Abschnitt 5 - 5 Schutzmaßnahmen
Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. Diese Maßnahmen werden in der Regel nach dem TOP-Prinzip strukturiert:
Technische Maßnahmen,
Organisatorische Maßnahmen,
Persönliche Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstung).
Grundsätzlich ist die Ausgewogenheit und Abstimmung zwischen technischen Lösungsmöglichkeiten, organisatorischen Maßnahmen und persönlichen Schutzmaßnahmen von besonderer Bedeutung. Hierbei sind technische Lösungen vor organisatorischen Maßnahmen und vor persönlichen Schutzmaßnahmen zu priorisieren. Nachfolgend sind Lösungsmöglichkeiten aufgeführt, die entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung selektiert und kombiniert werden können.