DGUV Information 203-084 - Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Schutzstufen

Die Infektionsgefährdung kann von Betrieb zu Betrieb je nach Art und Menge der Wäsche und in Abhängigkeit vom Arbeitsverfahren variieren.

Tätigkeiten in Wäschereien mit den im Abschnitt 3 beschriebenen Gefährdungen können normalerweise der Schutzstufe 2 zugeordnet werden.

Mit den Maßnahmen nach den Abschnitten 5 bis 7 dieser Informationsschrift können die Anforderungen der Biostoffverordnung an die Schutzstufe 2 als erfüllt angesehen werden.