11. ProdSV - Explosionsschutzprodukteverordnung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 14 11. ProdSV - Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen

(1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen

  1. 1.

    das spezielle Explosionsschutzkennzeichen aab_4154_01.gif, die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und Gerätekategorie verweisen, zu denen das Produkt gehört, und

  2. 2.

    die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der Richtlinie 2014/34/EU, soweit sie erforderlich sind.

(2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.