DGUV Information 201-054 - Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten

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Anhang 1 - Dachdecker-Auflegeleitern

Dachdecker-Auflegeleitern sind für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung z. B. geeignet, wenn:

  1. 1.

    Holz als Werkstoff für Dachdecker-Auflegeleitern die Gütebedingungen nach DIN 68362 "Holz für Leitern und Tritte; Gütebedingungen" erfüllt. Die Holzarten sind freigestellt,

  2. 2.

    Dachdecker-Auflegeleitern für eine Mannlast von 1,5 kN bemessen sind. Für Holzsprossen genügt ein ungeschwächter Querschnitt von 20 × 40 mm, wenn der lichte Abstand der Holme nicht mehr als 250 mm beträgt,

  3. 3.

    Der lichte Abstand zwischen den Leiterholmen mindestens 190 mm beträgt.

    Beträgt der Abstand weniger als 250 mm, müssen die Leitersprossen in ihrer Mitte eine Auftrittbreite von mindestens 38 mm - gemessen zwischen Oberfläche Holm und Oberkante Sprosse, senkrecht zur Leiterauflagefläche - ermöglichen, z. B. durch Aufwölbung der Sprossen,

  4. 4.

    Die Leiterlänge in der Regel 3,00 m beträgt. Leiterabschnitte über 5,00 m Länge sind unzulässig. Leiterabschnitte dürfen durch geeignete Verbindungsmittel (z. B. Steckvorrichtungen, Knickgelenke) zu größeren Längen verbunden werden,

  5. 5.

    Der Sprossenabstand 280 mm +/- 20 mm beträgt (von Achse zu Achse gemessen),

  6. 6.

    Die ausreichende Bemessung der Verbindung zwischen Sprosse und Holm durch Versuche nachgewiesen werden kann. In keinem von mindestens 5 Versuchen darf die Sicherheit der Verbindung gegen Abscheren niedriger als 2,7 gegenüber der Bemessungslast von 1,5 kN liegen,

  7. 7.

    Für Holzleitern als Schutzüberzüge nur durchscheinende Anstriche verwendet sind.