DGUV Information 203-084 - Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.1 - 4 Gefährdungsbeurteilung
4.1 Durchführung

Die Unternehmensleitung muss im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes [1] eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Es gelten die spezifischen Anforderungen der Biostoffverordnung. Die Handlungsanleitung TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten mit biologischen Arbeitsstoffen" [8] enthält auch ein Beispiel für nicht gezielte Tätigkeiten. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für die Feststellung,

  • wie Expositionen vermieden oder wenn das nicht möglich ist, vermindert werden können,

  • welche sicheren Arbeitsverfahren dazu anzuwenden sind und

  • welche Maßnahmen zur Beherrschung nicht vermeidbarer Expositionen zu treffen sind.

Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser DGUV Information sind nicht gezielte Tätigkeiten nach § 2 Absatz 8 BioStoffV. Aufgrund der Art der Tätigkeit und der Übertragungswege der erfahrungsgemäß auftretenden bzw. diagnostizierten biologischen Arbeitsstoffe ist zu prüfen, welcher Gefährdung die Beschäftigten ausgesetzt sein können. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Dauer der Tätigkeit und die Häufigkeit, in der sie ausgeübt wird.

Arbeitsplatzaspekte, die Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können, sind in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Hierzu gehören insbesondere Fragen der Arbeitsorganisation, z. B. Qualifikation der Ausführenden, psychische Belastungen und bestehender Zeitdruck. In diesem Zusammenhang sind die Personalausstattung, die Arbeitszeiten und die Pausengestaltung zu berücksichtigen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Eine Aktualisierung ist weiterhin immer durchzuführen, wenn Veränderungen, die die Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen können, oder neue Informationen über Gefährdungen dies erfordern.

Hierzu gehören z. B.:

  • Erkenntnisse, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht angemessen sind,

  • der geplante Einsatz neuer Arbeitsgeräte, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe,

  • das Auftreten neuer/veränderter Gefährdungen durch Infektionserkrankungen, z. B. Ausbrüche, neue Erreger, die besondere Schutzmaßnahmen erforderlich machen,

  • Erkenntnisse aus Unfällen, aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder aus aufgetretenen Erkrankungen bei den Beschäftigten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit stehen.

ccc_3471_20160101_02.jpg
Abb. 2 Die Gefährdungsbeurteilung ist Basis zur Ableitung der Schutzmaßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden. Verfügt die Arbeitgeberein bzw. der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Anforderungen an die Fachkunde werden in der TRBA 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung" präzisiert [6].

Entsprechend der für die durchzuführenden Tätigkeiten ermittelten spezifischen Gefährdungen sind arbeitsmedizinische Aspekte in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen und fachkundig zu beurteilen. Vorrangig ist hierbei die bestellte Betriebsärztin/der bestellte Betriebsarzt zu beteiligen, da diese über die spezifischen Kenntnisse zu den Gefährdungen an den entsprechenden Arbeitsplätzen verfügen.

Arbeitsmedizinischer Sachverstand ist insbesondere hinzuzuziehen bei Tätigkeiten mit Infektionsgefahren, bei denen

  • eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu veranlassen,

  • eine Angebotsvorsorge gemäß ArbMedVV anzubieten ist,

  • Hygienemaßnahmen oder spezielle Desinfektionsmaßnahmen erforderlich sind,

  • die Organisation spezieller Erste-Hilfe-Maßnahmen oder einer postexpositionellen Prophylaxe notwendig ist,

  • persönliche Schutzausrüstung zu tragen ist (z. B. Schutzhandschuhe, Atemschutz),

  • Belastungen der Haut auftreten können, die Maßnahmen zum Hautschutz erforderlich machen.