden. Auch für Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten können, sind Betriebsanweisungen aufzustellen. Das Einhalten der Betriebsanweisungen muss kontrolliert werden.

  2. 2.

    Alle Beschäftigten (auch Kurzzeitbeschäftigte) müssen bei Arbeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisungen und des Hygieneplanes über das sicherheitsgerechte Verhalten bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung unterwiesen werden. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

  3. 3.

    Die Unternehmensleitung hat für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Gefährdungsbeurteilung neben geeigneten baulichen Voraussetzungen, Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung in Form eines Hygieneplans schriftlich festzulegen und deren Befolgung zu überwachen. Der Hygieneplan soll Regelungen zu Desinfektion, Reinigung und ggf. Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung enthalten. Der schriftliche Hygieneplan (Muster im Anhang 2) muss insbesondere die Art und Häufigkeit von Reinigung und Desinfektion des Bereichs, in dem die benutzte Wäsche bearbeitet wird, der Maschinen und Einrichtungen, der Transportfahrzeuge für die Wäsche und der übrigen Bereiche regeln, sowie Vorgaben zum Tragen und Wechseln von Schutzbekleidung enthalten. Dabei sind die Erfordernisse des Arbeitsschutzes gemäß § 9 und § 11 BioStoffV zu berücksichtigen. Zusätzliche Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans gibt Anhang 2 der TRBA 250 [7].

  4. 4.

    Zu den Bereichen, in denen die Schmutzwäsche bearbeitet wird, sollen möglichst wenige Personen Zutritt haben. Weiterhin darf in diesen Bereichen nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden. Hierfür sind leicht erreichbare Pausenräume oder Pausenbereiche (abgetrennte Bereiche innerhalb von Räumen der Arbeitsstätte) zur Verfügung zu stellen.

  5. 5.

    Werdende und stillende Mütter sowie Jugendliche dürfen in den Bereichen, in denen die Schmutzwäsche für die Aufbereitung bearbeitet wird, nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre in diesen Bereichen ist möglich, soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und 2. ihr Schutz durch eine Aufsichtsführende bzw. einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

  6. 6.

    Die mit gesonderten Tätigkeiten in den Bereichen, in denen die benutzte Wäsche für die Aufbereitung bearbeitet wird, betrauten Personen (z. B. für Instandhaltungsarbeiten, Reinigungsarbeiten, etc.) sind vor Arbeitsaufnahme gesondert zu unterweisen. Geräte, die mit biologischen Arbeitsstoffen kontaminiert sind oder sein können, müssen vor solchen Tätigkeiten - soweit möglich - gereinigt und desinfiziert werden. Erst danach darf eine Arbeitsfreigabe erfolgen. Ist eine Desinfektion nicht oder nicht ausreichend möglich, ist eine spezielle Arbeitsanweisung mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen notwendig. Sind mehrere Unternehmen an den Tätigkeiten beteiligt, sind die in Kap. 9, TRBA 250 "Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber - Beauftragung von Fremdfirmen" [7] enthaltenen Ausführungen zur Zusammenarbeit verschiedener Auftraggeber/Auftraggeberinnen zu berücksichtigen.

  7. 7.

    Zur Abtötung der an der Wäsche anhaftenden Krankheitserreger sind sichere Desinfektionswaschverfahren durchzuführen (desinfizierende Waschverfahren siehe [16]). Der Erfolg der Desinfektion sollte regelmäßig, mindestens jährlich, nachgewiesen und dokumentiert werden.

  8. 8.

    Da Schädlinge wie Nagetiere, Tauben, Insekten und andere Tiere im Arbeitsbereich vorkommen können, sollte Schädlingsbekämpfung Bestandteil des Hygieneplans sein.

  9. 9.

    Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung und Wäsche aus Bereichen ohne erhöhte Infektionsgefährdung muss getrennt gelagert und gewaschen werden.