Abschnitt 4.2 - 4.2 Schutzstufen
Die Infektionsgefährdung kann von Betrieb zu Betrieb je nach Art und Menge der Wäsche und in Abhängigkeit vom Arbeitsverfahren variieren.
Tätigkeiten in Wäschereien mit den im Abschnitt 3 beschriebenen Gefährdungen können normalerweise der Schutzstufe 2 zugeordnet werden.
Mit den Maßnahmen nach den Abschnitten 5 bis 7 dieser Informationsschrift können die Anforderungen der Biostoffverordnung an die Schutzstufe 2 als erfüllt angesehen werden.